Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

680 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, 
Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften 
auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen 
abhalten, sind verpflichtet den vorbezeichneten Vorständen behufs Prüfung der 
Esee Abgabenentrichtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke 
zu gestatten. 
Ferner sind alle Verpächter, Vermiether oder Verpfänder verbunden, 
die on ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf Verlangen ein- 
zureichen. 
Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempelsteuerämter 
verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze auszuweisen, 
wenn Thatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß 
von ihnen ein Stempelgesetz verletzt ist. Bei dringendem Verdacht einer Stempel- 
steuerhinterziehung hat auf einen durch Angabe und Glaubhaftmachung der 
vorliegenden Thatsachen zu begründenden Antrag des Vorstandes des Stempel- 
steueramtes das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Privatperson ihren Wohnsitz 
oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, über die 
Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen. 
Der Ausführung der Beschlagnahme oder Durchsuchung hat eine Aufforderung 
zum Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze unmittel- 
bar vorauszugehen. Auf das Verfahren finden im Uebrigen die Vorschriften 
der Strafprozeßordnung 1) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der 
Beschlagnahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramtes be- 
ziehungsweise ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann. 
Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempelzeichen und Anlegung von 
Verzeichnissen. 
9 32. Der Finanzminister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung, 
des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken, 
wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche 
Ueberwachung, wegen der in F§. 14 bezeichneten Abfindungen und wegen An- 
legung der in der Tarisstelle Wachtvertrige- vorgeschriebenen Verzeichnisse. 
Stempelmarken, welche von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen 
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen:?). 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 679. 
oder Durchsuchung begonnen werden. Derselben hat der Borstand des Stempelsteuer- 
amts oder ein mit seiner Bertretung beauftragter Beamter der Steuerverwaltung bei- 
zuwohnen. Diese Beamten, welche dem Amtsgericht in dem einzureichenden Antrage 
namhaft zu machen find, haben sich vorher mit den die Beschlagnahme oder Durch- 
suchung ausführenden Gerichtsbeamten über die nähere Art der Ausführung zu 
besprechen, Dienstvorschr. Nr. 23—29. 
1) §S§. 94, 98, 102—107, 110. 
:) Die Bestimmung des Abs. 2 soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge 
haben, sondern es hat durch sie nur der Thatbestand einer nach §§. 17 ff. zu ahnden- 
den Zuwiderhandlung festgestellt werden sollen. Abgesehen von der erwa erforderlich 
werdenden Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es daher nur der nachträglichen 
ordnungsmäßigen Entwerthung der vorschriftswidrig verwendeten Stempelmarken, 
Ausf. Bek. Nr. 27. ç » 
Die Verwaltung des Stempelwesens wird durch die Stempelsteuerämter, die 
Hauptsteuer-- und Hauptzollämter und die den Hauptämtern nachgeordneten Steuer- 
und Nebenzollämter (Unterämter), ferner durch die Provinzialsteuerbehörden (Provinzial= 
Steuerdirektoren) und in höchster Instanz durch den Finanzminister geführt. Außerdem 
find an geeigneten Orten mit dem Verkauf und der Entwerthung von Stempelpapier 
und Stempelmarken bis zu bestimmten Beträgen, dem Verkauf von Stempeldruckbogen 
zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lußtbarkeiten sowie der unentgeltlichen. 
Berabfolgung von Formularen zu Pacht-, Mieth- und Antichreseverzeichnissen Stempel- 
vertheiler beauftragt.
	        
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