Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. 
Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften 
in ihrer Gestaltung 
bis zum Reichsges. 6. Aug. 1896 (K. G. 61. S. 685) 7. 
Reichs-Gewerbe-Ordunng. 
Vom 21. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 245). 
Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 1:). Der Betrieb eines Gewerbes?) ist Jedermann") gestattet, soweit 
nicht durch dieses Gesetz') Ausnahmen oder Beschränkungen?") vorgeschrieben 
oder zugelassen sind. 
  
1) Kommentare von Landmann, 2. Aufl. 1893; Marcinowski, 6. Aufl. 1896; 
Illing-Kautz, 4. Aufl. 1895; Textausgaben von Berger-Wilhelmy, 14. Aufl. 1896; 
v. Nahrscheidt, 1896; Neukamp, 2. Aufl. 1896. Einführung in Württemberg 
und Baden durch Ges. 10. Nov. 1871 (R. G. Bl. S. 392); Südhessen durch 
Reichs-Verf. 15. Nov. 1870 (B. G. Bl. S. 627) Art. 80 II; in Baiern nach 
Maßgabe der Ges. 12. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 170) §. 1 und 23. Juli 1879 
(R. G. Bl. S. 267) Art. 3 Abs. 2 — in Elsaß-Lothringen nach Maßgabe des 
Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57) und der Bek. 22. Dez. 1888 (R. G. Bl. 
S. 301) und 4. März 1889 (R. G. Bl. S. 46). 
Die Gewerbepolizei gehört in Preußen zum Ressort des Ministeriums 
für Handel und Gewerbe, A. E. 17. April 1848 (G. S. S. 109), soweit nicht 
Angelegenheiten in Frage kommen, die ihrem Charakter nach dem Ressort eines an- 
deren Ministeriums angehören. Zum Ressort des Ministerii des Innern gehört 
die Gewerbepolizei rücksichtlich nachstehend bezeichneter Gewerbe, auch wenn sie im 
Umherziehen betrieben werden: Der Gewerbe der Presse, der Unternehmer von Tanz- 
und Fechtschulen, Turn- und Badeanstalten, der Schauspielunternehmer, der Pfand- 
leiher, derjenigen, welche mit Schießpulver handeln, welche möblirte Zimmer oder 
Schlafstellen gewerbsweise vermiethen, der Lohnlakaien, und derer, welche auf öffent- 
lichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste anbieten, des Klein- 
handels mit Getränken, der Gastwirthschaft und der Schankwirthschaft, der Musiker, 
Drehorgelspieler, Schaukastenführer, Equilibristen, Kunstreiter, Marionetten= und Puppen- 
spieler, Taschenspieler und solcher Personen, die Kunst= oder Naturseltenheiten zur 
Schau ausstellen, sowie der Schauspieler= und ähnlichen Gesellschaften, A. E. 30. Juni 
1858 (G. S. S. 501). Die Feldmesserangelegenheiten gehören zum Ressort des 
Finanzministeriums, A. E. 4. Nov. 1887 (G. S. 1888 S. 4). 
#:) Die Gew. O. bezieht sich nur auf die Bedingungen, unter denen der Betrieb 
der Gewerbe Jedermann gestattet ist, nicht aber auf die polizeilichen Vorschriften, denen 
Illing-Kautz, Handbuch II. 7. Aufl. 1
	        
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