Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 719
* Steuersat Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung gen der
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dert Mk. Pf. Stempelabgabe.
Bertrag, welche die Kraft eines Bertrages
haben und demnach eine Klage auf Erfüllung
begründen, sind wie Berträge über denselben
Gegenstand und zwar auch dann zu ver-
stenern, wenn darin die Aufnahme einer 1
förmlichen Vertragsurkunde vorbehalten ist.
Zu einer Vertragsurkunde, welche auf
Grund einer mit dem Werthstempel belegten 6
Punktation demnächst ausgenommen wird
und im Wesentlichen denselben Inhalt hat, #
wie diese, kommt der zur Punktation ver-
wendete Werthstempel in Anrechnung.
55. Registraturen, wenn sie die Stelle der Pro-
tokolle vertreten, wie diese. i
56.] Schenkungen unter Lebenden ½, insbesondere
Zu Anmerkung 3 auf S. 718.
Ebefrau abhängig gemacht ist, ist stempelpflichtig, Erk. O. Trib. 25. Nov. 1853 (G.
A. III. 686). Dasselbe gilt von einer Punktation, aus der nicht hervorgeht, daß
einer der Kontrahenten noch minderjährig ist, E. K. III. 213.
Bei der Einstellung eines höheren Betrages in den auf Grund einer Punktation
abgeschlossenen Kaufvertrag ist nur die Differenz zwischen dem in der Punktation und
dem in dem Bertrage enthaltenen Kaufpreise für die Berechnung des zu entrichtenden
Bertragstempels maßgebend, sobald der Stempel nach dieser Tarisstelle richtig
gezahlt ist.
Sowohl der Kauf= als auch der Tauschstempel muß erfordert werden, sobald in
einer Punktation ein Entgelt in baar, in dem Vertrage aber in Naturalien verabredet
ist, weil zwei ganz verschiedenartige Rechtsgeschäfte, Kauf und Tausch, zu Grunde
liegen, Komm. Ber. S. 72.
Die Frist zur Entrichtung des Stempels beträgt nach der allgemeinen Vorschrift
des §. 16 g vierzehn Tage. In dieser Zeit muß die Punktation wirklich versteuert
werden; ihre Vorlegung bei Gelegenheit der Auflassung genügt nicht, E. K. V. 253;
falls nicht hierbei der Antrag auf gerichtliche Vollziehung der überreichten Urkunde
gestellt wird, E. K. VII. 259. Der Antrag auf Beglaubigung der Urkunde genügt
nicht, E. K. VIII. 173.
Wenn die Anrechnung des zu einer Punktation verwendeten Werthstempels auf
denjenigen Stempel verlangt wird, welchem eine auf Grund der Punktation auf-
genommene, mit ihr im Wesentlichen übereinstimmende Vertragsurkunde unterliegt,
so ist von dem Steuerpflichtigen bei der Versteuerung dieser Vertragsnrkunde die mit
dem Werthstempel versehene Punktation (bei notariellen Punktationen die mit der
Bescheinigung des zur Urschrift verwendeten Stempels versehene Ausfertigung) vorzu-
legen. Auf das weitere Berfahren finden die Vorschriften der Ziff. 28 Abs. 2 und 32
dieser Bekanntmachung entsprechende Anwendung. Da die Anrechnung sich nur auf
den zur Punktation verwendeten Werthstempel bezieht, so bleiben die festen Stempel,
welche die Punktation, wenn sie nicht mit dem Werthstempel versteuert wäre, mit
Rücksicht auf die besondere Form ihrer Errichtung erfordern würde (Notariatsurkunden-
stempel u. s. w.) oder welche zu ihr wegen der darin enthaltenen Nebenverträge (vergl.
Tarifstelle 71 Ziff. 2 Abs. 1 des Ges.) noch besonders verwendet worden sind, von
der Amechnung auggeschlossen, Ausf. Bek. Nr. 50.
1) Es ist nicht als ein unter diese Position fallendes „Geschäft“ anzusehen, wenn
z; B. ein Kaufmann einem seiner Angestellten die Mittheilung zugehen läßt, daß er
ihm eine Gratifikation bewilligt habe, und die Summe beifügt, denn es handelt sich
bei solchen Zuwendungen mehr um eine nachträgliche Abgeltung geleisteter Dienste
und es waltet daher der Charakter eines Vertrages vor, Komm. Ber. S. 73.
Ueber Schenkungen mit Vorbehalt der Zinsen für den Geschenkgeber oder einen