Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. 
  
  
  
# Lfde. Nr. 
— — —— ——— — 
Gegenstand der Besteuerung 
  
  
  
  
49. 
— 
kauf 
Außerdem können diejenigen Verpächter 
und Afterverpächter (Bermiether, After- 
vermiether, Verpfänder), von welchen Ver- 
zeichnisse nicht eingereicht sind, von der 
Steuerbehörde zur Anzeige darüber ange- 
halten werden, ob von ihnen während 
des vorangegangenen Kalenderjahres Ver- 
träge der vorbezeichneten Art errichtet 
worden sind. 
Behörden sind berechtigt, die Versteue- 
rung der von ihnen zu führenden Ber- 
zeichnisse selbst zu bewirken. 
Wenn Verträge dieser Tarifstelle vor 
Ablauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit 
ihr Ende erreichen, so ist der Stempel 
nur für die Zeit bis zur Beendigung der 
Verträge zu entrichten. « 
Die Vorschrift des 8. 4 Buchstabe a 
dieses Ges. findet auf die Verträge dieser 
Tarifstelle keine Anwendung. 
Die Beurkundungen von Abtretungen 
der Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle 
unterliegen einer anderen als der nach den 
obigen Bestimmungen zu entrichtenden 
Stempelsteuer nicht. 
Wenn in einem unter diese Tarisstelle 
fallenden Vertrage bestimmt ist, daß das 
Rechtsverhältniß unter gewissen Voraus- 
setzungen als verlängert gelten soll, so 
kommen für die hiernach eintretenden Ver- 
längerungen die vorstehenden Bestimmungen 
zur Anwendung. 
Die durch Briefwechsel zu Stande ge- 
kommenen Verträge sind hinsichtlich der 
Stempelpflicht wie förmliche schriftliche 
Verträge zu behandeln. 
b) über bewegliche Sachen 
Der Stempel berechnet sich nach der 
Dauer der bedungenen Vertragszeit; bei 
Verträgen auf unbestimmte Zeit ist der 
Bersteuerung eine einjährige Dauer zu 
Grunde zu legen; 
) über ausländische Grundstüke 
  
Pässe ) (Paßkarten) zu Reisen in der Regel 
— — — — 
  
Tarif. 717 
St 
gzz euersatz Verrchnung 
den Mk. Pf.Stempelabgabe. 
½% — — Hes Zinses 
(Nutzung). 
— 1 50 
— 1 50 
  
  
  
1) Die Versteuerung der Pässe und Paßkarten zu Reisen erfolgt durch Verwendung 
von Formularen (bezüglich des Formulars für Paßkarten s. M. Bl. 1851 S. 10), 
welche zum Preise von 1½ Mk. und ½ Mk. abgestempelt und für die Behörden bei 
den Hauptstener= und Hauptzollämtern, den Steuer= und Nebenzollämtern zum Ver- 
gestellt werden. 
Wird für Pässe zum Transport von Leichen der ermäßigte Steuersatz von 
1.50 Mk. in Anspruch genommen, so find dieselben, falls keine Bedenken entgegen- 
stehen, vorläufig zu diesem Betrage auszufertigen. Sofern der den Paß ausstellenden 
Behörde die Bermögensverhältnisse des die Ertheilung des Passes Nachsuchenden als 
dürftige nicht bekannt sind, ist dem Letzteren aufzugeben, binnen einer Frist von zwei
	        
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