682 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz.
Unbefugter Handel mit Stempelzeichen.
33. Der unbefugte Handel mit Stempelzeichen wird unter Einziehung
der Vorräthe mit einer Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft.
Uebergangsbestimmungen,
* 34. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1896 in Kraft.
uf die vor diesem Tage abgegebenen Auflassungserklärungen und gestellten
Anträge auf Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld oder der Verpfän-
dung einer Hypothek oder Grundschuld sowie auf diejenigen Urkunden, welche
vor diesem Tage Stempelpflichtigkeit erlangt haben, finden die bisherigen gesetz-
lichen Vorschriften Anwendung.
Die Vorschriften unter a der Tarifstelle „Pachtverträge“ kommen für den-
jenigen Zeitraum nicht zur Anwendung, hinsichtlich dessen eine Versteuerung
der vor dem 1. April 1896 geschlossenen Pacht-, Mieth= und antichretischen
Verträge bereits stattgefunden hat.
Aufrechterhaltung und Aufhebung älterer Bestimmungen.
§. 35. Vom 1. April 1896 ab sind alle auf die Stempelsteuer bezüglichen
Gesetzesvorschriften, soweit sie nicht in diesem Gesetz und dem anliegenden Tarif
aufrecht erhalten sind, aufgehoben.
Insbesondere treten außer Kraft:
die im Kreise Herzogthum Lauenburg geltende hannoversche Verordnung
vom 31. Dez. 1813, betr. die Erhebung der Stempelabgaben, Lauenburgische
Verordnungen, Sammlung für 1813, S. 41,
das Gesetz wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822, G. S. S. 57,
die Kabinets-Order vom 4. Sept. 1823 wegen der Stempelpflichtigkeit
der Dispositionsscheine der Bankiers und Kaufleute, G. S. S. 163,
die Kabinets-Order vom 13. Nov. 1828 wegen des zu Verträgen über
Angabe an Zahlungsstatt erforderlichen Kaufwerthstempels, G. S. 1829 S. 21,
die Kabinets-Order vom 14. April 1832 wegen Abänuderung der Be-
stimmungen im §. 5 Lit. a und b des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822,
G. S. S. 137,
die Kabinets-Order vom 13. April 1833, betr. den Rekurs gegen Straf-
resolute in Stempelsachen, G. S. S. 33,
die Kabinets-Order vom 19. Juni 1834, betr. die Erläuterung der Vor-
schriften des Tarifs zum Stempel-Gesetz vom 7. März 1822 wegen Stempel-
pflichtigkeit der Punktationen, G. S. S. 81,
die Ziff. 2 der Kabinets-Order vom 7. Februar 1835, in Betreff des
Kleinhandels mit Getränken auf dem Lande und des Gast= und Schank-
wirthschaftsbetriebes überhaupt, für alle Theile der Monarchie, G. S. S. 18,
die Kabinets-Order vom 28. Oktober 1836, betr. die Abänderung des
§. 22 des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822, G. S. S. 308,
die Kabinets-Order vom 16. Januar 1840, die Ergänzung der Stempel-
tarisposition „Vergleiche“ und die nähere Bestimmung der für die Vergleichs-
akte der Friedensrichter in der Rheinprovinz und für die Vergleichsverhand-
lungen der Schiedsmänner bewilligten Stempelfreiheit betr., G. S. S. 18,
die Kabinets-Order vom 23. Dezember 1842, die Ausdehnung der
mildernden Bestimmungen der Order vom 28. Oktober 1836 zu dem §F. 22
des Stempel-Gesetzes vom 7. März 1822 auf Verträge, welche zwischen einer
unmittelbaren oder mittelbaren Staatsbehörde und einer Privatperson ab-
geschlossen sind, betr., G. S. für 1843 S. 21,
Zu Anmerkung 2 auf S. 681.
Beibringung der Stempelmarke unterbleibt, wenn davon wegen Kürze der Restfrift
ein Erfolg nicht erwartet werden kann. Wird die Stempelmarke nicht rechtzeitig ein-
gereicht, so haben die Gerichtsvollzieher die Zuwiderhandlung dem Hauptamt unmiteel-
bar anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn die Urkunde in die Hände des Gerichtsvollziehers
gelangt ist, nachdem die Stempellösungsfrist bereits abgelaufen war. Die Mittheilung
erfolgt portofrei unter Averfionirungsvermerk, Dienstvorschr. Nr. 20—22.