66 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
waltungsbehörde. Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsorts kann den
Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnorts verweisen.
In dem Falle des §. 55 Ziff. 4 erfolgt die Ertheilung des Wander-
gewerbescheins durch die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke das
Gewerbe betrieben wird. Z
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt durch die für den
krt oder Aufenthaltsort des Inhabers zuständige höhere Verwaltungs-
ehörde.
§. 62. Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere Personen von
Ort zu Ort mit sich führen ) will, bedarf der Erlaubniß derjenigen Behörde,
welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat, oder in deren Bezirke sich der
Nachsuchende befindet. Die Erlaubniß wird in dem Wandergewerbescheine unter
näherer Bezeichnung dieser Personen vermerkt.
Die Erlaubniß ist zu versagen, insoweit bei ihnen eine der im §. 57
bezeichneten Voraussetzungen zutrifft; außerdem darf dieselbe nur dann versagt
werden, insoweit eine der im §. 57a und §. 57b bezeichneten Voraussetzungen
vorliegt. Die Zurücknahmert) der Erlaubniß erfolgt nach Maßgabe des §. 58
durch eine für deren Ertheilung zuständige Behörde.
Zu Anmerkung 3 auf S. 65.
betreiben wollen, Res 30. April 1884 (M. 17 S. 95). Vergl. auch Res. 7. Juli
1890 (M. Bl. S. 199).
Vordrucke: Vergl. Anl. II. A. B. C. zu den Ausf. Best. 27. Nov. 1896 (RN.
G. Bl. S. 745). Sie find direkt von der Reichsdruckerei zu beziehen, Res. 26. Nov.
1883 (M. 17 S. 82). Die zur Vollziehung der Scheine verpflichteten Beamten
dürfen die Unterschrift nicht durch Faksimile oder Stempel ersetzen, Res. 15. Nov.
1883 (M. 17 S. 75).
Die Ausstellung gemeinsamer Wandergewerbescheine an eine Person für ver-
schiedene Arten des Hansirgewerbes (Kustbarkeiten und Handel) ist thunlichst zu ver-
meiden, Res. 1. März 1886 (M. 19 S. 29). Die Unschreibung eines Wander-
gewerbescheins auf dritte Personen ist nicht zulässig, Res. 15. Okt. 1884 (M. 19 S. 27).
1) Wegen Gestattung von Begleitern vergl. A. II. Anw. 29. Dez. 1883, Zust.
Ges. #§#§. 117, 118, Verfahren wie Anm. 3 zu §. 61.
Die Erlaubniß ist nur erforderlich, wenn der Gewerbeweibende andere Personen
von Ort zu Ort mit sich führen will; die Annahme von Hülfskräften an einzelnen
Orten ist ohne besondere Erlaubniß gestattet. (Vergl. E. K. XIII. 320.) Der Zweck,
zu dem die Personen mit sich geführt werden, ist gleichgültig. Es kommt also nicht
darauf an, ob die Begleiter zu irgend welchen dienstlichen Berrichtungen herangezogen
werden, ob sie überhaupt zu dem Gewerbebetriebe in irgend welcher Beziehung stehen,
oder nicht, Mot. 1882.
Abgesehen hiervon sind Begleiter nur Personen, die der Gewerbetreibende zu
untergeordneten Dienst= und Hülfleistungen mit sich führt, nicht solche, die den
Gewerbebetrieb mit ihm gemeinschaftlich, auf gemeinsame Rechnung oder gegen
Honorar, selbstthätig ausüben, E. K. XII. 196, Erk. K. G. 7. Jan. 1892 (Reger
XIII 247). Name und Personalbeschreibung der Begleiter sind im Wandergewerbe-
schein aufzunehmen, Res. 28. Mai 1878 (M. Bl. S. 155)
Wegen Zulassung von Ausländern als Begleiter inländischer Gewerbetreibender
vergl. Res. 10. Sept. 1892 (M. Bl. S. 349). Danach kann der Regierungspräftdeut
als Vorsttzender des Bezirksausschusses seine Einwirkung geltend machen, wenn ein
Ausländer, dessen Antrag auf Ertheilung eines eigenen Gewerbescheines der Regierungs-
präsident abgewiesen hat, bei dem Bezirksausschusse seine Eintragung als Begleiter
erwirkt. Die Genehmigung an Ausländer zur Mitführung von Ausländern ertheilt
der Regierungspräsident. Vergl. Anm. 6 zu §. 564 oben S. 59.
Begleiter des Inhabers des Wandergewerbescheines machen sich strafbar, wenn sie
sein Gewerbe, sei es auch nur für dessen Rechnung, betreiben. Bergl. Erk. O. Trib.
7. Juli 1875 (O. R. XVI. 519) und E. K. XII. 199.
„) Zur Zurücknahme ist sowohl diejenige Behörde, die den Wandergewerbeschein
ertheilt hat, zuständig, als auch die etwa hiervon verschiedene Behörde des Wohn- oder
Aufenthaltsortes, Komm. Ber. S. 44.
Ueber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde der Bezirks-
ausschuß nach §. 5 Vd. 31. Dez. 1883.