Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

718 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Steuersatz Be 
* rechnung 
Gegenstand der Besteuerung Lanl der 
dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
für Handwerksburschen, Dienstboten, Lohn- 
arbeiter und andere Personen ährlichen 
Standes jedoch uur.— 650 
zum Transport von Leichen wegen deren 
Beerdigung außer dem Kirchsprengel, worin 
der Todesfall sich ereignet aoaot 5 — 
bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann der 
Stempel bis auf.. . 
ermäßigt werden. 
50. Policen, s. Versicherungsverträge. i 
61.Polizeistmtde,GenehmigungeuverBetlänge- 
rung der Polizeistunde für einzelne Wirths- 
häuser und öffentliche Bergnügungsort.. 1 — 
Befreit find Genehmigungen auf die s 
Dauer bis zu zwei Wochen. 
52. Proteste, Wechselproteste!) und Proteste an- 
derer nctt 150 
53. Protokolle, auch von den Parteien nicht 
unterschriebene, welche in Privatangelegen- 6 
heiten von Behörden und Beamten auf- 1 
genommen sind und die Stelle einer im 
gegenwärtigen Tarif besteuerten Berhandlung 
vertreten, wie diese), 1 
mindestens bbern 1 50 
Protokolle, welche nicht die Stelle einer 
im Tarif besteuerten Verhandlung vertreten, 
find stempelfrei. 
Bei Protokollen, welche von Notaren auf- 
genommen sind, kommt die Tarisstelle 
„Notariatsurkunden“ zur Anwendung. 
54.Punktationen s) über einen zu errichtenden 6 
  
  
  
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 717. 
Wochen eine amtliche stempelfrei zu ertheilende Bescheinigung über seine Vermögens- 
verhältnisse einzureichen. Geht eine solche Bescheinigung innerhalb dieser Frist nicht 
ein oder wird durch die eingehende Bescheinigung die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, 
so ist der Fehlbetrag von 3,50 Mk. nachzuerheben, Dienstvorschr. Nr. 51. 
1) Wenn mehrere Wechsel in einer Urkunde protestirt werden, so ist der Stempel 
für jeden besonders zu verwenden, E. Civ. XXXII. 212. 
2) Z. B. Pachtlizitationsverhandlungen, Bereidigung ständiger Taxatoren in 
Vormundschaftssachen. 
*) Punktationen sind alle vorbereitenden Verträge, denen civilrechtlich die Wirkung 
beiwohnt, daß die daraus sich ergebenden Rechte im Wege der Klage zur gerichtlichen 
Geltung gebracht werden können; nur unklagbare Traktate und Präliminarverträge 
find vom Stempel ausgeschlossen, Erk. O. Trib. 27. März 1878 (O. R. XIX. 162). 
Die Stempelpflichtigkeit einer Punktation hört nicht etwa auf, wenn ein ihrem 
H#ae widersprechender gerichtlicher oder notarieller Vertrag zustande kommt, E. Crim. 
XX. 25. 
Punktationen über Grundstücksverkäufe sind nur dann stempelpflichtig, wenn alle 
Essentialien der Klagbarkeit vorliegen; fehlt es an einem Essentiale, so fällt auch 
die Stempelpflichtigkeit weg, selbst wenn dieser Fehler durch die nachfolgende Auf- 
lafsung geheilt wird, z. B. wenn der eine von den verkaufenden Miteigenthümern die 
Punktation zugleich mit dem Namen des anderen vollzogen hat, E. Crim. XIX. 382. 
Eine Punktation, aus der nicht erhellt, daß das verkaufte Grundstück gemeinschaftliches 
Eigenthum der Ehelente sei, und deren Gültigkeit auch nicht von dem Beitritt der
	        
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