Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif- 715 
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r* — — – 
7— « vom Steuersah Berechnung 
7 Gegenstand der Besteuerung gun der 
— dertMk. Pf.] Stempelabgabe. 
  
a) über unbewegliche Sachen!), sofern der 
verabredete nach der Dauer eines Jahres 
zu berechnende Pachtzins (Miethzins, 
antichretische N als 300 Mk. « 
ntichretische ubung) mehr — des Pachtzinses 
beträgt "6 n " . . 0.·· /0 – 6 6. 
Der Verpächter und Afterverpächter (Ver- - (Miethzinses, 
die vorbezeichneten, während der Dauer schen Nutzung). 
des Kalenderjahres in Geltung gewesenen 
Berträge bis zum Ablauf des Januar 
des darauf folgenden Jahres in ein Ver- 
zeichniß (Pacht-, Mieth-, Antichrese-Ver- 
zeichniß), welches die Bezeichnung des — 
Grundstückes, den Namen des Pächters 3 
(Miethers, Pfandinhabers), die Dauer des 
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miether, Aftervermiether, Verpfänder) hat d. antichreti- 
Vertragsverhältnisses während des betreffen- 
den Kalenderjahres, den Zins (Nutzung), 
den erforderlichen Stempelbetrag und seine 
Namensunterschrift enthalten muß, einzeln 1 
einzutragen, das Verzeichniß mit der Ver- i 
sicherung, daß er andere unter die vor- 
—–.6 
Zu Anmerkung 3 auf S. 714. 
der allgemeinen Verfügung des Finanzministers und des Justizministers, betr. das 
gerichtliche Stempelwesen, das Erforderliche bestimmt. 
Die Stempelsteuerämter überweisen die nicht zu ihrem Geschäftsbezirk gehörigen 
Fälle dem zuständigen Stempelsteueramt und bewahren die ihnen zugehenden Nach- 
weisungen, welche für die Prüfung der von den Verpächtern, Vermiethern u. s. w. 
eingesendeten Verzeichnisse und gemachten Versicherungen (vergl. den nächstfolgenden 
Abs.) zu benutzen find, in übersichtlicher Weise auf. Die Stempelsteuerämter haben 
aus den zu ihrer eigenen Kenntniß kommenden Pacht-, Mieth= 2c. Verträgen, sowie 
aus den ihnen von den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen mitzutheilenden 
Verzeichnissen über Verhandlungen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit die erforder- 
lichen Angaben zu den Akten zu entnehmen. 
Die Borstände der Stempelsteuerämter müssen in jedem Geschäftsjahr eine 
Anzahl von Berpächtern, Vermiethern u. s. w. auf Grund des §. 31 Abs. 3 und 
der Tarifstelle 48 Buchstabe a Abs. 3 sowie unter Hinweis auf die Strafe des §. 18 
bs. 3 des Ges. auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist die von ihnen geführten 
erzeichnisse vorzulegen bezw. mitzutheilen, von welcher Steuerbehörde dieselben auf- 
bewahrt werden oder anzuzeigen, daß von ihnen während des vorangegangenen 
Kalenderjahres Berträge der in der Tarifstelle 48 Buchstabe a bezeichneten Art nicht 
errichtet worden sind. Die Richtigkeit der Verzeichnisse bezw. der Versicherung ist auf 
rund der in den beiden vorhergehenden Abs. erwähnten Mittheilungen, Nach- 
weisungen und Angaben, sowie der sonstigen zur Kenntniß der Stempelsteuerämter 
gelangten Thatsachen und insbesondere auf Grund der amtlichen Auskunft der das 
polizeiliche Meldewesen handhabenden Behörden zu prüfen. Die erforderlichen Auf- 
arungen werden seitens der Beamten der Stempelsteuerämter oder der Beamten der 
ersuchten Hauptämter, Zoll- und Steuerämter möglichst im Wege persönlicher Er- 
kundigungen bei den Ortspolizeibehörden eingeholt werden müssen. Letztere sind ver- 
pflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung bei ihren Ermittelungen die thunlichste 
Unterstützung zu Theil werden zu lassen und ihnen bereitwilligst über alle an sie 
gerichteten, die Versteuerung der Verträge betreffenden Fragen Auskunft zu ertheilen, 
Dienstvorschr. Nr. 47—50. . 
) Hierher gehören auch Jagdpachtverträge, auf die nicht etwa Tarifstelle 71, 2 
Anwendung findet, Res. 9. Mai 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 189). 
  
  
  
 
	        
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