680 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz.
Alle Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktiengesell-
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Genossenschaften,
Gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsgesellschaften
auf Gegenseitigkeit und diejenigen Personen, welche gewerbsmäßig Auktionen
abhalten, sind verpflichtet den vorbezeichneten Vorständen behufs Prüfung der
Esee Abgabenentrichtung die Einsicht ihrer Akten, Bücher und Schriftstücke
zu gestatten.
Ferner sind alle Verpächter, Vermiether oder Verpfänder verbunden,
die on ihnen zu führenden Verzeichnisse den Vorständen auf Verlangen ein-
zureichen.
Privatpersonen sind auf Erfordern der Vorstände der Stempelsteuerämter
verpflichtet, sich über die gehörige Beobachtung der Stempelgesetze auszuweisen,
wenn Thatsachen vorliegen, welche den dringenden Verdacht rechtfertigen, daß
von ihnen ein Stempelgesetz verletzt ist. Bei dringendem Verdacht einer Stempel-
steuerhinterziehung hat auf einen durch Angabe und Glaubhaftmachung der
vorliegenden Thatsachen zu begründenden Antrag des Vorstandes des Stempel-
steueramtes das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Privatperson ihren Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, über die
Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung Entscheidung zu treffen.
Der Ausführung der Beschlagnahme oder Durchsuchung hat eine Aufforderung
zum Ausweis über die gehörige Beobachtung der Stempelsteuergesetze unmittel-
bar vorauszugehen. Auf das Verfahren finden im Uebrigen die Vorschriften
der Strafprozeßordnung 1) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der
Beschlagnahme oder Durchsuchung der Vorstand des Stempelsteueramtes be-
ziehungsweise ein mit seiner Vertretung beauftragter Beamter beiwohnen kann.
Anfertigung, Verkauf und Verwendung von Stempelzeichen und Anlegung von
Verzeichnissen.
9 32. Der Finanzminister erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung,
des Verkaufs und der Verwendung des Stempelpapiers und der Stempelmarken,
wegen der Zulässigkeit der Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche
Ueberwachung, wegen der in F§. 14 bezeichneten Abfindungen und wegen An-
legung der in der Tarisstelle Wachtvertrige- vorgeschriebenen Verzeichnisse.
Stempelmarken, welche von Privatpersonen nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen:?).
Zu Anmerkung 4 auf S. 679.
oder Durchsuchung begonnen werden. Derselben hat der Borstand des Stempelsteuer-
amts oder ein mit seiner Bertretung beauftragter Beamter der Steuerverwaltung bei-
zuwohnen. Diese Beamten, welche dem Amtsgericht in dem einzureichenden Antrage
namhaft zu machen find, haben sich vorher mit den die Beschlagnahme oder Durch-
suchung ausführenden Gerichtsbeamten über die nähere Art der Ausführung zu
besprechen, Dienstvorschr. Nr. 23—29.
1) §S§. 94, 98, 102—107, 110.
:) Die Bestimmung des Abs. 2 soll nicht eine Doppelversteuerung zur Folge
haben, sondern es hat durch sie nur der Thatbestand einer nach §§. 17 ff. zu ahnden-
den Zuwiderhandlung festgestellt werden sollen. Abgesehen von der erwa erforderlich
werdenden Einleitung eines Strafverfahrens bedarf es daher nur der nachträglichen
ordnungsmäßigen Entwerthung der vorschriftswidrig verwendeten Stempelmarken,
Ausf. Bek. Nr. 27. ç »
Die Verwaltung des Stempelwesens wird durch die Stempelsteuerämter, die
Hauptsteuer-- und Hauptzollämter und die den Hauptämtern nachgeordneten Steuer-
und Nebenzollämter (Unterämter), ferner durch die Provinzialsteuerbehörden (Provinzial=
Steuerdirektoren) und in höchster Instanz durch den Finanzminister geführt. Außerdem
find an geeigneten Orten mit dem Verkauf und der Entwerthung von Stempelpapier
und Stempelmarken bis zu bestimmten Beträgen, dem Verkauf von Stempeldruckbogen
zu Genehmigungen der Veranstaltung von Lußtbarkeiten sowie der unentgeltlichen.
Berabfolgung von Formularen zu Pacht-, Mieth- und Antichreseverzeichnissen Stempel-
vertheiler beauftragt.