Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
Lfde. Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
  
——.. 
  
Stenersatz 
vom 
Hun-M 
Pf. 
Berechnung 
Stempelabgabe. 
  
P 
  
alle wesentlichen Bedingungen des 
Schuldverhältnisses enthalten, wie Re- 
benansfertigungen derselben (vergl. die 
Tarifstelle „Nebenausfertigungen“); 
b) Schuldverschreibungen über Darlehen, 
welche innerhalb Jahresfrist oder in 
einem kürzeren Zeitraum zurückzu- 
zahlen find.. 
So oft die Rückzahlungsfrist durch 
schriftliche Verabredungen über die 
Berlängerung der Darlehen, oder durch 
Ausstellung neuer Schuldverschreibun- 
gen bis zu einem Zeitraum von einem 
Jahre erweitert wird, e 
jedoch für die ursprüngliche Ver- 
schreibung und sämmtliche Verlänge- 
rungen nicht mehr .meieie 
Beurkundungen der Berlängerung 
der Rückzahlungsfrist über den Zeit- 
raum von einem Jahre hinaus 
jedoch unter Anrechnung der für 
die Beurkundungen der ursprünglichen 
Verschreibung und der früheren Verlän- 
gerungen bereits entrichteten Stempel. 
Die Anrechnung der früher gezahlten 
Stempel ist nur zulässig, wenn auf 
den Schriftstücken über die Verlänge- 
rung vom Aussteller vermerkt ist, zu 
welchen Urkunden und zu welchen Be- 
trägen die früher gezahlten Stempel 
verwendet find. · 
Befreiungen: 
a) Beurkundungen über die Verlängerung 
der Rückzahlungsfrist, wenn es sich um 
Schuldverschreibungen handelt, die mit 
einem Zwölftel vom Hundert des 
Kapitalbetrages bereits versteuert find; 
b) Beurkundungen von zinsbaren Dar- 
lehen, welche gegen spezielle Berpfän- 
dung oder Hinterlegung von edlen 
Metallen, Waaren, Wechseln oder 
Werthpapieren gegeben werden (Lom- 
barddarlehne) und innerhalb Jahres- 
frist oder in einem kürzeren Zeitraum 
zurückzuzahlen find, vorausgesetzt, daß 
der Werth des hinterlegten Pfandes 
dem gewährten Darlehen mindestens 
gleichkommt; 
c) Sparkafsenbücher und Bescheinigungen 
über einzelne Einlagen seitens öffent- 
licher und solcher Sparkassen, welche 
emeinnützige Zwecke verfolgen, ins- 
esondere solcher, welche die Gewinn- 
vertheilung ausgeschlossen haben, so- 
wie der Sparkaffen derjenigen einge- 
  
1 
50 
½ 
2 
½ 
  
  
  
  
  
d. dargeliehenen 
Summe in Ab- 
stufg. v. 20 Pf. 
fürje 1000 Mk. 
od. ein. Bruch- 
theil d. Betrag. 
wie vor; 
d. dargeliehenen 
Summe. 
wie vor;
	        
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