Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

676 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter 
Zahlung gegen diejenige Provinzialsteuerbehörde zu richten, in deren Ver- 
waltungsbezirk die Steuer erfordert worden ist!). Wenn es sich um Stempel- 
beträge handelt, welche nach den für Gerichtskosten geltenden Vorschriften ein- 
zuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Vertretung des Fiskus in Angelegen- 
heiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde zu richten. 
Verjährung der Stempelsteuer. 
k 27. Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes 
des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf 
des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen 
erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Kandlungen der Zwangsvollstreckung 
oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungs- 
handlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine 
neue Verjährung. 
Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 675. 
betreffende Verfügung Beschwerde im Verwaltungswege erhoben werden kann oder 
gegen welche die gerichtliche Klage zu richten ist, Ausf. Bek. Nr. 20. 
Ob in einem gegebenen Falle die Einlassung auf einen Rechtsstreit oder die 
Fortführung desselben in den höheren Instanzen rathsam erscheint oder nicht, bleibt 
dem verantwortlichen Ermessen der Provinzial-Steuerdirektoren überlassen, welche darauf 
Bedacht zu nehmen haben, daß einerseits das fiskalische Interesse gewahrt, andererseits 
aber die Anstrengung unnöthiger Prozesse vermieden wird. Dabei ist nicht aus- 
geschlossen, daß in den selteneren Fällen au den Finanzminister berichtet wird, in 
denen ein für die Staatskasse wichufger, noch nicht entschiedener Grundsatz in Frage 
kommt. Zur Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit in der Anwendung der stempel- 
steuergesetzlichen Vorschriften werden sich im Falle der Klage gegen den Justizfiskus 
die denselben vertretenden Behörden (Oberstaatsanwälte), bevor sie sich auf einen 
Prozeß wegen Stempelabgaben einlassen, mit den Provinzial-Steuerdirektoren bezüglich 
der Streitfrage und der weiteren Behaudlung der Prozesse in Verbindung setzen, 
ihnen auch Abschriften der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urtheile mittheilen. 
Von jeder in die Rechtskraft übergegangenen gerichtlichen Entscheidung eines 
gegen den Steuer= oder Justizfiskus angestrengten Prozesses haben die Provinzial- 
Steuerdirektoren mittelst eines den Gegenstand der Klage und die Rechtsfrage erörtern- 
den Berichts dem Finanzminister eine Abschrift einzureichen. 
Die die Stempel- und Erbschaftssteuer betreffenden Civilprozesse find in die durch 
die Verfügung des Finanzministers vom 28. April 1890, III. 4796 angeordnete 
Nachweisung nicht mehr aufzunehmen. Statt dessen haben die Provinzial-Steuer- 
direktoren künftig eine nach dem (hier nicht abgedruckten) Muster c aufzustellende Nach- 
weisung über alle die Stempel= und Erbschaftsstener betreffenden im vergangenen 
Rechnungsjahre im Berwaltungsbezirk anhängig gewesenen Prozesse, bei welchen in 
Vertretung des Fiskus die Provinzial-Steuerbehörde oder die Justizbehörde als Partei 
betheiligt gewesen war, alljährlich im Juni dem Finanzminister einzureichen, oder, 
wenn solche Prozesse nicht anhängig waren, eine entsprechende Mittheilung zu erstatten. 
Die Prozesse gegen den Justizfiskus sind in einem besonderen Abschnitte aufzuführen. 
Bei denjenigen Prozessen, die bereits früher Gegenstand besonderer Berichterstattungen 
gewesen sind, ist auf die betreffenden Berichte und die dazu ergangenen Entscheidungen 
hinzuweisen. In die im Juni 1897 fällige Nachweisung sind auch die im ersten 
Vierteljahre des Kalenderjahres 1896 geführten Prozesse mit aufzunehmen. 
Wegen der Erstattung der Prozeßkosten an die obsiegenden Gegner kommt die 
Allg. Verfügung des Finanzministers vom 23. März 1883 (C. Bl. Abg. Verw. 
S. 92) zur Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 19. 
1) Die Beweislast für Steuerpflicht und Steuerhöhe liegt dem Fiskus ob, E. 
Civ. XXX. 172. Auch eine Feststellungsklage gemäß §. 231 C. P. O. (event. schon 
vor Zahlung des Stempels) ist zulässig, E. Civ. XXXlI. 30.
	        
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