Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

  
  
  
  
  
  
  
  
700 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
Steuersatz Berechnun 
9 Gegenstand der Besteuerung Hon- der 
* vertMk. Pf. Stempelabgabe. 
verbände bewendet es bei den bestehenden 
Bestimmungen. s 
25.Gesellschaftsvertrage,wennsiebetreffen 
a) die Errichtung von Altiengesellschaften oder 
Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie 
die bhun des Aktien= oder Grund- 
kapitals solcher Gesellschaften ½% es Aktien= oder 
die Errichtung von Gesellschaften mit be- Grundkapitals 
schränkter Haftung, od. d Erhöhung 
falls das Stammkapital dieses Kapitals; 
1. 100000 Mk. oder weniger betrgt % H— des Stamm- 
2. mehr als 100000 Mk., aber nicht kapitals; 
mehr als 300000 Mk. betrüüto— —wwie vor; 
3. mehr als 300000 Mk., aber nicht 
mehr als 500000 Mk. beträgt ½½½= —wiie vor; 
4. mehr als 500000 Mk. beträgt 1 — — wie vor; 
die Erhöhung des Stammkapitals von 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
falls dasselbe nach der Erhöhung d. Betrages, um 
1. nicht mehr als 100000 Mk. beträüte“.—Ldend. Stamm- 
2. mehr als 100000 Mk., aber nicht kap. erhöht ist; 
mehr als 300000 Mk. beträütppie vor; 
3. mehr als 300000 Mk., aber nicht 
mehr als 500000 Mk. beträgt = — wie vor; 
4. mehr als 500000 Mk. beträgt 1 — — wie vor; 
Wenn jedoch die Zwecke der vorbe- 
zeichneten Gesellschaften nicht auf den 
Gewinn der Theilnehmer gerichtet find 1 50 
Beschlüsse über die Erhöhung des Aktien-, *) des Entgelts 
Grund-, oder Stammkapitals (Nachschüsse) einschl. d. auf4d. 
sind wie Verträge hierüber zu versteuern. Einlage ruhen- 
Wird das Kapital nicht sofort voll ein- den, auf die 
gezahlt, so ist der Werthstempel von der Gesellschaft 
jedesmaligen Theilzahlung zu entrichten; übergehenden 
b) die Errichtung einer Kommanditgesellschaft Passiva u. des 
oder offenen Handelsgesellschaft sowie Ver- Werthes aller 
abredungen über den Eintritt eines neuen sonstigen aus- 
Kommanditisten oder Gesellschafters in bedungenen 
diese Gesellschaften oder über die Ethöhung Leistungen und 
der gemachten Einlage . — 1 50% vborbehaltenen 
c) das Einbringen von nicht in Geld be- Nutzungen, d., 
stehendem Vermögen in eine Gesellschaft 1 wenn das Ent- 
der unter a bezeichneten Art bei Errich- gelt aus dem 
tung derselben oder in eine bereits be- Vertrage nicht 
stehende Gesellschaft dieser Art, insoweit hervorgeht, des 
zu dem eingebrachten Vermögen unbe- 1 Werthes des 
wegliche, im Inlande belegene Sachen # eingebrachten 
oder diesen gleichgeachtete Rechte gehören1)]] GBermögens; 
insoweit zu dem eingebrachten Ver- 6 
mögen unbewegliche außerhalb Landes 
belegene Sachen oder diesen gleichgeartete # 
Rechte gehören — 1 50 
insoweit das eingebrachte Vermögen . 
aus beweglichen Vermögensgegenständen . 
besteht . Vi-3-—d.Entgeltseins
	        
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