706 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
Steuersatz 8
S erechnung
* Gegenstand der Besteuerung lam. 1 der
## Mk. Pf.Stempelabgabe.
4. Gerichtliche und notarielle Anfnahmen oder
Beglaubigungen der nach der Terif-
nummer 4 Reichsstempelges. 27. April
1894 reichsstempelpflichtigen oder von der
Reichsstempelsteuer befreiten Kauf= und
Anschaffungsgeschäfft 1 50
33.] Konsolidationen von Bergwerkseigenthumt)
(Vereinigung zweier oder mehrerer Berg-
werke zu einem einheitlichen Ganzen); Be-
stätigungsurkunden darüberererer 10 —
Erreicht der Gesammtwerth des konsoli-
dirten Bergwerkseigenthums nicht 10 O00 MK.— 10 —
34.Kuxe (§. 101 des Allgem. Bergges. für die
Preußischen Staaten 24. Juni 1865, G. S.
S. 705).
Kurscheinn. ...1 — 1.50
Schriftstücke über Uebertragungen von
Kuxen der bezeichneten #Düütoo Hd. Wernh. d. Ge-
Schriftstücke über Verpfändungen von genleistung, od.,
Kuxen wie Sicherstellung von Rechten wenn eine solche
s. diese. in der Urkunde
35. Legalisation?) von Urkunden, sofern sfie nicht enthalten
nicht auf der Urkunde selbst stattfindet — 1 50 ff. d. Werth. d.
sonft . grrffrei abgetret. Kuxes.
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Zu Anmerkung 2 auf S. 705.
Ber. A. H. S. 2321. Ferner sollen stempelfrei sein Verträge über Lieferung von
Rüben, wenn sie geschlossen werden seitens der Produzenten der Rüben mit den Ab-
nehmern, Sten. Ber. A. H. S. 2508; desgl. Kaufverträge über stehendes Holz auf
dem Stamm aus Staatsforsten, das erst nach Aufarbeitung durch die Forstverwaltung
unter Bestimmung des Preises nach Festmetern übergeben wird. Ebensowenig sind die
Schreiben stempelpflichtig, mittels derer die Käufer dieses Holzes Werthpapiere zur
Sicherung für den Kaufpreis übersenden, Res. 5. März 1897 27 Bl. S. 87). Nach
einem Res. des Min. d. öffentl. Arb. 10. Dez. 1896 (E. B. Bl. S. 353) beschränkt
sich die Stempelbefreiung der Kauf= und Lieferungsverträge über Gegenstände, die als
gewerbliche Betriebsmaterialien zu dienen bestimmt sind, auf verbrauchbare Gegen-
stände (vergl. die Worte „zum unmittelbaren Verbrauch in einem Gewerbe"); Kauf-
und Lieferungsverträge über Eisenbahnschienen oder Eisenbahnschwellen sind daher nur
dann vom Stempel befreit, wenn die zu liefernden Gegenstände in dem Betriebe des
Lieferungsübernehmers selbst erzeugt oder hergestellt sind. Ferner erstreckt sich die
obige Befreiungsvorschrift, wie aus ihrer Stellung in Tarifnummer 32 hervorgeht,
nur auf den Kauf= und Lieferungsstempel; sind daher in Verträgen, welche nach dieser
Vorschrift vom Kauf- und Lieferungsstempel befreit sind, Schiedsverträge oder andere
Nebenverträge enthalten, so ist für diese der gesetzliche Stempel zu verwenden. End-
lich kommt in Betracht, daß nach der jetzigen Rechtsprechung des Reichsgerichts als
Mengen nur solche Gegenstände zu betrachten sind, die im Verkehr nach Zahl, Maß
oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (vergl. §. 91 des neuen bürgerlichen Gesetz-
buchs). Danach fallen z. B. Lokomotiven und Eisenbahnwagen nicht unter den Begriff
der „Mengen“, und die darüber geschlossenen Kauf= oder Lieferungsgeschäfte unterliegen
daher einem Stempel selbst dann, wenn die verkauften oder zu liefernden Lokomotiven
oder Eisenbahnwagen von dem Verkäufer oder Lieferungsübernehmer selbst hergestellt
sind oder werden sollen.
1) Bergges. 24. Juni 1865 (G. S. S. 705) §§. 41— 49. "
:) „Legalisation“ bedeutet ein Attest darüber, daß eine amtliche Unterschrift mit
amtlicher Befugniß ausgestellt worden, bezw. der angebliche Aussteller einer Urkunde