686 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung Hon- der
S dert Xk. Pf.Stempelabgabe.
Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn
bei der Anbringung des Antrages oder
inuerhalb einer mit dem Tage der Zu-
stellung der Aufforderung zur Zahlung der
Gerichtskosten beginnenden Frist von zwei
Wochen die Urkunde über die dem Antrage
zu Grunde liegende Abtretung in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vor-
gelegt wird. Als eine solche Urkunde ist
nur diejenige anzusehen, welche die Abtre- «
tung so enthält, wie fie unter den Bethei-
ligten hinsichtlich des Werthes der Gegen-
leistung verabredet ist.
Betrifft der Antrag eine Hypothek oder
Grundschuld, für welche mehrere Grund-
stücke haften, so wird die Abgabe nur ein-
mal erhoben.
Wird nach Entrichtung der Abg die
Urkunde über das der Eintragung zu Grunde
liegende Geschäft errichtet, so ist auf den zu
dieser Urkunde erforderlichen Stempel der
für den Eintragungsantrag gezahlte Stempel
anzurechnen. Ausgeschlossen von der An-
rechnung bleibt derjenige Stempelbetrag,
welcher zu dem Eintragungsantrage erfor-
derlich gewesen sein würde, wenn derselbe
nicht dem Werthstempel unterlegen hätte.
Die Anrechnung ist innerhalb der im §. 16
angegebenen Fristen auf der Urkunde amt-
lich zu vermerken.
Befreit find:
Urkunden, wodurch eine Forderung einem
Kommunalverbande, einer Kommune oder
einer Korporation ländlicher oder städtischer
Grundbesitzer oder einer Grund-, Kredit-
und Hypothekenbank abgetreten wird, falls
auf Grund der Abtretung reichsstempel-
pflichtige Renten= oder Schuldverschreibungen
demnächst ausgereicht werden.
3.Aftermieth- oder Afterpachtverträge, s.
Pachtverträge.
Annahme an Kindesstatt, Berträge darüber / — 1 50 —
Bei nachgewiesener Bedürstigkeit kann
der Stempel auf 5 Mk. ermäßigt werden.
Antichretische Berträge, s. Pachtverträge.
Apotheken, s. Erlaubnißertheilungen, Buch-
staben a.
Approbationsscheine, s. Erlaubnißertheilun-
gen, Buchstaben b.
Auflassungen!) von inländischen Grund-
*
S
1) Auflassungserklärungen sind wie gegenseitige Berträge zu behandeln, insbe-
sondere sind wegen der sachlichen und persönlichen Stempelsteuerbefreiungen die Vor-
schriften der §§. 4 und 5 des Ges. zur Anwendung zu bringen.
Die Werthstempelabgabe berechnet sich nach §. 6 des Ges. von dem gemeinen