Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 711
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* ————.5 Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung der
P # Ml. Pf.Stempelabgabe.
Namensvermehrung und Namenswechsel bei
adligen Namen ein Viertel der Sätze der
Tarifstelle 60, Buchstabe a.
Erfolgt die Namensvermehrung und der
Namenswechsel in Verbindung mit einer #
Standeserhöhung, so kommt außerdem der
für letztere in der vorerwähnten Tarifstelle «
verordnete Stempelbetrag zur Erhebung.
Naturalisationsurkunden, mit Ausnahme der-
1
43.
!)gjerigen, welche für im Reichsdienst angestellte
Ausländer ausgestellt werden50 —1
bei nachgewiesener Bedürftigkeit des z
Naturalistrenden kann der Stempel bis au — 5 —
ermäßigt werden?).
1. Nebenausfertigungen von Berträgen, wie
Duplikate; s. diese.
Notariatsurkunden, welche die Stelle einer
in diesem Tarif versteuerten Verhandlung
vertreten, wie diese; .
4 sonst und in allen Fällen mindestens 1 50
6.Notarielle Zeugnisse, wie amtliche Zeugnisse, .
9 s. Zeugnisse. 1
14 Offizierpatente, wie Bestallungen, s. diese. I
,-Pacht-nndAfterpachtvetträge,Mieth-und
astermiethperträge, sowie antichretische Ber- "
träge:
—
——
Zu Anmerkung 3 auf S. 710.
obrigkeitlichen Behörde seines Wohnorts ausgestelltes, stempelfrei auszufertigendes
Zuziß darüber beibringt, daß er sich in bedürftigen Vermögensverhältnissen befindet.
9 ciien Zengis oder eine Abschrift desselben ist zu den Akten zurückzubehalten, Ausf.
%
8 ) Der Abgabe unterliegen nicht die im §s. 9 Ges. 1. Juni 1870 aufgeführten
estallungen für in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den
Möeu- Shul- oder Kommunaldienst eines Bundesstaats ausgenommene Ausländer,
8 Vergl. Reichsges. 1. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 355) über den Erwerb und
Verlust der Staatsangehörigkeit §SS. 2, 24, 11. — Reichsges. 20. Dez. 1875, betr.
Ve Naturalisation von Ausländern (K. G. Bl. S. 324).
S ) Bei der Versteuerung der Naturalisationsurkunden bildet die Anwendung des
teuersatzes von 50 Mk. die Regel; die ermäßigten Stempel bis zu 5 Mk. dürfen
ansnahmsweise nur dann zur Erhebung kommen, wenn der zu Naturalisirende durch
diue amtliche, stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung nachweist, daß er sich in be-
lufttigen Vermögensverhältnissen befindet. Die Bemessung der Höhe des zu ent-
richtenden Stempels erfolgt nach dem Grade der Bedürftigkeit, Ausf. Bek. Nr. 43.
*!) Das für die Eintragungen bestimmte Verzeichniß (Pacht-, Mieth-, Anti-
Trreverzeichriß ist nach dem in der (weiter unten abgedruckten) Beilage 2 enthaltenen
Uster, welchem die für die Versteuerung in Betracht kommenden Bestimmungen in
er Form von Bemerkungen vorangestellt sind, zu führen und kann, sofern die Steuer-
flichtigen dasselbe nicht selbst mit der Feder anlegen wollen, von allen Hauptämtern,
oll- und Steuerämtern und Stempelvertheilern unentgeltlich bezogen werden.
1 Alle von einem Berpächter, Vermiether 2c. für ein Kalenderjahr oder im Vor-
i z versteuernden Berträge sind in ein Verzeichniß einzutragen, auch wenn die
Verträge sich auf mehrere Grundstücke beziehen, sofern nur diese Grundstücke zu
emselben Hauptamtsbezirk gehhren. Sind die mehreren Grundßtücke in verschiedenen