Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

716 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
  
  
  
vo Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Han. . der 
— bert Mit. Pf. Stempelabgabe. 
  
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stehende Bestimmung fallende Berträge I 
nicht abgeschlofsen habe, zu versehen und 
die Versteuerung spätestens innerhalb der . 
vorerwähnten Frist bei einer Steuerstelle 1 
zu bewirken. Vorausbezahlung für mehrere # 
Jahre ist zulässig"). Die in diesen Ber- 
zeichnissen zu machenden Angaben können 
bei der Steuerbehörde zu Protokoll erklärt 
werden. Die Berzeichnisse sind von den 
zur Führung derselben verpflichteten Per- 
sonen 5 Jahre lang aufzubewahren. Auf 
Berlangen derselben erfolgt die Aufbe- 
wahrung durch die Steuerbehörde. Im 
Dezember jeden Jahres ist von den Haupt- 
steuer= und Hauptzollämtern auf die Be- 
stimmungen über die Führung der Ver- · 
zeichnisse und die Versteuerung durch Be- 
kanntmachung in öffentlichen Blättern 
aufmerksam zu machen. 
  
  
  
  
!) Der Berechnung des Miethstempels ist derjenige Betrag zu Grunde zu legen, 
welchen der Miether nach vertragsmäßiger Festsetzung für die Dauer des Mieth-= 
verhältnisses innerhalb des betreffenden Kalenderjahres als Miethzins zu zahlen hatte. 
Macht der Vermiether von der ihm gesetzlich zustehenden Befugniß Gebrauch, den 
Stempel für mehrere Kalenderjahre im Voraus zu bezahlen, so darf dadurch eine 
Verminderung der Abgabe, wie stie bei der Einzelversteuerung nach Kalenderjahren zu 
entrichten sein würde, nicht eintreten. Der Miethstempel bemißt sich daher bei Vor- 
ausversteuerungen nicht nach der Summe der auf die einzelnen Kalenderjahre ent- 
fallenden Miethzinse, sondern nach der Summe der Stempelbeträge, wie fie sich für 
die Kalenderjahre im Einzelnen ergeben. Erreicht der Vertrag vor Ablauf derjenigen 
Zeit, für welche die Vorausverstenerung bewirkt ist, sein Ende, so wird der zuviel 
entrichtete Stempel auf Grund des §. 25 Buchstabe a und der Tarifstelle 48 Buch- 
stabe a Abs. 5 des Ges. zurückerstattet. (Bergl. auch Ziff. 18 Ausf. Bek. 13. Febr. 1896.) 
Nach diesen Grundsätzen ist in dem als Beispiel angeführten Falle, in dem es 
sich um einen Miethvertrag handelt, welcher für die Zeit vom 1. Okt. 1896 bis 
1. April 1897 über einen Jahresmiethzins von 400 Mk. unter der Vereinbarung der 
jedesmaligen Verlängerung bei nicht erfolgter Kündigung geschlossen ist, die Versteue- 
rung in der Weise zu bewirken, daß der Vermiether in das Miethverzeichniß für 
Januar 1897 eine Vertragsdauer vom 1. Okt. bis 31. Dez. 1896 und einen Mieth- 
zins von 100 Mk. einträgt und ein Stempel von 50 Pf. verwendet wird. In das 
VBerzeichniß für Januar 1898 ist sodann, wenn das Abkommen bis Ende 1897 be- 
standen hat, eine Vertragsdauer vom 1. Jan. bis 31. Dez. 1897 und ein Miethzins 
von 400 Mk. einzutragen und zu dem Verzeichniß ein Stempel von ebenfalls 50 Pf. 
zu verwenden. Will der Vermiether für das Kalenderjahr 1897 im Voraus ver- 
stenern, so hat er in das Verzeichniß für Jannar 1897 eine Vertragsdauer vom 
1. Okt. 1896 bis 31. Dez. 1897 und einen Miethzins (100 — 400) —= 500 Mk. 
einzutragen und hierzu 1 Mk. Stempel zu entrichten, nämlich 50 Pf. für das Kalender- 
jahr 1896 und 50 Pf. für das Kalenderjahr 1897. m#*5 
Soll ein auf einen Monat und über einen Jahresmiethzins von 360 Mk. abge- 
schlossener Vertrag, welcher auf Grund der Bereinbarung jedesmaliger einmonatlicher 
Verlängerung ein Kalenderjahr hindurch bestanden hat, versteuert werden, so find nicht 
die einzelnen Berlängerungsperioden einzutragen und mit 12 X 50 Pf. = 6 Mtk. 
zu versteuern, sondern es ist als Vertragsdauer die Zeit als vom 1. Jan. bis Ende 
Dezember sowie ein Miethzins von 360 Mk. einzutragen und zu dem Verzeichniß ein 
Stempel von nur 50 Pf. beizubringen, Res. 16. Mai 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 302).
	        
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