Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

712 Abschnitt XXXV. Stempelstener-Gesetz. Tarif. 
  
Zu Anmerkung3 auf S. 711. 
Hauptamtsbezirken belegen, so ist für jeden Bezirk ein besonderes Verzeichniß zu 
führen"). Werden in einem Verzeichniß die Verträge über mehrere Grundstücke 
nachgewiesen, so find die mehreren Verträge, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, 
zusammenhängend je in besonderen Abschnitten einzutragen. Die einzelnen Grund- 
stücke find in der Ueberschrift des Näheren zu bezeichnen. Es steht den Steuer- 
pflichtigen frei, für jedes Kalenderjahr ein besonderes Verzeichniß zu führen oder die 
Versteuerung für die einzelnen auf einander folgenden Kalenderjahre in demselben 
Verzeichniß zu bewirken. 6 
Die Eintragungen in den einzelnen Spalten erfolgen nach dem Muster des in 
dem Bordruck der Beilage 2 enthaltenen ausgefüllten Formulars und find am Schluß 
mit folgender Bescheinigung zu versehen: 
daß andere unter die Tarifstelle Nr. 48 Buchstabe a des Stempelstener- 
gesetzes vom 31. Juli 1895 fallende Verträge, als die vorstehend einge- 
tragenen, in dieses Verzeichniß nicht aufzunehmen waren, versichere ich. 
Ort. Datum. Unterschrift des Pächters u. s. w. 
Die Ausstellung und VBersteuerung der Verzeichnisse durch Beauftragte oder 
Vertreter ist zulässig; doch bleiben die eigentlich Verpflichteten für die gesetzlichen 
Stempelabgaben, sowie für die verwirkten Strafen persönlich verhaftet. 
Der Eintragung in das Verzeichniß unterliegen alle Pacht= und Afterpacht- 
verträge, Mieth= und Aftermiethverträge, sowie antlichretische Verträge, welche inner- 
halb eines Kalenderjahres in Geltung gewesen find auf Grund 
eines förmlich schriftlichen Bertrags, eines durch Briefwechsel zu Stande 
gekommenen Bertrags, 
einer in einem Bertrage der vorbezeichneten Art enthaltenen Be- 
stimmung: 
daß das Pacht-, Afterpacht-, Mieth= u. s. w. Verhältniß unter gewissen 
Voraussetzungen (z. B. im Falle einer innerhalb einer bestimmten Frist nicht 
erfolaten Kündigung) als verlängert angesehen gelten soll, 
sofern der Zins (bezw. Nutzung), wenn er nach der Dauer eines Jahres berechnet 
wird, mehr als 300 Mk. beträgt. Trifft letztere Voraussetzung zu, so sind die 
Verträge auch alsdann steuerpflichtig, wenn der auf die Geltungsdauer des Bertrags 
während des betreffenden Kalenderjahres entfallende Zins= oder Nutzungsbetrag 
150 Mk. oder weniger (vergl. §. 4a des Ges.) beträgt, so daß z. B. ein während 
der Dauer eines halben Monats in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der 
monatliche Miethzins auf 80 Mk. verabredet ist, der Eintragung in das Verzeichniß 
und der Verstenerung (mit 0,50 Mk.) bedarf, während andererseits ein zehn Monate 
in Geltung gewesener Miethvertrag, in dem der monatliche Miethzins auf 25 Mk. 
festgesetzt ist, stenerfrei bleibt. 
Derjenige Zeitraum, hinsichtlich dessen eine Berstenerung der Pacht-, Mieth= u. s. w 
Verträge, welche vor dem 1. April 1896 geschlossen worden find, bereits stattgefunden 
hat, bleibt für die Eintragung in das Verzeichniß außer Betracht. 
Wenn Pacht-, Mieth= u. s. w. Verträge vor Ablauf der vertragsmäßig fest- 
gesetzten Zeit ihr Ende erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis zur Be- 
endigung der Verträge zu entrichten, so daß beispielsweise ein für die Zeit vom 
1. Jan. bis Ende Dez. 1897 zu einem Jahresmiethzinse von 6000 Mk. verabredeter 
Miethvertrag, welcher aber nur bis zum 1. Juli 1897 bestanden hat, nur in Höhe 
von 3000 Mk. (also wit 3 Mk.) zu versteuern ist. 
Die Entrichtung des gesetzlichen Stempels ist nicht auf das betreffende Kalender- 
jahr beschränkt, sondern es ist nach dem Belieben des Steuerpflichtigen eine Voraus- 
besteuerung auf mehrere Jahre zulässig. x 
Die Berstenerung des Verzeichnisses muß bis zum Ablauf des Jannar, der auf 
das Kalenderjahr folgt, für welches die Versteuerung geschehen soll, bewirkt werden 
  
*) Bezüglich der von derselben Regierungs-Domänen-Abtheilung abgeschlossenen 
Berträge brauchen nicht gesonderte Verzeichnisse nach Hauptamtsbezirken geführt, 
sondern es können die Berträge für sämmtliche Grundstücke in einem Verzeichnisse 
nachgewiesen und versteuert werden, Res. 8. März 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 94).
	        
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