Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 693
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S vom Steuersas Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- " der
* dert Mk. Pf.] Stempelabgabe.
19.Entlassungen aus der väterlichen Gewalt,
Beurkundungen derselben (Emanzipations-
erklärunggen
Erbreresse (Erbtheilungsverträge), durch welche
die Vertheilung einer erbschaftsstenerpflich-
tigen Erbschaft beurkundet wnnnd½
jedoch mindestesss
Erbrecesrse über erbschaftsstenerfreie Erbschaften
—————O.
22.| Erlaubnißertheilungen (Approbationen, Kon-
zessionen, Genehmigungen 2c.) der Behörden
in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten ?#:
a) Konzessionen:
zum Betriebe einer Apotheke2),
wenn die Konzession vererblich und ver-
äußerlich fttt —
mindestens aer— 50
sonstr. 50
zur Errichtung einer Zweig-(Filial.)
Apotheke ..— 5
1 zur Verlegung einer Apotheke auf An-
trag des Besitzzgec10
Befreit sind die vererblichen und
veräußerlichen Konzessionen für die-
jenigen, welche dieselben erbschaftssteuer-
frei ererbt haben. 3
Außerdem findet die Bestimmung
— d2des Werthes des
50 Reinnachlasses,
50 soweit überden-
50 selben im Erb-
receß verfügt
ist.
——1
des Werthes der
Konzession.
1) Den Steuersätzen dieser Tarifstelle unterliegen die aufgeführten Erlaubniß-
scheine ohne Rücksicht auf die Form, in welcher sie ertheilt find, also einerlei, ob in
der Form von Ausfertigungen, Protokollen, einfachen Bescheiden, Verfügungen cc.,
Ausf. Bek. Nr. 34.
#½) Behufs Ermittelung des stempelpflichtigen Werths vererblicher und veräußer-
licher Konzessionen ist zunächst der die Konzession Nachsuchende zur Werthangabe
und zur Vorlegung des über den Verkauf der Apotheke etwa geschlossenen Vertrags
aufzufordern. Falls ein solcher Vertrag vorhanden ist, so ist aus ihm festzustellen,
ob und was die Vertragschließenden über die Vergütung für den Uebergang der Kon-
zession auf den neuen Erwerber verabredet haben. Wird der angegebene Werth für
zu miedrig erachtet und findet eine Einigung mit dem Steuerpflichtigen nicht statt, so
ist der Werth, falls ihn die Konzession ertheilende Behörde nicht selbst zu begutachten
vermag, nach der Vorschrift des §. 7 Abs. 3 des Ges. und unter Beachtung der Vor-
schrift der Ziff. 6 dieser Bekanntmachung anderweitig zu ermitteln, wobei unter Um-
änden auch die in früheren Verträgen über das Entgelt für die betreffende Konzession
getroffenen Vereinbarungen als Anhaltspunkte werden dienen können. Den Ober-
Präfidenten bleibt es überlassen, zur Ermittelung der Konzessionswerthe die Mitwirkung
er Provinzial-Steuerdirektoren in Anspruch zu nehmen.
Insoweit der Werthstempel unstreitig ist, muß seine Verwendung auf der Kon-
zessionsurkunde innerhalb der im §. 15 Abs. 1 des Ges. angegebenen Frist erfolgen,
während der Stempel für den etwaigen nachträglich ermittelten Mehrwerth später auf
der Urkunde zu entwerthen ist, Ausf. Bek. Nr. 35.
. Mit Rücksicht auf K. O. 30. Juni 1894 (M. Bl. S. 119) als Fixstempel
eingeführt, da die jetzt nur noch allein ertheilten Personalkonzessionen einen erheblich
geringeren, überdies sehr schwer feststellbaren Werth besitzen.
5)) Die Erlaubniß zur Führung von Hausapotheken durch Aerzte oder Anstalten
ist steuerfrei, Komm. Ber. S. 25.