Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 701
Steuersatz Berechnun
Gegenstand der Besteuerung Hon- rung
S bert 1 Mt. Pf. Stempelabgabe.
insoweit das eingebrachte Vermögen schl. d Werthes
aus Forderungsrechten bestebtt ½%“] — — fder ansbedun-
Auf den Werthstempel kommt der nach genen Leistun-
den Vorschriften unter a dieser Tarifstelle gen und vor-
zu berechnende Werthstempel in Anrech- behaltenen
nung, wenn das Einbringen des Ver- Nutzungen
mögens in die Gesellschaft zugleich mit oder, wenn das
deren Errichtung oder mit der Erhöhung Entgelt nicht
des Gesellschaftsvermögens beurkundet aus dem Ver-
wird. trage hervor-
Befreit ist das Einbringen von Nach- geht, d. Werth.
laßgegenständen in eine ausschließlich von d. eingebracht.
den Theilnehmern au einer Erbschaft Vermögens;
gebildete Gesellschaft mit beschränkter *) des Werthes
Haftung. Zu den Theilnehmern einer der Forderun-
Erbschaft wird auch der überlebende gen.
Ehegatte gerechnet, welcher mit den
Erben des verstorbenen Ehegatten güter-
gemeinschaftliches Vermögen zu theilen
hat;
d) die Ueberlassung der Rechte an dem Ge-
sellschaftsvermögen seitens eines Gesell-
schafters oder dessen Erben an einen an-
deren Gesellschafter, die Gesellschaft oder
einen Dritten oder die Abfindung eines
Gesellschafters bei Auflösung der Gesell-
schaft ½0— — des Werthes der
die Ueberlassung von Sachen oder Rechten Gegenleistung
seitens der Gesellschaft zum Sondereigen- oder, wenn eine
thum an einen Gesellschafter oder dessen solche in d. Ur-
Erben kunde nichtent-
insoweit zu dem überlassenen Gesell- halten ist, des
schaftsvermögen unbewegliche, im In- Werth. d über-
lande belegene Sachen oder diesen gleich- lassenen Rechte
geachtete Rechte gehören 1|—HD. Entgelts ein-
insoweit zu dem überlassenen Eesell= schl. d. Werthes
schaftsvermögen unbewegliche, außerhalb der ausbedun-
Landes belegene Sachen oder diesen genen Leistun-
gleichgeachtete Rechte gehören — 1 50 gen und vor-
insoweit das überlassene Gesellschafts- behaltenen
vermögen aus beweglichen Vermögens. Nutzungen
gegenständen besteht ½%] — —L(oder, wenn das
insoweit das überlassene Gesellschafts= Entgelt nicht
vermögen aus Forderungerechten be- aus dem Ver-
steht r!45 ——— hervor-
Bei Berechnung bes Stempels bleibt seii direi
derjenige Theil der zum Sondereigenthum Rechte;
überlassenen Vermögensgegenstände außer ½h wie vor:
Betracht, welcher der Betheiligung des 5152 Werthes
erwerbenden Gesellschafters an der Geselle- der Forder n.
schaft entspricht. gen. "
Befreit sind:
1. Verträge über Ueberlassung von Rechten
an dem Gesellschaftsvermögen an Per-