Abschnitt XXXIII.
Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften
in ihrer Gestaltung
bis zum Reichsges. 6. Aug. 1896 (K. G. 61. S. 685) 7.
Reichs-Gewerbe-Ordunng.
Vom 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 245).
Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1:). Der Betrieb eines Gewerbes?) ist Jedermann") gestattet, soweit
nicht durch dieses Gesetz') Ausnahmen oder Beschränkungen?") vorgeschrieben
oder zugelassen sind.
1) Kommentare von Landmann, 2. Aufl. 1893; Marcinowski, 6. Aufl. 1896;
Illing-Kautz, 4. Aufl. 1895; Textausgaben von Berger-Wilhelmy, 14. Aufl. 1896;
v. Nahrscheidt, 1896; Neukamp, 2. Aufl. 1896. Einführung in Württemberg
und Baden durch Ges. 10. Nov. 1871 (R. G. Bl. S. 392); Südhessen durch
Reichs-Verf. 15. Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 627) Art. 80 II; in Baiern nach
Maßgabe der Ges. 12. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 170) §. 1 und 23. Juli 1879
(R. G. Bl. S. 267) Art. 3 Abs. 2 — in Elsaß-Lothringen nach Maßgabe des
Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57) und der Bek. 22. Dez. 1888 (R. G. Bl.
S. 301) und 4. März 1889 (R. G. Bl. S. 46).
Die Gewerbepolizei gehört in Preußen zum Ressort des Ministeriums
für Handel und Gewerbe, A. E. 17. April 1848 (G. S. S. 109), soweit nicht
Angelegenheiten in Frage kommen, die ihrem Charakter nach dem Ressort eines an-
deren Ministeriums angehören. Zum Ressort des Ministerii des Innern gehört
die Gewerbepolizei rücksichtlich nachstehend bezeichneter Gewerbe, auch wenn sie im
Umherziehen betrieben werden: Der Gewerbe der Presse, der Unternehmer von Tanz-
und Fechtschulen, Turn- und Badeanstalten, der Schauspielunternehmer, der Pfand-
leiher, derjenigen, welche mit Schießpulver handeln, welche möblirte Zimmer oder
Schlafstellen gewerbsweise vermiethen, der Lohnlakaien, und derer, welche auf öffent-
lichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, des Klein-
handels mit Getränken, der Gastwirthschaft und der Schankwirthschaft, der Musiker,
Drehorgelspieler, Schaukastenführer, Equilibristen, Kunstreiter, Marionetten= und Puppen-
spieler, Taschenspieler und solcher Personen, die Kunst= oder Naturseltenheiten zur
Schau ausstellen, sowie der Schauspieler= und ähnlichen Gesellschaften, A. E. 30. Juni
1858 (G. S. S. 501). Die Feldmesserangelegenheiten gehören zum Ressort des
Finanzministeriums, A. E. 4. Nov. 1887 (G. S. 1888 S. 4).
#:) Die Gew. O. bezieht sich nur auf die Bedingungen, unter denen der Betrieb
der Gewerbe Jedermann gestattet ist, nicht aber auf die polizeilichen Vorschriften, denen
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 1