Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 701 
Steuersatz Berechnun 
Gegenstand der Besteuerung Hon- rung 
S bert 1 Mt. Pf. Stempelabgabe. 
insoweit das eingebrachte Vermögen schl. d Werthes 
aus Forderungsrechten bestebtt ½%“] — — fder ansbedun- 
Auf den Werthstempel kommt der nach genen Leistun- 
den Vorschriften unter a dieser Tarifstelle gen und vor- 
zu berechnende Werthstempel in Anrech- behaltenen 
nung, wenn das Einbringen des Ver- Nutzungen 
mögens in die Gesellschaft zugleich mit oder, wenn das 
deren Errichtung oder mit der Erhöhung Entgelt nicht 
des Gesellschaftsvermögens beurkundet aus dem Ver- 
wird. trage hervor- 
Befreit ist das Einbringen von Nach- geht, d. Werth. 
laßgegenständen in eine ausschließlich von d. eingebracht. 
den Theilnehmern au einer Erbschaft Vermögens; 
gebildete Gesellschaft mit beschränkter *) des Werthes 
Haftung. Zu den Theilnehmern einer der Forderun- 
Erbschaft wird auch der überlebende gen. 
Ehegatte gerechnet, welcher mit den 
Erben des verstorbenen Ehegatten güter- 
gemeinschaftliches Vermögen zu theilen 
hat; 
d) die Ueberlassung der Rechte an dem Ge- 
sellschaftsvermögen seitens eines Gesell- 
schafters oder dessen Erben an einen an- 
deren Gesellschafter, die Gesellschaft oder 
einen Dritten oder die Abfindung eines 
Gesellschafters bei Auflösung der Gesell- 
schaft ½0— — des Werthes der 
die Ueberlassung von Sachen oder Rechten Gegenleistung 
seitens der Gesellschaft zum Sondereigen- oder, wenn eine 
thum an einen Gesellschafter oder dessen solche in d. Ur- 
Erben kunde nichtent- 
insoweit zu dem überlassenen Gesell- halten ist, des 
schaftsvermögen unbewegliche, im In- Werth. d über- 
lande belegene Sachen oder diesen gleich- lassenen Rechte 
geachtete Rechte gehören 1|—HD. Entgelts ein- 
insoweit zu dem überlassenen Eesell= schl. d. Werthes 
schaftsvermögen unbewegliche, außerhalb der ausbedun- 
Landes belegene Sachen oder diesen genen Leistun- 
gleichgeachtete Rechte gehören — 1 50 gen und vor- 
insoweit das überlassene Gesellschafts- behaltenen 
vermögen aus beweglichen Vermögens. Nutzungen 
gegenständen besteht ½%] — —L(oder, wenn das 
insoweit das überlassene Gesellschafts= Entgelt nicht 
vermögen aus Forderungerechten be- aus dem Ver- 
steht r!45 ——— hervor- 
Bei Berechnung bes Stempels bleibt seii direi 
derjenige Theil der zum Sondereigenthum Rechte; 
überlassenen Vermögensgegenstände außer ½h wie vor: 
Betracht, welcher der Betheiligung des 5152 Werthes 
erwerbenden Gesellschafters an der Geselle- der Forder n. 
schaft entspricht. gen. " 
Befreit sind: 
1. Verträge über Ueberlassung von Rechten 
an dem Gesellschaftsvermögen an Per-
	        
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