Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 697
* v on Steuersat Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- der
.
S dert Mk. . Stempelabgabe.
rung der Dampfkesselanlagen sowie Be-
willigungen von Fristverlängerungen und
Fristungen, soweit nicht die Bestimmungen
zu 4 zur Anwendung kommen (88§. 25
und 49 R. Gew. O.) — 150
f)!)ErlanbnißertheilungenzumBetriebedes
Pfandleihgeschäfts(§.34R.Gew.O.)— 15—
8)2) Genehmigungen für Unternehmer von
Versicherungsanstalten,
wenn ihr Geschäftsgebiet nicht über den
Umfang einer Provinz hinausgeht — 20 —
sonst . —100-—
BefreitsindGenehmigungenfürVer-
sicherungsanstalten, deren Geschäftsgebiet
über den Umfang eines Kreises nicht
hinausgeht, sowie für solche Anstalten,
welche auf Gegenseitigkeit gegründet und
deren Zwecke nicht auf die Erzielung von
Gewinn gerichtet sind ).
„h) Erlaubnißscheine zur Bestellung von Agenten
im Inlande seitens ausländischer Unter-
nehmer von Verficherungsanstalte.—. 100—
i) Genehmigungen zum Gewerbebetriebe der
Auswanderungsunternehmer und Aus-
wanderungsagenten 100 —
Genehmigungen auf die Dauer eines
Jahres sowie Verlängerungen dieser Ge-
nehmigungen") — 25—
——
Zu Anmerkung 1 auf S. 696.
stattung der Herstellungskosten Bogen zum Betrage von 1,50 Mk. ab und verfieht
dieselben mit einem entsprechenden Aufdruck — „Genehmigung der Aenderung einer
Dampfkesselanlage (s. 25 R. Gew. O.)“ bezw. „Bewilligung der Fristverlängerung
für eine Dampfkesselanlage (s. 49 R. Gew. O.)“ bezw. „Bewilligung der Fristung
für eine Dampfkesselonlag (F. 49 R. Gew. O.)“, Dienstvorschr. Nr. 37.
1) Die Abstempelung von Erlaubnißertheilungen zum Betriebe des Pfandleih-
geschäfts geschiebt auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten in der
Art, daß das Haupt-Stempel-Magazin Bogen zum Betrage von 15 Mk. abstempelt
und fie außerdem mit dem Aufdruck: „Erlaubniß-Ertheilung zum Betriebe eines
Pfandleihgeschäfts (s. 34 R. Gew. O.)“ versieht, Dienstvorschr. Nr. 38.
2) Die Steuerbefreiungen, sowie die ermäßigten Sätze der Genehmigungen für
Unternehmer von Versicherungsanstalten dürfen nur dann zur Anwendung kommen,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Ermäßigungen und Befreiungen aus dem
Inhalt der Genehmigungsurkunden hervorgehen.
Entstehen im einzelnen Falle darüber, ob die Zwecke der Versicherungsanstalt
auf Gewinn gerichtet sind, Zweifel, so bedarf es zur Entscheidung der Frage des
Einverständnisses des Finanzministers, Ausf. Bek. Nr. 38.
2) Steuerfrei sind hiernach auch die Genehmigungen der Statuten und Statut-
nachträge von auf Grund der K. O. 29. Sept. 1833 (G. S. S. 121) errichteten
Sterbe-, Aussteuer= und dergleichen Kassen, welche auf Gegenseitigkeit gegründet und
o auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sind, Res. 1. Sept. 1896 (C. Bl. Abg.
es. S. 583).
!) Diese werden auf Antrag durch das Haupt-Stempel-Magazin abgestempelt.
Auf Verlangen und gegen Erstattung der Herstellungskosten besorgt das Magazin auch
den Bordruck für diese Genehmigungsurkunden, wie er in den (nicht abgedruckten)
Beilagen 5 und 6 dieser Vorschr. angegeben ist, Dienstvorschr. Nr. 39.