Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 703
S Steuersatz Berechnun
* Gegenstand der Besteuerung Hon- der
dertMk. f Stempelabgabe.
28.] Heirathsgenehmigungen für Beamte und
Militärpersonen . frei
29.Hingabe an Zahlungsstatt, Vernäge darüber,
s. Kaufverträge.
30.]Indossamente, s. Abtretung von Rechten.
31.]Inventarien, welche zum Gebrauch bei semen,
plichtigen Urkunden dienen . — 1 6560
32.Kauf-) und Tauschverträge und andere
lästige Veräußerungsgeschäfte enthaltende Ver-
träge einschließlich der gerichtlichen Zwangs-
versteigerungen, insoweit nicht besondere Tarif-
stellen zur Anwendung kommen, wenn sie
betreffen:
a) im Inlande befindliche unbewegliche Sachen
oder diesen gleichgeachtete Recht 1 — Ibei Kauf- und
b) außerhalb Landes befindliche unbewegliche Lieferungsver-
Sachen — 1 1501 trägen vom
e) andere Gegenstände aller Art (auch Lefe- Kauf= od. Lie-
rungsverträge), falls die Verträge nicht ferungspreise
auf Grund der Tarifnummer 4 Reichs- unter Hinzu-
stempelges. 27. April 1894 der Reichs- rechnung des
stempelabgabe unterliegen oder von dieser Werthes der
befreit sind .. ½"“)]— ahAusbedungenen
Der Stempel berechnet sich bei Tausch- Leistungen u.
verträgen nach dem Werthe der von Einem vorbehaltenen
der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Nutzungen;
Gegenstände und zwar derjenigen, welche den bei anderen
höheren Werth haben, bei dem Tausche in- Verträgen vom
ländischer gegen ausländische Grundstücke Gesammtwerth
nur nach dem Werthe der ersteren; bei der Gegen-
Zwangsversteigerungen nach dem Betrage leistung unter
des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag Hinzurechnung
ertheilt wird, unter Hinzurechnung der von des Werthes d.
dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei vorbehaltenen
Verträgen über Hingabe an Zahlungsstatt Nutzungen
nach dem Werthe, zu welchem die Gegen- oder, wenn d.
stände an Zahlungsstatt angenommen werden. Werth der Ge-
Wird in einem Kaufvertrage hinsichtlich des genleistung
Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungsstatt aus dem Ver-
vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Tausch- trage nichther-
vertrag zu versteuern. vorgeht, von
Wird bei einer Versteigerung, welche zum dem Werth d.
Zwecke der Auseinandersetzung unter Mit- veräußerten
eigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Gegenstandes;
Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Be- *) wie vor.
rechnung des Stempels derjenige Theil des
Meistgebots außer Betracht, welcher auf den
dem Ersteher bereits zustehenden Antheil an
den versteigerten Gegenständen fällt. Im
Falle der Gemeinschaft unter Miterben gilt
im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe
1) Die von dem Käufer eines Rentengutes übernommene Rentenbankrente bleibt
bei eehn des Kaufstempels außer Betracht, Res. 2. März
Ges. S
1897 (C. Bl. Abg.