694 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz Berechnung
" Gegenstand der Besteuerung Hamn der
dertM.Pf. Stempelabgabe.
unter Ziff. 2 Ermäßigungen und Be-
freiungen der Tarifstelle „Kauf= und
Tauschverträge'“ finugemäße Anwendung;
b) Approbationen 1) für:
Apotheker 1 550
diejenigen Personen, welche sich als Aerzte
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtsärzte,
Zahnärzte und Thierärzte) oder mit
gleichbedentenden Titeln bezeichnen oder
seitens des Staates oder einer Gemeinde
als solche anerkannt oder mit amtlichen
Funktionen betraut werden sollln 1 50
(§. 29 R. Gew. O. 1. Juli 1883,
R. G. Bl. S. 177);
I)2) Erlaubnißertheilungen
für Unternehmer von Privat-Kranken-,
Privat-Eutbindungs= und Privat-Irren-
anstalten (S. 30 R. Gew. O.);
1) Die Ausstellung der Approbationsscheine erfolgt auf Formularen, deren Wort-
laut durch Bek. des Reichskanzlers vorgeschrieben ist und zwar für Apotheker durch
Bek. 5. März 1875 (C. Bl. d. D. R. S. 167), Aerzte durch Bek. 2. Juni 1883
(C. Bl. d. D. R. S. 191), Zahnärzte durch Bek. 5. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R.
S. 417), Thierärzte durch Bek. 13. Juli 1889 (C. Bl. d. D. R. S. 421).
Für die Versteuerung dieser Formulare kommt die Bestimmung des ersten Abs.
der Ziff. 33 dieser Borschriften zur Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 34.
2) Die Erlanbnißertheilungen find vor der Aushändigung mit einem Stempel
von 1,50 Mk. zu versehen, sofern nicht der die Erlaubniß Nachsuchende die Ber-
wendung eines höheren Stempels selbst beantragt (s§. 15 Abs. 2 des Ges.). Durch
die Berwendung eines Stempels von 1,50 Mk. gilt die Versteuerung derjenigen Er-
laubnißscheine als erledigt, welche zum Betriebe von Gewerben ertheilt werden, bei
denen von vornherein mit Sicherheit anzunehmen ist, daß weder der jährliche Ertrag
1500 Mk. noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 Mk. erreicht.
Hinsichlich aller übrigen Erlaubnißscheine, insoweit zu ihnen nicht der höchste
Steuersatz von 100 Mk. sogleich entrichtet worden ist, bedarf es einer Ueberwachung
der weiteren Versteuerung. Zu diesem Behuf ist dem Steuerpflichtigen die Wieder-
einreichung der Urkunde nebst den im §. 15 Abs. 2 des Ges. bezeichneten Schrift-
stücken innerhalb der dort bestimmten Fristen und zwar unter Hinweis auf die
Strafen des §. 18 des Ges. für den Fall der unterlassenen oder nicht fristgerechten
Wiedervorlegung des Erlanbnißscheines schriftlich aufzugeben. Auf dem Erlaubniß-
schein ist die vorläufige Versteuerung, die Geschäftsnummer, sowie die Frist zur
Wiedervorlegung der Urkunde behufs endgültiger Bersteuerung zu vermerken, z. B.:
„Vorläufig versteuert mit 1,50 Mt. Nr. 8609.
Wieder vorzulegen behufs endgültiger Bersteuerung binnen zwei Wochen nach
dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift über das Ergebniß der Veranlagung
zur Gewerbestener oder der auf das eingelegte Rechtsmittel ergangenen Ent-
scheidung oder, wenn eine Veranlagung nicht stattgefunden hat, binnen
Jahresfrist.
Ort. Datum. Amtsstelle
« «« Unterschrift.“
Nach Wiedereinreichung des Erlaubnißscheines ist die Nachverwendung des etwa
nachzuzahlenden Stempels zu bewirken und die endgültige Versteuerung zu ver-
merken, z. B.:
„Durch Nachzahlung von 48,50 Mk. Stempel endgültig verstenert.
Ort. Datum. Amtsstelle.
Unterschrift.“