Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

694 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersatz Berechnung 
" Gegenstand der Besteuerung Hamn der 
dertM.Pf. Stempelabgabe. 
  
unter Ziff. 2 Ermäßigungen und Be- 
freiungen der Tarifstelle „Kauf= und 
Tauschverträge'“ finugemäße Anwendung; 
b) Approbationen 1) für: 
Apotheker 1 550 
diejenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtsärzte, 
Zahnärzte und Thierärzte) oder mit 
gleichbedentenden Titeln bezeichnen oder 
seitens des Staates oder einer Gemeinde 
als solche anerkannt oder mit amtlichen 
Funktionen betraut werden sollln 1 50 
(§. 29 R. Gew. O. 1. Juli 1883, 
R. G. Bl. S. 177); 
I)2) Erlaubnißertheilungen 
für Unternehmer von Privat-Kranken-, 
Privat-Eutbindungs= und Privat-Irren- 
anstalten (S. 30 R. Gew. O.); 
  
  
  
  
  
  
1) Die Ausstellung der Approbationsscheine erfolgt auf Formularen, deren Wort- 
laut durch Bek. des Reichskanzlers vorgeschrieben ist und zwar für Apotheker durch 
Bek. 5. März 1875 (C. Bl. d. D. R. S. 167), Aerzte durch Bek. 2. Juni 1883 
(C. Bl. d. D. R. S. 191), Zahnärzte durch Bek. 5. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. 
S. 417), Thierärzte durch Bek. 13. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 421). 
Für die Versteuerung dieser Formulare kommt die Bestimmung des ersten Abs. 
der Ziff. 33 dieser Borschriften zur Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 34. 
2) Die Erlanbnißertheilungen find vor der Aushändigung mit einem Stempel 
von 1,50 Mk. zu versehen, sofern nicht der die Erlaubniß Nachsuchende die Ber- 
wendung eines höheren Stempels selbst beantragt (s§. 15 Abs. 2 des Ges.). Durch 
die Berwendung eines Stempels von 1,50 Mk. gilt die Versteuerung derjenigen Er- 
laubnißscheine als erledigt, welche zum Betriebe von Gewerben ertheilt werden, bei 
denen von vornherein mit Sicherheit anzunehmen ist, daß weder der jährliche Ertrag 
1500 Mk. noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 Mk. erreicht. 
Hinsichlich aller übrigen Erlaubnißscheine, insoweit zu ihnen nicht der höchste 
Steuersatz von 100 Mk. sogleich entrichtet worden ist, bedarf es einer Ueberwachung 
der weiteren Versteuerung. Zu diesem Behuf ist dem Steuerpflichtigen die Wieder- 
einreichung der Urkunde nebst den im §. 15 Abs. 2 des Ges. bezeichneten Schrift- 
stücken innerhalb der dort bestimmten Fristen und zwar unter Hinweis auf die 
Strafen des §. 18 des Ges. für den Fall der unterlassenen oder nicht fristgerechten 
Wiedervorlegung des Erlanbnißscheines schriftlich aufzugeben. Auf dem Erlaubniß- 
schein ist die vorläufige Versteuerung, die Geschäftsnummer, sowie die Frist zur 
Wiedervorlegung der Urkunde behufs endgültiger Bersteuerung zu vermerken, z. B.: 
„Vorläufig versteuert mit 1,50 Mt. Nr. 8609. 
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Bersteuerung binnen zwei Wochen nach 
dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung 
zur Gewerbestener oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Ent- 
scheidung oder, wenn eine Veranlagung nicht stattgefunden hat, binnen 
Jahresfrist. 
Ort. Datum. Amtsstelle 
« «« Unterschrift.“ 
Nach Wiedereinreichung des Erlaubnißscheines ist die Nachverwendung des etwa 
nachzuzahlenden Stempels zu bewirken und die endgültige Versteuerung zu ver- 
merken, z. B.: 
„Durch Nachzahlung von 48,50 Mk. Stempel endgültig verstenert. 
Ort. Datum. Amtsstelle. 
Unterschrift.“
	        
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