Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 673 
des gerichtlichen Strafverfahrens dieselben Vorschriften zur Anwendung, nach 
welchen 6( e Fralerf frenen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt y), 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Strafbescheide, wenn durch dieselben Strafen 
bis zum Betrage von dreihundert Mark festgesetzt werden, von den Haupt- 
euer= oder Hauptzollämtern, sonst aber von den Provinzialsteuerbehörden er- 
lassen werden. 
Strafvollstreckung. 
§. 22„). Die Umwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Ver- 
pflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 672. 
auch in denjenigen Fällen zuständig, in welchen die Strafe nach §. 17 des Ges. mehr 
als 300 Mk. betragen haben würde. 
Hinsichtlich der Befugniß der Provinzial-Steuerdirektoren, in den im Verwaltungs- 
wege zu erledigenden Strafverfahren von der Festsetzung einer Strafe abzusehen oder 
die von den Hauptämtern festgesetzten Strafen im Falle des Rekurses niederzuschlagen 
sowie in Berreff der Befugniß der Vorstände der Hauptämter zur Niederschlagung 
von Untersuchungen kommen die für die Vergehen gegen die Zollgesetze bestehenden 
Borschriften zur Anwendung. 
Die Vorstände der Hauptämter haben die Fälle, in denen die Strafe nach §. 17 
des Ges. mehr als 300 Mk. betragen haben würde, an Stelle dieser Strafe aber eine 
Ordnungsstrafe aus §. 18 des Ges. festgesetzt ist, sowie die Fälle der Niederschlagung 
von Untersuchungen in einer besonderen Nachweisung unter kurzer Angabe des That- 
bestandes der Zuwiderhandlung und der Gründe für die Verhängung der Ordnungs- 
strafe oder die Abstandnahme von der Strafverfolgung einzutragen und diese Nach- 
weisung halbjährlich ohne Akten dem Provinzial-Steuerdirektor vorzulegen. Der 
Provinzial-Steuerdirektor hat die Nachweisungen einer sorgfältigen Prüfung zu unter- 
werfen und, wo es ihm nothwendig erscheint, die Belagsakten einzufordern. Bei der 
Prüfung ist insbesondere darauf zu achten, daß in den einzelnen Hauptamtsbezirken 
nicht offenbare Ungleichheiten Platz greifen, indem in dem einen Bezirk ein sehr aus- 
gedehnter, in dem anderen ein sehr beschränkter Gebrauch von den in Rede stehenden 
Befugnissen unter gleichartigen Verhältnissen gemacht wird. Die Nachweisungen sind 
von dem Justiziarius bezw. dem die Stempelsteuersachen bearbeitenden Mitgliede der 
Hingial= Steuerdirekion mit der Bescheinigung der stattgefundenen Prüfung zu 
en. 
Von allen in Untersuchungssachen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Stempel- 
stener-Gesetz in der üersu chungelr aos gerichtlichen Urtheilen ist unter Dar- 
stellung des Sachverhälinisses und der Streitpunkte, welche dadurch entschieden sind, 
Abschrift an den Finanzminister einzureichen, Dienstvorschr. Nr. 14. 
) Vergl. Ges. 26. Juli 1897 (G. S. S. 237), das an Stelle aller früheren 
landesgesetzlichen Bestimmungen getreten ist. 
2) Die Ausführung der Strafvollstreckung im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt 
nach den für die Strafvollstreckung in Zollsachen geltenden Bestimmungen (vergl. 
auch Vd., betr. das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreihung von Geld- 
beträgen, 7. Sept. 1879 (G. S. S. 591) und Anw. zur Ausführung dieser Vd. 
15. Sept. 1879 (C. Bl. Abg. Verw. S. 287). 1 
Die Vollstreckung gerichtlich oder im Verwaltungsstrafverfahren festgesetzter 
Strafen ist auszusetzen, sobald der Nachweis der Absendung eines Gesuches wegen 
gnadenweisen Erlasses oder gnadenweiser Ermäßigung einer solchen Strafe geführt 
is. Die Steuerbehörden haben nach Eingang des Gnadengesuches das Erforderliche 
wegen Aussetzung der Strafoollstreckung bis nach erfolgter Entscheidung über das 
Gnadengesuch unverzüglich zu veranlassen und, wenn es sich um gerichtliche Stempel- 
strafen handelt, an die zuständige Gerichtsbehörde (Staatsanwaltschaft, Amtsrichter) 
das Ersuchen um vorläufige Abstandnahme von der Strafvollstreckung zu richten. 
In Fällen, in denen das Steuerinteresse gefährdet erscheint, sind daneben die erforder- 
lichen Maßnahmen zur Sicherheit der Stempelsteuer, Strafe und Kosten zu treffen. 
Die Gerichtsbehörden find verpflichtet, dem Ersuchen der Steuerbehörde um Aus- 
setzung der Strafvollstreckung zu entsprechen, Dienstvorschr. Nr. 15. 
Illing-Kaug, Handbuch II, 7. Aufl. 43
	        
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