Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 671 
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, so 
tritt eine Geldstrafe bis zu dreitansend Mark ein. 
Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller einer 
Urkunde besonders und in vollem Betrage ?. *m 
Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften sind die Geldstrafen gegen die 
Vorstandsmitglieder, bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich haftenden 
Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften gegen die Gesellschafter, bei Ge- 
lellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei Gewerk- 
schaften gegen die Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im einmaligen 
Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesammtschuldners festzu- 
setzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn mehrere Urkundenaussteller bei einem 
Geschäft als gemeinschaftliche Kontrahenten betheiligt sind?). 
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften bezüglich der Verpflichtung 
zur Entrichtung der Stempelsteuer unter a der Tarifstelle „Pachtverträge“ trifft 
die Geldstrafe nur den Verpächter, Vermiether oder Verpfänder. 
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Privatpersonen. 
§. 18. Wenn in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen aus den 
Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden 
können oder nicht beabsichtigt worden ist, so tritt statt der vorgedachten Geld- 
strafen eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Diese Strafe haben auch Repräsentanten oder Grubenvorstände von Ge- 
werkschaften verwirkt, wenn sie die Umschreibung von Kuxen im Gewerkenbuche 
vor erfolgter Versteuerung der Uebertragungsurkunden vornehmen. 
Dieselbe Strafe ziehen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses 
Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im 
Gesetze mit keiner besonderen Strafe belegt sind, nach sich. 
Festsetzung von Ordnungsstrafen gegen Beamte und Notare. 
§. 193). Unmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte, einschließlich der 
Notare, welche bei ihren amtlichen Verhandlungen oder bei den im Auftrage 
1) Vergl. E. K. V. 264, VI. 205; die mehreren Thäter sind aber nicht etwa haft- 
bar für die von Theilnehmern verwirkten Strafen, Erk. O. Trib. 5. Okt. 1859 (G. 
A. VII. 810); vergl. aber Anm. 3. 
*) z. B. gütergemeinschaftliche Eheleute, Erk. O. Trib. 23. Nov. 1860 (O. K. 
I. 154) oder Miterben, E. K. III. 267. 
*) Die durch die Aufsichtsbehörden gegen Beamte und Notare festzusetzenden 
Strafen sind nicht Disziplinar= sondern eigentliche Stempelsteuerstrafen. Die Straf- 
bescheide müssen daher die strafbare Handlung, das angewendete Strafgesetz und die 
Beweismittel bezeichnen, auch die Entscheidungsgründe und die Eröffnung enthalten, 
daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene Beschwerde 
an die höhere Verwaltungsbehörde ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer 
Woche nach der Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, 
oder bei derjenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gerichtliche Entscheidung an- 
tragen könne (s. 459 Str. P. O.). Dem Beschuldigten steht der Weg des Rekurses 
innerhalb der gesetzlichen zehntägigen Frist in eben der Art offen, wie es wegen der 
Strafbescheide in Zollsachen vorgeschrieben ist, jedoch mit der Maßgabe, daß über das 
ekursgesuch nicht von der Steuerbehörde, sondern von der höheren Aussichtsbehörde, 
entschieden wird (vergl. §. 21 des Ges.). " 
Die zur Festsetzung von Stempelstrafen gegen Beamte befugten Aufsichtsbehörden 
sind verbunden, nach dem anliegenden Muster b Stempelstrafverzeichnisse zu führen, 
welche in 7 Spalten zu enthalten haben: 
a) die fortlaufende Nummer, 
b) den Namen, Dienststellung und Wohnort des Beamten, 
c) den Gegenstand der Stempelsteuerhinterziehung (z. B. Nichtversteuerung der 
Genehmigung einer Lustbarkeit), » 
d) die Nummer der zur Anwendung kommenden Tarisstelle, 
e) das Datum des Strafbescheides, 
f) den Betrag der Ordnungsstrafe,
	        
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