Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 711 
  
  
  
  
  
——.... 
  
* ————.5 Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung der 
P # Ml. Pf.Stempelabgabe. 
  
Namensvermehrung und Namenswechsel bei 
adligen Namen ein Viertel der Sätze der 
Tarifstelle 60, Buchstabe a. 
Erfolgt die Namensvermehrung und der 
Namenswechsel in Verbindung mit einer # 
Standeserhöhung, so kommt außerdem der 
für letztere in der vorerwähnten Tarifstelle « 
verordnete Stempelbetrag zur Erhebung. 
Naturalisationsurkunden, mit Ausnahme der- 
1 
43. 
!)gjerigen, welche für im Reichsdienst angestellte 
Ausländer ausgestellt werden50 —1 
bei nachgewiesener Bedürftigkeit des z 
Naturalistrenden kann der Stempel bis au — 5 — 
ermäßigt werden?). 
1. Nebenausfertigungen von Berträgen, wie 
Duplikate; s. diese. 
Notariatsurkunden, welche die Stelle einer 
in diesem Tarif versteuerten Verhandlung 
vertreten, wie diese; . 
4 sonst und in allen Fällen mindestens 1 50 
6.Notarielle Zeugnisse, wie amtliche Zeugnisse, . 
9 s. Zeugnisse. 1 
14 Offizierpatente, wie Bestallungen, s. diese. I 
,-Pacht-nndAfterpachtvetträge,Mieth-und 
astermiethperträge, sowie antichretische Ber- " 
träge: 
— 
  
  
  
  
—— 
Zu Anmerkung 3 auf S. 710. 
obrigkeitlichen Behörde seines Wohnorts ausgestelltes, stempelfrei auszufertigendes 
Zuziß darüber beibringt, daß er sich in bedürftigen Vermögensverhältnissen befindet. 
9 ciien Zengis oder eine Abschrift desselben ist zu den Akten zurückzubehalten, Ausf. 
% 
8 ) Der Abgabe unterliegen nicht die im §s. 9 Ges. 1. Juni 1870 aufgeführten 
estallungen für in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den 
Möeu- Shul- oder Kommunaldienst eines Bundesstaats ausgenommene Ausländer, 
8 Vergl. Reichsges. 1. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 355) über den Erwerb und 
Verlust der Staatsangehörigkeit §SS. 2, 24, 11. — Reichsges. 20. Dez. 1875, betr. 
Ve Naturalisation von Ausländern (K. G. Bl. S. 324). 
S ) Bei der Versteuerung der Naturalisationsurkunden bildet die Anwendung des 
teuersatzes von 50 Mk. die Regel; die ermäßigten Stempel bis zu 5 Mk. dürfen 
ansnahmsweise nur dann zur Erhebung kommen, wenn der zu Naturalisirende durch 
diue amtliche, stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung nachweist, daß er sich in be- 
lufttigen Vermögensverhältnissen befindet. Die Bemessung der Höhe des zu ent- 
richtenden Stempels erfolgt nach dem Grade der Bedürftigkeit, Ausf. Bek. Nr. 43. 
*!) Das für die Eintragungen bestimmte Verzeichniß (Pacht-, Mieth-, Anti- 
Trreverzeichriß ist nach dem in der (weiter unten abgedruckten) Beilage 2 enthaltenen 
Uster, welchem die für die Versteuerung in Betracht kommenden Bestimmungen in 
er Form von Bemerkungen vorangestellt sind, zu führen und kann, sofern die Steuer- 
flichtigen dasselbe nicht selbst mit der Feder anlegen wollen, von allen Hauptämtern, 
oll- und Steuerämtern und Stempelvertheilern unentgeltlich bezogen werden. 
1 Alle von einem Berpächter, Vermiether 2c. für ein Kalenderjahr oder im Vor- 
i z versteuernden Berträge sind in ein Verzeichniß einzutragen, auch wenn die 
Verträge sich auf mehrere Grundstücke beziehen, sofern nur diese Grundstücke zu 
emselben Hauptamtsbezirk gehhren. Sind die mehreren Grundßtücke in verschiedenen
	        
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