702 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
S — uom Steuersatz Berechnung
* Gegenstand der Besteuerung Hun- der
pert Mk. Pf. Stempelabgabe.
sonen, welche nach den Vorschriften
des Ges., betr. die Erbschaftssteuer,
30. Mai 1873
—. n
vom ## Mai —851 von der Zahlung
der Erbschaftssteuer befreit sind.
2. Die Rückgewähr der von einem Ge-
sellschafter eingebrachten unbeweglichen
Sachen oder diesen gleichgeachteten
Rechte oder beweglichen Vermögens-
gegenstände an diesen Gesellschafter
oder dessen Erben oder dessen Ehefrau,
welche mit demselben in Gütergemein-
schaft gestanden hat.
e) die erstmalige Feststellung des Statuts
von Gesellschaften aller Art, Gewerkschaften
Genossenschaften, Korporationen, Stiftun-
gen, Vereinen und Anstalten in der Form
von Verträgen oder Beschlüssen, sofern
nicht nach den vorstehenden Bestimmungen
ein höherer Stempel zu entrichten ifte 150
Befreit sind Kranken-, Unfall-, Alters-
und Invaliditäts-Versicherungs= und Unter-
stützungskassen 1), denen die Versicherungs-
nehmer auf Grund gesetzlicher Bestim-
mungen beizutreten verpflichtet sind, und
eingetragene Genossenschaften, welche die
Gewinnvertheilung ausgeschlossen haben.
26.Gewerbelegitimationskarten (. 44 a R.
Gew. O.70) ..
27.] Gnadenerweise, s. Standeserhöhungen.
1) Auch die Unterstützungskassen der Knappschaftsvereine, Mot. S. 41, 42.
:) Für die Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten sind drei verschiedene
Formulare vorgeschrieben, nämlich:
a) für Legitimationskarten für inländische Kaufleute und Handlungereisende
(§8. 44, 44 a Abs. 1 bis 5 R. Gew. O.), gültig in dem Deutschen Reich,
das in der (nicht abgedruckten) Beil. 7 angegebene Formular (vergl. Res.
8. Dez. 1883);
b) für Gewerbelegitimationskarten für Handlungsreisende, gültig im Deutschen
Reich und in Luxemburg, in Belgien, Italien, Oesterreich-Ungarn, Rumänien,
Rußland, in der Schweiz und in Serbien, sowie bis auf Weiteres in Portugal
die in den betreffenden Zollvereins= oder Handelsverträgen vorgesehenen
Formulare; ·
o)fürGewerbelegitimationskartenfürausländtfchebandlungsreiseude,gültigin
dem Deutschen Reich, vorbehaltlich der Entrichtung der Landessteuern das in
der Bek. 31. Okt. 1883 IIB. Ziff. 2 und Anlage 1 (C. Bl. d. D. R. S. 307
und 308) vorgeschriebene Formular.
Die zum Steuerbetrage von 1 Mk. abgestempelten Formulare find seitens der
Behörden von den Hauptämtern, Steuer= und Nebenzollämtern zu beziehen, Dienst-
vorschr. Nr. 43.
Auf die in den bestehenden Zollvereins= und Handelsverträgen vorgesehenen
Legitimations-Karten findet die Tarifstelle keine Anwendung, Mot. S. 42.
hausirgewerbescheine sollen durch den Stempel nicht getroffen werden, Komm.
Ber. S. 49.