Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 707 
  
  
  
  
v om Steuersat Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
dertMr. Pf. Stempelabgabe. 
  
8 efde. Nr. 
Leibrenten!) und Rentenverträge, wodurch 
zu gewissen Zeiten wiederkehrende Zahlungen 
von Geld für eine oder mehrere bestimmte 
Personen während der Lebensdauer derselben 
oder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit 
gegen Eutgelt erworben werden, mag die 
Gegenleistung in einer bestimmten Geld- 
summe oder in der Hingabe von Sachen 
oder in der Uebernahme von Leistungen oder 
Verpflichtungen oder aber in dem Aufgeben l 
von Rechten bestehen, falls nicht die Tarif- · 
stelle«Bersicherungsverträge«zur-Anwen- 
dungkommt.......... 1——deSKapital- 
37.Leicheupåsse,s.Päss-. werthes der 
38.] Lieferungsverträge, s. Kaufverträge. Renten. 
39.| Lustbarkeiten, Genehmigungen der Orts- 
:)|] polizeibehörden zur Beranstaltung von Musik- 
  
  
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 706. 
seiner angegebenen Qualität zufolge, bezw. nach der angegebenen Firma, zur Aus- 
stellung der Urkunde befugt gewesen ist; sie wird von derjenigen Behörde ertheilt, 
welcher die Beurtheilung der amtlichen Qualität des Ausstellers gesetzlich beigelegt ist, 
Res. 16. Juli 1828, v. Kamptz Ann. XII. 659). Zeugnisse darüber, daß der 
unter der Urkunde Unterzeichnete wirklich derjenige sei, für den er sich ausgiebt, find 
als Zeugnisse (Pos. 77) zu versteuern, also auch dann stempelpflichtig, wenn sie auf 
der Urkunde selbst ausgestellt werden. 
1#) Die in einem Alimentationsvertrage getroffene Festsetzung, wonach der 
Alimentationsberechtigte befugt sein soll, eventuell statt der Naturalverpflegung eine 
jährliche Geldrente zu fordern, ist als Abrede einer Leibrente anzusehen, E. K. XII. 163. 
rträge zwischen Eheleuten, durch welche einem von ihnen für den Fall der Ehe- 
scheidung eine Rente zugesichert wird, sind ebenfalls als Leibrentenverträge zu ver- 
steuern (C. Bl. Abg. Ges. 1894 S. 146). 
:) Die in dieser Tarifstelle aufgeführten Genehmigungen, also namentlich Er- 
laubnißscheine zur Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten, sowie ferner von Schau- 
ellungen, Musikaufführungen, Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, pantomimischen 
und theatralischen Vorstellungen sind auf gestempelten Bogen zu ertheilen (Nr. 14 C. 
Nr. 1 Abs. 2 Ausf. Bek.). 
Die Anwendung des Steuersatzes von 1,50 Mk. bildet die Regel; der ermäßigte 
Stempel von 50 Pf. darf nur ausnahmsweise und nur dort zum Ansatz kommen, 
2 von vorneherein feftsteht, daß an der zu genehmigenden Lustbarkeit nur eine be- 
schränkte Personenzahl Theil nehmen wird und die Theilnehmer den ärmeren Volks- 
assen angehören, Dienstvorschr. Nr. 45. 
Für die Handhabung der Tarisstelle 39 ist von großer Wichtigkeit Res. 15. Nov. 
biss (C. Bl. Abg. Ges. S. 649), betr. Genehmigung zur Veranstaltung von Lust- 
eiten. 
I. Begriff der Lustbarkeiten. Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle 39 sind alle 
der Ergötzung und Unterhaltung dienenden Veranstaltungen und Vorführungen, bei 
denen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht obwaltet. Unerheblich 
für den Begriff der Lustbarkeiten ist der Zweck ihrer Veranstaltung, insbesondere ob 
J zu patriotischen, kirchlichen, gemeinnützigen, wohlthärigen oder mildthätigen Zwecken 
atifindet oder nicht, ferner, ob die Lusibarkeiten von einzelnen Personen oder ganzen 
Gesellschaften dargeboten werden, ob die Veranstaltung eine gewerbsmäßige ist oder nicht. 
Als Lustbarkeiten im Sinne der Tarifstelle sind hiernach insbesondere zu erachten, 
sofern ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei nicht obwaltet: 
Die Beranstaltung von Tanzbelustigungen, Konzerten, Theatervorstellungen, 
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