Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz.
# Lfde. Nr.
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Gegenstand der Besteuerung
49.
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kauf
Außerdem können diejenigen Verpächter
und Afterverpächter (Bermiether, After-
vermiether, Verpfänder), von welchen Ver-
zeichnisse nicht eingereicht sind, von der
Steuerbehörde zur Anzeige darüber ange-
halten werden, ob von ihnen während
des vorangegangenen Kalenderjahres Ver-
träge der vorbezeichneten Art errichtet
worden sind.
Behörden sind berechtigt, die Versteue-
rung der von ihnen zu führenden Ber-
zeichnisse selbst zu bewirken.
Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor
Ablauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit
ihr Ende erreichen, so ist der Stempel
nur für die Zeit bis zur Beendigung der
Verträge zu entrichten. «
Die Vorschrift des 8. 4 Buchstabe a
dieses Ges. findet auf die Verträge dieser
Tarifstelle keine Anwendung.
Die Beurkundungen von Abtretungen
der Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle
unterliegen einer anderen als der nach den
obigen Bestimmungen zu entrichtenden
Stempelsteuer nicht.
Wenn in einem unter diese Tarisstelle
fallenden Vertrage bestimmt ist, daß das
Rechtsverhältniß unter gewissen Voraus-
setzungen als verlängert gelten soll, so
kommen für die hiernach eintretenden Ver-
längerungen die vorstehenden Bestimmungen
zur Anwendung.
Die durch Briefwechsel zu Stande ge-
kommenen Verträge sind hinsichtlich der
Stempelpflicht wie förmliche schriftliche
Verträge zu behandeln.
b) über bewegliche Sachen
Der Stempel berechnet sich nach der
Dauer der bedungenen Vertragszeit; bei
Verträgen auf unbestimmte Zeit ist der
Bersteuerung eine einjährige Dauer zu
Grunde zu legen;
) über ausländische Grundstüke
Pässe ) (Paßkarten) zu Reisen in der Regel
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Tarif. 717
St
gzz euersatz Verrchnung
den Mk. Pf.Stempelabgabe.
½% — — Hes Zinses
(Nutzung).
— 1 50
— 1 50
1) Die Versteuerung der Pässe und Paßkarten zu Reisen erfolgt durch Verwendung
von Formularen (bezüglich des Formulars für Paßkarten s. M. Bl. 1851 S. 10),
welche zum Preise von 1½ Mk. und ½ Mk. abgestempelt und für die Behörden bei
den Hauptstener= und Hauptzollämtern, den Steuer= und Nebenzollämtern zum Ver-
gestellt werden.
Wird für Pässe zum Transport von Leichen der ermäßigte Steuersatz von
1.50 Mk. in Anspruch genommen, so find dieselben, falls keine Bedenken entgegen-
stehen, vorläufig zu diesem Betrage auszufertigen. Sofern der den Paß ausstellenden
Behörde die Bermögensverhältnisse des die Ertheilung des Passes Nachsuchenden als
dürftige nicht bekannt sind, ist dem Letzteren aufzugeben, binnen einer Frist von zwei