Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

668 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Bescheinigungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art diejenigen, 
auf deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen oder ertheilt sind!): 
1.) bei einseitigen Verpflichtungen und Erklärungen diejenigen, welche die 
Schriftstücke ausgestellt haben?): 
0) bei Verträgen einschließlich Punktationen alle Theilnehmer, insoweit der 
Tarif nicht abweichende Bestimmungen enthälts). 
Von mehreren zur Zahlung der Stempelsteuer verpflichteten Personen 
haftet jede einzelne als Gesammtschuldner. 
Haftbarkeit für die Stempelsteuer. 
§. 13. Für die Entrichtung der Stempelsteuer haften unter Vorbehalt 
des Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten: 
a) Beamte, einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schieds- 
männer, welche die von ihnen ausgenommenen Urkunden vor erfolgter 
oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwendung aushändigen oder 
Ausfertigungen oder Abschriften ertheilen oder wegen der Einziehung 
des Stempels die ihnen nach F. 15 obliegenden Pflichten verabsäumen. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein 
Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Vollziehung durch 
die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt; 
v) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Ge- 
nossenschaften, Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
für die Stempel, welchen die von ihren Vorständen oder Geschäftsführern 
in ihrem Auftrage oder Namen errichteten Verhandlungen unterliegen; 
e) bei Auktionen diejenigen, für deren Rechnung oder auf deren Veran- 
lassung die Versteigerung stattgefunden hat, und die von diesen Personen 
zur Abhaltung der Auktionen Beauftragten; 
(4) jeder Juhaber oder Vorzeiger einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht 
oder nicht ausreichend versehenen Urkundc, welcher ein rechtliches In- 
teresse an dem Gegenstande derselben hat“). 
II. Abschnitt. Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den 
Folgen der Nichterfüllung. 
Art der Erfüllung der Stempelpflicht. 
§. 145). Die Stempelpflicht wird erfüllt durch: 
a) Niederschreiben der stempelpflichtigen Erklärung auf gestempeltes Papier; 
h) Verwendung von Stempelmarken auf denjenigen Schriftstücken, zu welchen 
Stempelmarken ohne amtliche Ueberwachung verwendet werden dürfen; 
Tc) Einreichung der stempelpflichtigen Urkunde oder, wenn diese nicht vor- 
gelegt werden kann, einer den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthal- 
tenden Anzeige und Einzahlung des erforderlichen Geldbetrages bei einer 
zur Entwerthung von Stempelzeichen befugten Amtsstelle; 
) Vergl. Pos. 8, 9, 19, 32, 45, 52, 53, 55, 78 des Tarifes. 
2) Vergl. Pos. 1, 2, 10, 11, 12, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 26, 31, 33, 34, 85, 
39, 40, 42, 43, 46, 47, 49, 51, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 62, 64, 65, 66, 68, 70, 
72, 73, 74, 77 des Tarifes. 
2) Vergl. Pos. 4, 16, 17, 18, 20, 21, 25, 32, 36, 48, 54, 61, 67, 70, 71, 
75 des Tarifes. Z 
Der Ehemann, der einen Seitens seiner Chefrau geschlofsenen schriftlichen Ber- 
trag nur mit seiner Genehmigung versieht, ist kein Theilnehmer, Erk. O. Trib. 
29. Juni 1855 (G. A. III. 690); ebensowenig die Ehefrau, die einen zweiseitigen 
Vertrag mitunterschreibt, ohne doß der Bertrag betreffs ihrer etwas bestimmt, E. 
Crim. XXV. 285. Z 
4) Ein bloßer Bote, Depositar oder Kustos also nicht, E. Crim. X. 141, wohl 
aber ein Rechtsanwalt, der eine ihm ertheilte Vollmacht vorlegt, E. K. X. 212. 
5) Vergl. zu §§. 14, 15 Auef. Bek. Nr. 10— 16 und Dienstvorschr. Nr. 6 —10, 
binter dem Tarife abgedruckt.
	        
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