Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 667 
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände. 
§. 10. Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuersätzen 
unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzelwerthe ungetrennt 
in einer Summe oder Leistung verabredet ist ), so kommt für die Berechnung 
des Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den 
Ausstellern der Urkunde auf derselben die Werthe für die einzelnen Gegenstände 
innerhalb der im §. 16 angegebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. 
Trägt die Steuerbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nachträglichen 
Angaben der Steuerpflichtigen über die Einzelwerthe als richtig anzunehmen, 
so kommen die Vorschriften des dritten Absatzes des §. 7 zur Anwendung. 
Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Geschäfte2:), so ist der 
Betrag des Steutpels für jedes Geschäft besonders zu berechnen und die Urkunde 
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen. m- 
Sofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte sich als Be- 
standtheile eines einheitlichen, nach dem Tarife steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts 
darstellen, ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten. 
Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben. 
§. 11. Die Stempelabgabe beträgt, insoweit der Tarif nicht abweichende 
Bestimmungen 2) enthält, mindestens 0,50 Mark und steigt in Abstufungen von 
e 25 Mark, wobei überschießende Stempelbeträge auf 0,50 Mark abgerundet 
erden. 
Verpflichtung zur Zahlung der Stempelsteuer. 
§. 12. Zur Zahlung der Stempelsteuer sind verpflichtet: 
a) bei den von Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, auf- 
genommenen Verhandlungen oder ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, 
Zu Anmerkung 2 auf S. 666. 
solcher Nachweis nicht geführt werden, so ist die vorgelegte Verhandlung als die 
vorhandene einzige Ausfertigung anzusehen und zur Versteuerung zu ziehen. Der 
verwendete Stempel wird jedoch bis auf den zur Nebenausfertigung erforderlichen 
Betrag zurückgezahlt, sobald später die vorschriftsmäßig versteuerte Hauptausfertigung 
vorgelegt werden kann. Der Erstattungsantrag ist an das zuständige Stempelsteueramt 
zu richten, welches das Erforderliche nach den Bestimmungen der Ziff. 17 dieser 
Vorschriften zu veranlassen hat, Dienstvorschr. Nr. 4. .- 
1) Also beispielsweise in einer den Verkauf eines Grundstücks nebst Beilaß ent- 
haltenden Kanfurkunde nicht besondere Werthe für das Grundstück und den Beilaß 
angegeben find oder ein Werkverdingungsvertrag nichts darüber enthält, wieviel von 
dem bedungenen Gesammtpreise auf den Materialienwerth und wieviel auf Arbeits- 
vergütung entfällt. In diesem Falle haben die Stenerbehörden die Werthe der 
einzelnen Gegenstände auf der Urkunde zu vermerken, sofern es von den Urkunden- 
ausstellern oder einem von ihnen oder deren Vertretern oder Bevollmächtigten bei 
der Versteuerung verlangt wird und die im §. 16 des Ges. angegebenen Fristen 
noch nicht abgelaufen sind. Der bezügliche Vermerk ist von dem Antragsteller zu 
unterschreiben und von dem aufnehmenden Beamten mit dem Datum, der Bezeichnung 
der Amtsstelle und seiner Namensunterschrift zu versehen. ** . 
Geben die gemachten Werthangaben bezüglich ihrer Richtigkeit zu Bedenken 
Anlaß, so hat die Steuerbehörde aus der Vertragsurkunde einen Auszug, soweit er 
ür die Stempelpflichtigkeit von Belang ist, oder auch nur einen Vermerk zu den 
Akten zu fertigen und demnächst das Erforderliche wegen Ermittelung und Ver- 
steuerung des wirklichen Werths nach den Vorschriften des §. 7 des Ges. zu ver- 
anlassen, Ansf. Bek. Nr. 9. · »» · 
Die Zerlegung eines dem Rechtsbegriffe nach einheitlichen Geschäftes in 
Einzelfunktionen ist unzulässig. Nur die nach Rechtsbegriffen gesonderten, aber in 
ainer und derselben Verhandlung beurkundeten Geschäfte sollen je nach ihrer Steuer- 
pflichtigkeit versteuert werden, E. Civ. XXIII. 196. Vergl. die zahlreichen Beispiele 
„vVerschiedener“ Geschäfte in derselben Urkunde bei Hummel-Specht S. 151 ff. 
2) Vergl. Pof. 2 Abs. 1 und 4, 20, 22, c, d, I, m, 45, 53, 55, 57, 59, 70, 
73 des Tarifes.
	        
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