Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 677
Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Be-
urkundung zulässig.
Berechnung der Fristen.
„8. 28. Für die Berechnung der in diesem Gesetz und dem Tarif erwähnten
Fristen sind die Bestimmungen der Deutschen Civilprozeß-Ordnung maßgebend!?.
Kosten.
§. 29. Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Aus-
nahme derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das Zollstraf-
verfahren bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen — sind kostenfrei.
Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit
ihnen erwachsenden Portos verbunden?.
Verwaltung der Stempelsteuer.
§. 30. Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung
des Finanzministers von den Provinzialsteuerbehörden durch die Stempel-
steuerämter, Zoll= und Steuerbehörden geführt.
Die Hauptsteuer= und Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter sind ver-
pflichtet, gegen Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden
Kostens) den zur Verwendung des Stempels verpflichteten Personen Auskunft
über die Höhe des Stempels zu ertheilen. & F
Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunal-
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut
ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten
und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwider-
handlungen gegen dieses Gesetz behufs Einleitung des Strafverfahrens von
Amtswegen zur Anzeige zu bringen.
Aufsichtsführung.
S§F. 31. Die nähere Aufsicht über die gehörige Beobachtung dieses Gesetzes
führen die Vorstände der Stempelsteuerämter, welche mit besonderer Anweisung
vom Finanzminister versehen werden").
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1) C. P. O. 8§. 199, 200.
)Alle Postsendungen, welche durch die von den Vorständen der Stempelsteuer-
amter auszuführenden Stempelrevisionen oder in Folge derselben entstehen, sind an
die revidirten Stellen portofrei abzulassen, Ausf. Bek. Nr. 21.
4 ) Zur Erstattung sind nicht nur Privatpersonen, sondern auch mittelbare Staats-
behörden, örtliche, nicht von einer Kgl. Behörde geführte Polizeiverwaltungen und
Amtsvorsteher verpflichtet. Für jene haben die Gemeinden, für diese die Amtsverbände
die Kosten zu tragen, Res. 29. März 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 116).
!) Die Geschäftsbezirke der Vorstände der Stempel= und Erbschaftssteuerämter
find im einzelnen in der Beilage 1 aufgeführt.
Zu den besonderen Obliegenheiten der Vorstände gehört die Vornahme der
Stempelrevisionen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, bei welchen sich die Vorstände der
Mithilfe ihrer Beamten bedienen können. » ··
Ob den Revisionen, welche in der Regel an dem Ort, wo die zu revidirenden
Anstalten, Behörden, Beamten u. s. w. ihren Sitz haben und die stempelpflichtigen
erhaudlungen sich befinden, vorzunehmen sind, eine Anmeldung vorauszugehen hat,
leibt dem Ermessen der Vorstände überlassen.
Die revisionspflichtigen Behörden und Anstalten haben, sobald sie von dem
Vorstande des Stempelsteueramtes von der Abhaltung der Revision in Kenntniß
gesetzt werden, dafür Sorge zu tragen, daß die Revision ohne allen Aufenthalt be-
gonnen und vollständig ausgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind dem Revisor
alle Urkunden, Akten, Geschäftsbücher, Bilanzen, Jahresberichte sowie überhaupt alle
Schriftstücke und Verhandlungen, welche für die Revision von Belang sind, zur Ein-
sicht vorzulegen, auch ist ihm und seinen Beamten jede gewünschte Auskunft zu
ertheilen und ein angemessener Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur
Verfügung zu stellen. Urkunden, öffentliche Bücher, Akten u. s. w., welche nicht von