Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

704 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersa 
vom ersatz Berechmng 
Gegenstand der Besteuerung 4 
den Mir. Pf. Stempelabgabe. 
Lsde. Nr. 
  
als Miteigenthümer nach Berhältniß seines 
ideellen Antheiles am Nachlaß. 
Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so 
werden die angesetzten Beträge nicht erhoben 
oder, wenn sie bezahlt find, erstattet. 
Beurkundungen von Uebertragungen der 
Rechte der Erwerber aus Beräußerungs- 
geschäften über unbewegliche Sachen und 
diesen gleichgestellte Rechte oder über beweg- 
liche Sachen, sowie Beurkundungen nach- 
träglicher Erklärungen der aus einem Ver- 
äußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art 
berechtigten Erwerber, die Rechte für einen 
Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten 
für einen Dritten übernommen zu haben, 
werden in Betreff der Stempelpflichtigkeit 
wie Beurkundungen der Veräußerungen der 
Sachen und Rechte behandelt. 
Wenn jedoch der erste Erwerber das Ber- 
äußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines 
Vollmachtsauftrages oder einer Geschäfts- 
führung ohne Auftrag für einen Dritten 
abgeschlossen hat, so bedürfen Beurkundungen 
von Uebertragungen der Rechte dieses ersten 
Erwerbers an den Dritten nur eines Stem- 
pels dndndn1 0 
In den Fällen des vorhergehenden Ab- 
satzes ist die Erstattung!) des bereits ver- 
wendeten Werthstempels anzuordnen. Auch 
muß die Abstandnahme von der Einziehung 
des Werthstempels angeordnet werden, falls 
dies innerhalb zweier Wochen nach erfolgter 
Beurkundung der Uebertragung beantragt wird. 
Außerdem kann der Finanzminister bei 
sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art 
in denjeuigen Fällen die gleichen Anord- 
nungen treffen, in denen besondere Billigkeits- 
gründe vorhanden sind. 
In den Fällen des §. 25 der Subhasta- 
tions-Ordnung für die Rheinprovinzen 1. Aug. 
  
  
  
  
  
  
) Anträge auf Erstattung des Werthstempels in den Fällen des sechsten und 
fiebenten Absatzes dieser Tarifstelle sind an den Vorstand desjenigen Stempelsteueramtes 
zu richten, in dessen Bezirk der Stempel verwendet ist. 
Anträge auf Abstandnahme von der Einziehung des Werthstempels in den vorbe- 
zeichneten Fällen sind bei demjenigen Provinzial-Stenerdirektor anzubringen, in dessen 
Bezirk die Vertragsurkunde errichtet ist oder, wenn es sich um Urkunden, die im Aus- 
lande ausgestellt find, handelt, in dessen Bezirk die inländischen Vertragstheilnehmer 
wohnen, bezw. der Stempel nach §. 2 Abs. 1 des Ges. zu erheben sein würde. Ueber 
die Anträge entscheidet der Provinzial-Steuerdirektor nach Prüfung des Sachverhalts. 
Anträge auf Erstattung bereits verwendeter Werthstempel oder auf Abstandnahme 
von der Einziehung von Werthstempeln in den Fällen des achten Absatzes dieser 
Tarifstelle find an die Provinzial-Steuerdirektoren zu richten, welche die Anträge dem 
Finanzminister zur Entscheidung einzureichen haben, Ausf. Bek. Nr. 42. Wegen des Ver- 
fahrens s. Dienstvorschr. Nr. 17 (oben S. 674 Anm. 3 zu §. 25), Dienstvorschr. Nr. 44.
	        
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