698 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
z Steuersatz Berechmung
Gegenstand der Besteuerung gen » der
S dert Mk. Pf.)Stempelabgabe.
k) Erlaubnißertheilungen für ausländische
Auswanderungsunternehmer zur Bestellung
von Agenten im Inlanddel100—
1):1) Genehmigungen zum Betriebe von
Privatanschlußbahnen, wenn die Kosten
der Anlage
1 000 Mk. nicht übersteigen 1 —
5000 „ „ „ ...— 5. —
10 000 „ „ „ ...—. 10-
20000,, » » — 20 —
50 000 „ „ „ — 50 —
75 000 „ „ „ — 1 75 —
100 000 100 —
bei einem höheren Kostenbetrage für je
50 000 Mk. mehr 50 Mk.;
Genehmigungen zu Veränderungen in dem
Betriebe
die Hälfte der vorstehenden Sätze;
m)2) Genehmigungen zum Betriebe eines
Eisenbahnunternehmes. 100 —
Genehmigungen zum Betriebe eines
Dampfschiffahrts= oder Kleinbahnunter-
nehmens, wenn der Gewerbebetrieb wegen
geringen Ertrages und Kapitals von der
Gewerbesteuer frei t. 3 —
in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört) 10 —
„ „ dritte „ „ — 25.—
„ „ zweite „ „ — 60 —
½½ erste # 5 — 100
Genehmigungen zu Beränderungen in
dem Betriebe
die Hälfte der vorstehenden Sätze;
Bewilligungen von Fristverlängerungen
und Fristungen
ein Biertel der vorstehenden Sätze.
Die Bewilligung von Fristverlängerun-
gen und Fristungen, welche durch Natur-
ereignisse oder andere unabwendbare Zu-
fälle verursacht sind, ist stempelfrei;
Mn)2) Genehmigungen der Ortspolizeibehörden
zum Betriebe von Gewerben, welche dem
1) Wegen der Versteuerung dieser Genehmigungen finden die Bestimmungen der
Ziff. 37 dieser Bekanntmachung entsprechende Anwendung, Ausf. Bek. Nr. 39. Wegen
der Ueberwachung der Versteuerung finden die Best. des ersten Abs. der N.r 35 der
Dienstvorschr. entsprechende Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 40.
) Die Bersteuerung der Genehmigungen des zweiten, dritten und vierten Abs.
des Buchstaben m dieser Tarifstelle richtet sich nach den Vorschriften der Ziff. 36
dieser Bek., Ausf. Bek. Nr. 40. Wegen Ueberwachung der Versteuerung dieser
Genehmigungen finden die Best. des ersten Abs. der Nr. 35 dieser Vorschr. ent-
sprechende Anwendung, Dienstvorschr. Nr. 41. ·
3) Für die Bemeffung des Steuersatzes dieser Tarifstelle ist festzuhalten, daß der
höchste Satz von 20 Mk. zur Anwendung zu kommen hat, sobald der jährliche Gewerbe-
ertrag auf etwa 3000 Mk. zu veranschlagen ist, und daß bei muthmaßlich niedrigeren
Erträgen der Stempel entsprechend zu ermäßigen ist, Ausf. Bek. Nr. 41.