Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 723
0 Steuersatz Berechnung
9 Gegenstand der Besteuerung Sen. i-
dert Mrk. Pf. Stempelabgabe.
tragenen Erwerbs- und Wirthschafts-
genossenschaften (R. G. 1. Mai 1889,
RN. G. Bl. S. 55), welche die För-
derung des genossenschaftlichen Per-
sonalkredits bezwecken);
1 d) für Kommunalverbände, Kommnnen
oder Korporationen ländlicher und
städtischer Grundbesitzer oder Grund-
kredit= und Hypothekenbanken ausge-
stellte Schuldverschreibungen, auf Grund
deren reichsstempelpflichtige Renten-
und Schuldverschreibungen demnächst
ausgereicht werden:).
II. Kaufmännische, nicht auf Order ausge-
stellte Verpflichtungsscheine über Leistungen .
vonGeld.. V»»—-—desKapitalbe-
Für die Verlängerung derRückzahlungs- " - trages der
frist gelten die Bestimmungen zu I. unter .. . Scheine in Ab-
Ermäßigungen zu b und Befreiungen stufungen von
zu a. 20 Pf. für je
III Der Antrag auf Eintragung einer Hypo- .- 1000 Mk. oder
thek oder Grundschuld oder einer wieder- einen Bruch-
kehrenden Geldleistung im Grundbuche theil dieses Be-
oder in einem für solche Eintragunge trages.
bestimmten öffentlichen Buche. .. ½1½2 der einzutragen-
sowie der Antrag auf Eintragung der den Summe
Verpfändung einer Hypothek oder Grund- oder des Ka-
schuld oder einer wiederkehrenden Geld- pitalwerthes d.
leistung durch den eingetragenen Gläu- Geldleistung.
biger in Büchern der bezeichneten àALlt—Hd. Summe, für
Die Borschriften der Tarifstelle „Ab- welche d. Post
tretung von Rechten“ fünfter bis ein- D verpfändet
schließlich achter Absatz finden siungemäße wird, wenn
Anwendung. » diese Summe
59.Sicherstellung von Rechten 7), Beurkundungen geringer ist,
darüber, wenn der Werth der sichergestellten als d. Summe
Rechte DSpder der Ka-
1) Die Stempelfreiheit ist auf diejenigen Sparkassen beschränkt, die mit genossen-
schaftlichen Einrichtungen zur Förderung des Personalkredits in Verbindung stehen,
also das ganze übrige Gebiet der genossenschaftlichen Bildung, in dem die Sparkassen-
einrichtungen einen ganz anderen Charakter annehmen und lediglich zu Erwerbszwecken
dienen können, so weit nicht ein gemeinnütziger Zweck doch noch nachgewiesen wird,
von der Vergünstigung ausgeschlossen. Unter den genossenschaftlichen Organisationen,
die sich mit Darlehns-Geschäften befassen, werden auch diejenigen ausgeschlossen, die
nicht sowohl die Förderung des Versonalkredits als ihre eigenen Erwerbsinterefsen
zum Gegenstand des Unternehmens haben, Sten. Ber. A. H. S. 2347.
2) Diese Befreiung findet auf Baugelderdarlehne, die erst nach völliger Fertig-
stellung der beliehenen Baulichkeiten zur Unterlage von Hypothekenpfandbriefen benutzt
werden können, keine Anwendung. Ebensowenig findet später eine Erstattung des
Stempels statt, da einmal stempelpflichtig gewordene Urkunden diese ihre Etzenschaft
nicht wieder verlieren können, Res. 14. Nov. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 634).
Vergl. auch Res. 17. Febr. 1896 (J. M. Bl. S. 48).
3) z. B. auch die Bestellung einer Hypothek für eine bereits bestehende Schuld-
verbindlichkeit.
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