Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

724 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
  
  
Steuersatz 
vom Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
dertMk. Pf.Stempelabgabe. 
Lsde. Nr. 
  
600 Mk. nicht übersteigt 
1200 ö?7 r½% v- 1 verpfändeten 
10 000 ½ „ 1 ] 50 Post; sonst d. 
bei einem höheren Betrae 5|— letzt. Summe 
Der Stempel darf in keinem oder des Ka- 
Falle den für die Beurkundung des pitalwerthes. 
sicherzustellenden Rechtes zur Er- 
hebung gelangenden Stempel über- 
steigen. 1 
Ist der Werth der sichergestellten Rechte 
nicht schätzbrer 
Befreit sind: 
à) Urkunden über Dienstkautionen der Beamten 
öffentlicher Behörden; 
b) in Schuldverschreibungen zur Sicherheit 
der Schuldverpflichtung vom Schuldner 
abgegebene Erklärungen; 
J) Urkunden über Sicherstellungen der Bor- 
münder (§F. 58 Vormundschafts-Ordn. 
5. Juli 1875, G. S. S. 431). 
60. Standeserhöhungen und Gnadenerweise, 
) landesherrliche. 
a) Standeserhöhungen 
für die Verleihung der Herzogswürde 
„ „ „ „ Fürstenwürde 
„ „ 5 „ Grafenwürde 1800 
„ „ „ , Freiherruwürde 1200 
„ „ „ des Adols. 600 
Wenn in obigen Verleihungen mehrere 
Seitenverwandte mit aufgenommen wer- 
den, so wird für jeden Seitenverwandten 
die volle Taxe besonders erhoben. 
Die vorstehend festgesetzten Beträge 
werden auch erhoben, wenn eine Standes- 
erhöhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit 
einer Adoption oder Legitimation statt- 
findet. " 
Für Anerkennung und Bestätigung einer 
von einem auswärtigen Fürsten verliehenen 
— 50 pitalwerth der 
  
3000 
  
  
  
  
  
  
) Die unter dieser Tarifstelle und Tarifstelle 42 Abs. 3 für Namensvermehrung 
und Namenswechsel bei adeligen Namen bezw. für landesherrliche Standeserhöhungen 
und Gnadenerweise vorgeschriebenen Stempel werden, soweit die Bearbeitung der An- 
gelegenheiten dem Königlichen Heroldsamte obliegt, von diesem eingezogen, bei der 
Kasse des Heroldsamts in Sollausgabe gestellt und vor dem Schlusfse eines jeden 
Rechnungsjahres mittels Nachweisung dem Finanzministerium überwiesen, welches 
wegen Ausfertigung, Entwerthung und Aushändigung der Stempelbogen und wegen 
Vereinnahmung des Geldbemages das Erforderliche verfügt. 
In allen anderen Fällen find die tarifmäßigen Stempel jedesmal von der mit 
der Aushändigung der stempelpflichtigen Urkunde beauftragten Provinzialbehörde (Re- 
gierung, Polizeidirektion u. s. w.) einzuziehen, welche alsbald Stempelzeichen anzukaufen 
und solche, ordnungsmäßig entwerthet, bei ihren Akten aufzubewahren hat, Dienst- 
vorschr. Nr. 52. 
Das Recht der Krone, den Stempelbetrag im Wege der Gnade zu erlassen, ist 
durch Pos. 60 nicht berührt, Komm. Ber. S. 79, St. Ber. A. H. S. 2486, 2490.
	        
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