Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

  
  
  
  
  
Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 703 
S Steuersatz Berechnun 
* Gegenstand der Besteuerung Hon- der 
dertMk. f Stempelabgabe. 
28.] Heirathsgenehmigungen für Beamte und 
Militärpersonen . frei 
29.Hingabe an Zahlungsstatt, Vernäge darüber, 
s. Kaufverträge. 
30.]Indossamente, s. Abtretung von Rechten. 
31.]Inventarien, welche zum Gebrauch bei semen, 
plichtigen Urkunden dienen . — 1 6560 
32.Kauf-) und Tauschverträge und andere 
lästige Veräußerungsgeschäfte enthaltende Ver- 
träge einschließlich der gerichtlichen Zwangs- 
versteigerungen, insoweit nicht besondere Tarif- 
stellen zur Anwendung kommen, wenn sie 
betreffen: 
a) im Inlande befindliche unbewegliche Sachen 
oder diesen gleichgeachtete Recht 1 — Ibei Kauf- und 
b) außerhalb Landes befindliche unbewegliche Lieferungsver- 
Sachen — 1 1501 trägen vom 
e) andere Gegenstände aller Art (auch Lefe- Kauf= od. Lie- 
rungsverträge), falls die Verträge nicht ferungspreise 
auf Grund der Tarifnummer 4 Reichs- unter Hinzu- 
stempelges. 27. April 1894 der Reichs- rechnung des 
stempelabgabe unterliegen oder von dieser Werthes der 
befreit sind .. ½"“)]— ahAusbedungenen 
Der Stempel berechnet sich bei Tausch- Leistungen u. 
verträgen nach dem Werthe der von Einem vorbehaltenen 
der Vertragschließenden in Tausch gegebenen Nutzungen; 
Gegenstände und zwar derjenigen, welche den bei anderen 
höheren Werth haben, bei dem Tausche in- Verträgen vom 
ländischer gegen ausländische Grundstücke Gesammtwerth 
nur nach dem Werthe der ersteren; bei der Gegen- 
Zwangsversteigerungen nach dem Betrage leistung unter 
des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag Hinzurechnung 
ertheilt wird, unter Hinzurechnung der von des Werthes d. 
dem Ersteher übernommenen Leistungen; bei vorbehaltenen 
Verträgen über Hingabe an Zahlungsstatt Nutzungen 
nach dem Werthe, zu welchem die Gegen- oder, wenn d. 
stände an Zahlungsstatt angenommen werden. Werth der Ge- 
Wird in einem Kaufvertrage hinsichtlich des genleistung 
Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungsstatt aus dem Ver- 
vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Tausch- trage nichther- 
vertrag zu versteuern. vorgeht, von 
Wird bei einer Versteigerung, welche zum dem Werth d. 
Zwecke der Auseinandersetzung unter Mit- veräußerten 
eigenthümern erfolgt, der Zuschlag einem Gegenstandes; 
Miteigenthümer ertheilt, so bleibt bei Be- *) wie vor. 
rechnung des Stempels derjenige Theil des 
Meistgebots außer Betracht, welcher auf den 
dem Ersteher bereits zustehenden Antheil an 
den versteigerten Gegenständen fällt. Im 
Falle der Gemeinschaft unter Miterben gilt 
im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe 
  
  
  
  
  
  
1) Die von dem Käufer eines Rentengutes übernommene Rentenbankrente bleibt 
bei eehn des Kaufstempels außer Betracht, Res. 2. März 
Ges. S 
1897 (C. Bl. Abg.
	        
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