Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Lfde. Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hn- Mk.
Pf.
Berechnung
Stempelabgabe.
stücken, Bergwerken, unbeweglichen Berg-
werksantheilen oder selbständigen Gerechtig-
keiten im Geltungsgebiet der Grundbuch-
Ordn. 5. Mai 1872) sowie Umschreibungen
von inländischen Immobilien in öffentlichen
Büchern (Transskriptions-, Stockbücher,
Schuld-- und Pfandprotokolle u. s. w.) auf
den Namen eines neuen Eigenthümers in
denjenigen Landestheilen, in welchen die
Grundbuch-Ordn. 5. Mai 1872 nicht ein-
geführt ist, in Fällen der freiwilligen Ver-
äußerung . .. .
Die Abgabe wird nur erhoben, falls der
Eigenthumsübergang in den Grund= oder
öffentlichen Büchern vermerkt worden ist.
Einem anderen Stempel unterliegen die
Auflassungserklärungen oder Umschreibungs-
anträge nicht.
Die Auflassungserklärung und der Um-
schreibungsantrag find dem Werthstempel
nicht unterworfen, wenn mit der Verlaut=
barung oder mit der Einreichung derselben
oder innerhalb einer mit dem Tage der
Zustellung der Aufforderung zur Zahlung
der Gerichtskosten beginnenden Frist von
zwei Wochen die das Beräußerungsgeschäft
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form
ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausferti-
gung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt
wird. Wenn jedoch diese Urkunde auf Grund
des §. 18 Reichsstempelges. 27. April 1894
(R. G. Bl. S. 381) der in der Tarifstelle
„Kauf= und Tauschverträge“ verordneten
Stempelabgabe nicht unterliegt, so ist der
Werthstempel für Auflassungen oder Um-
schreibungen zu entrichten, insoweit nicht
die Voraussetzungen der Ziff. 1 und 2 der
Ermäßigungen und Befreiungen der ge-
nannten Tarifstelle vorhanden sind.
Als eine das Veräußerungsgeschäft ent-
haltende Urkunde ist nur eine solche anzu-
Zu Anmerkung 1 auf S. 689.
des Werthes des
veräußerten
Gegenstandes.
Ort und Stelle von den für die Feststellung der Werthe in Betracht kommenden
Verhältnifsen Ueberzeugung zu nehmen. Wenn Grundstücke in Folge räumlicher Ver-
schiedenheit der hauptamtlichen und amtsgerichtlichen Geschäftsbezirke nicht zu dem
Bezirk desjenigen Hauptamtes gehören, an welches der Tagebuchsauszug von dem
Amtsgericht eingesendet ist, so hat sich dieses Hauptamt dennoch der Werthermittelung
zu unterziehen, wobei es ihm überlassen bleibt, die Mitwirkung des anderen betheiligten
Hauptamtes in Anspruch zu nehmen.
Den Provinzial-Steuerdirektoren bleibt es überlassen, etwa erforderlich erscheinende
nähere Ausführungebestimmungen im Einverständniß mit den Präftidenten der Ober-
landesgerichte zu treffen. Von derartigen Bestimmungen haben die Provinzial-Steuer-
direktoren eine Abschrift an den Finanzminister einzureichen, Dienstvorschr. Nr. 31.
1) Vergl. auch Reichs-Grundbuch-Ordn. 24. März 1897 (R. G. Bl. S. 139).