Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

702 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
S — uom Steuersatz Berechnung 
* Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
pert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
sonen, welche nach den Vorschriften 
des Ges., betr. die Erbschaftssteuer, 
30. Mai 1873 
—. n 
vom ## Mai —851 von der Zahlung 
der Erbschaftssteuer befreit sind. 
2. Die Rückgewähr der von einem Ge- 
sellschafter eingebrachten unbeweglichen 
Sachen oder diesen gleichgeachteten 
Rechte oder beweglichen Vermögens- 
gegenstände an diesen Gesellschafter 
oder dessen Erben oder dessen Ehefrau, 
welche mit demselben in Gütergemein- 
schaft gestanden hat. 
e) die erstmalige Feststellung des Statuts 
von Gesellschaften aller Art, Gewerkschaften 
Genossenschaften, Korporationen, Stiftun- 
gen, Vereinen und Anstalten in der Form 
von Verträgen oder Beschlüssen, sofern 
nicht nach den vorstehenden Bestimmungen 
ein höherer Stempel zu entrichten ifte 150 
Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters- 
und Invaliditäts-Versicherungs= und Unter- 
stützungskassen 1), denen die Versicherungs- 
nehmer auf Grund gesetzlicher Bestim- 
mungen beizutreten verpflichtet sind, und 
eingetragene Genossenschaften, welche die 
Gewinnvertheilung ausgeschlossen haben. 
26.Gewerbelegitimationskarten (. 44 a R. 
Gew. O.70) .. 
27.] Gnadenerweise, s. Standeserhöhungen. 
  
  
  
  
  
  
1) Auch die Unterstützungskassen der Knappschaftsvereine, Mot. S. 41, 42. 
:) Für die Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten sind drei verschiedene 
Formulare vorgeschrieben, nämlich: 
a) für Legitimationskarten für inländische Kaufleute und Handlungereisende 
(§8. 44, 44 a Abs. 1 bis 5 R. Gew. O.), gültig in dem Deutschen Reich, 
das in der (nicht abgedruckten) Beil. 7 angegebene Formular (vergl. Res. 
8. Dez. 1883); 
b) für Gewerbelegitimationskarten für Handlungsreisende, gültig im Deutschen 
Reich und in Luxemburg, in Belgien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rumänien, 
Rußland, in der Schweiz und in Serbien, sowie bis auf Weiteres in Portugal 
die in den betreffenden Zollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehenen 
Formulare; · 
o)fürGewerbelegitimationskartenfürausländtfchebandlungsreiseude,gültigin 
dem Deutschen Reich, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern das in 
der Bek. 31. Okt. 1883 IIB. Ziff. 2 und Anlage 1 (C. Bl. d. D. R. S. 307 
und 308) vorgeschriebene Formular. 
Die zum Steuerbetrage von 1 Mk. abgestempelten Formulare find seitens der 
Behörden von den Hauptämtern, Steuer= und Nebenzollämtern zu beziehen, Dienst- 
vorschr. Nr. 43. 
Auf die in den bestehenden Zollvereins= und Handelsverträgen vorgesehenen 
Legitimations-Karten findet die Tarifstelle keine Anwendung, Mot. S. 42. 
hausirgewerbescheine sollen durch den Stempel nicht getroffen werden, Komm. 
Ber. S. 49.
	        
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