704 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersa
vom ersatz Berechmng
Gegenstand der Besteuerung 4
den Mir. Pf. Stempelabgabe.
Lsde. Nr.
als Miteigenthümer nach Berhältniß seines
ideellen Antheiles am Nachlaß.
Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so
werden die angesetzten Beträge nicht erhoben
oder, wenn sie bezahlt find, erstattet.
Beurkundungen von Uebertragungen der
Rechte der Erwerber aus Beräußerungs-
geschäften über unbewegliche Sachen und
diesen gleichgestellte Rechte oder über beweg-
liche Sachen, sowie Beurkundungen nach-
träglicher Erklärungen der aus einem Ver-
äußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art
berechtigten Erwerber, die Rechte für einen
Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten
für einen Dritten übernommen zu haben,
werden in Betreff der Stempelpflichtigkeit
wie Beurkundungen der Veräußerungen der
Sachen und Rechte behandelt.
Wenn jedoch der erste Erwerber das Ber-
äußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines
Vollmachtsauftrages oder einer Geschäfts-
führung ohne Auftrag für einen Dritten
abgeschlossen hat, so bedürfen Beurkundungen
von Uebertragungen der Rechte dieses ersten
Erwerbers an den Dritten nur eines Stem-
pels dndndn1 0
In den Fällen des vorhergehenden Ab-
satzes ist die Erstattung!) des bereits ver-
wendeten Werthstempels anzuordnen. Auch
muß die Abstandnahme von der Einziehung
des Werthstempels angeordnet werden, falls
dies innerhalb zweier Wochen nach erfolgter
Beurkundung der Uebertragung beantragt wird.
Außerdem kann der Finanzminister bei
sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art
in denjeuigen Fällen die gleichen Anord-
nungen treffen, in denen besondere Billigkeits-
gründe vorhanden sind.
In den Fällen des §. 25 der Subhasta-
tions-Ordnung für die Rheinprovinzen 1. Aug.
) Anträge auf Erstattung des Werthstempels in den Fällen des sechsten und
fiebenten Absatzes dieser Tarifstelle sind an den Vorstand desjenigen Stempelsteueramtes
zu richten, in dessen Bezirk der Stempel verwendet ist.
Anträge auf Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels in den vorbe-
zeichneten Fällen sind bei demjenigen Provinzial-Stenerdirektor anzubringen, in dessen
Bezirk die Vertragsurkunde errichtet ist oder, wenn es sich um Urkunden, die im Aus-
lande ausgestellt find, handelt, in dessen Bezirk die inländischen Vertragstheilnehmer
wohnen, bezw. der Stempel nach §. 2 Abs. 1 des Ges. zu erheben sein würde. Ueber
die Anträge entscheidet der Provinzial-Steuerdirektor nach Prüfung des Sachverhalts.
Anträge auf Erstattung bereits verwendeter Werthstempel oder auf Abstandnahme
von der Einziehung von Werthstempeln in den Fällen des achten Absatzes dieser
Tarifstelle find an die Provinzial-Steuerdirektoren zu richten, welche die Anträge dem
Finanzminister zur Entscheidung einzureichen haben, Ausf. Bek. Nr. 42. Wegen des Ver-
fahrens s. Dienstvorschr. Nr. 17 (oben S. 674 Anm. 3 zu §. 25), Dienstvorschr. Nr. 44.