676 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz.
Klagerechts binnen sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter
Zahlung gegen diejenige Provinzialsteuerbehörde zu richten, in deren Ver-
waltungsbezirk die Steuer erfordert worden ist!). Wenn es sich um Stempel-
beträge handelt, welche nach den für Gerichtskosten geltenden Vorschriften ein-
zuziehen sind, ist die Klage gegen die zur Vertretung des Fiskus in Angelegen-
heiten der Justizverwaltung bestimmte Behörde zu richten.
Verjährung der Stempelsteuer.
k 27. Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes
des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen
erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Kandlungen der Zwangsvollstreckung
oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalender-
jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungs-
handlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine
neue Verjährung.
Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth des
Zu Anmerkung 1 auf S. 675.
betreffende Verfügung Beschwerde im Verwaltungswege erhoben werden kann oder
gegen welche die gerichtliche Klage zu richten ist, Ausf. Bek. Nr. 20.
Ob in einem gegebenen Falle die Einlassung auf einen Rechtsstreit oder die
Fortführung desselben in den höheren Instanzen rathsam erscheint oder nicht, bleibt
dem verantwortlichen Ermessen der Provinzial-Steuerdirektoren überlassen, welche darauf
Bedacht zu nehmen haben, daß einerseits das fiskalische Interesse gewahrt, andererseits
aber die Anstrengung unnöthiger Prozesse vermieden wird. Dabei ist nicht aus-
geschlossen, daß in den selteneren Fällen au den Finanzminister berichtet wird, in
denen ein für die Staatskasse wichufger, noch nicht entschiedener Grundsatz in Frage
kommt. Zur Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit in der Anwendung der stempel-
steuergesetzlichen Vorschriften werden sich im Falle der Klage gegen den Justizfiskus
die denselben vertretenden Behörden (Oberstaatsanwälte), bevor sie sich auf einen
Prozeß wegen Stempelabgaben einlassen, mit den Provinzial-Steuerdirektoren bezüglich
der Streitfrage und der weiteren Behaudlung der Prozesse in Verbindung setzen,
ihnen auch Abschriften der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Urtheile mittheilen.
Von jeder in die Rechtskraft übergegangenen gerichtlichen Entscheidung eines
gegen den Steuer= oder Justizfiskus angestrengten Prozesses haben die Provinzial-
Steuerdirektoren mittelst eines den Gegenstand der Klage und die Rechtsfrage erörtern-
den Berichts dem Finanzminister eine Abschrift einzureichen.
Die die Stempel- und Erbschaftssteuer betreffenden Civilprozesse find in die durch
die Verfügung des Finanzministers vom 28. April 1890, III. 4796 angeordnete
Nachweisung nicht mehr aufzunehmen. Statt dessen haben die Provinzial-Steuer-
direktoren künftig eine nach dem (hier nicht abgedruckten) Muster c aufzustellende Nach-
weisung über alle die Stempel= und Erbschaftsstener betreffenden im vergangenen
Rechnungsjahre im Berwaltungsbezirk anhängig gewesenen Prozesse, bei welchen in
Vertretung des Fiskus die Provinzial-Steuerbehörde oder die Justizbehörde als Partei
betheiligt gewesen war, alljährlich im Juni dem Finanzminister einzureichen, oder,
wenn solche Prozesse nicht anhängig waren, eine entsprechende Mittheilung zu erstatten.
Die Prozesse gegen den Justizfiskus sind in einem besonderen Abschnitte aufzuführen.
Bei denjenigen Prozessen, die bereits früher Gegenstand besonderer Berichterstattungen
gewesen sind, ist auf die betreffenden Berichte und die dazu ergangenen Entscheidungen
hinzuweisen. In die im Juni 1897 fällige Nachweisung sind auch die im ersten
Vierteljahre des Kalenderjahres 1896 geführten Prozesse mit aufzunehmen.
Wegen der Erstattung der Prozeßkosten an die obsiegenden Gegner kommt die
Allg. Verfügung des Finanzministers vom 23. März 1883 (C. Bl. Abg. Verw.
S. 92) zur Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 19.
1) Die Beweislast für Steuerpflicht und Steuerhöhe liegt dem Fiskus ob, E.
Civ. XXX. 172. Auch eine Feststellungsklage gemäß §. 231 C. P. O. (event. schon
vor Zahlung des Stempels) ist zulässig, E. Civ. XXXlI. 30.