Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
725
ofde. Nr.
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— — —
Gegenstand der Besteuerung
Stenersatz
vom
Hun-
Mk.
*
Berechnung
der
Stempelabgabe.
61.
62.
63.
64.
66.
67
Standeserhöhung eines Inländers werden
die obigen Sätze erhoben.
Für die Verleihung des preußischen
Adels an einen ausländischen Adligen
kommt die Hälfte des für die Verleihung
der betreffenden Adelsstufe vorgeschriebenen
Stempels in Ansatz.
Für sonstige nachträgliche Aenderungen
oder Ergänzungen der bezüglich einer
Standeserhöhung getroffenen Bestimmun-
gen wird, sofern keine anderen Vorschriften
Anwendung finden, ein Fünftel des
Steuersatzes für die betreffende Standes-
erhöhung in Ansatz gebracht.
b) Wappenvermehrungen und Wappenände-
rungen
ein Achtel der Sätze zu a.
Erfolgt die Wappenvermehrung und
Wappenänderung in Verbindung mit einer
Standeserhöhung, so kommt außerdem der
für letztere vorgesehene Stempelbetrag zur
Erhebung.
xc) Erhebung eines Inbegriffs von Gütern
zu einer Standesherrschaft, einem Verzos-
thum oder Fürstenthum .
d) Berleihung des Patents
für einen Kammerjunker
„ Kammerhern
sofern letzterer vorher Kammer-
junker war ..
c) für die Verleihung von Titeln an brivat
personen) ..
Statuten von Gesellschaften, Vereinen u. . w.
s. Gesellschaftsverträge, Buchstaben e.
Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die
Strafe einschließlich des Werthes der einge-
zogenen Gegenstände 15 Mk. übersteigt
Tauschverträge, s. Kaufverträge.
Taxen von Grundstücken, insofern sie wegen
eines Privatinteresses unter Aufsicht einer
Söffentlichen Behörde ausgenommen werden
Testamente, s. Verfügungen von Todes-
wegen.
Berfügungen von Todeswegen aller Art,
auch in Form von Verträügn
Bergleiche
Ist jedoch durch den Vergleich ein unter
den Parteien bisher nicht in stempelpflichtiger
Form zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft
anerkannt oder im Wesentlichen aufrecht er-
halten oder ein anderweites Rechtsgeschäft
neu begründet worden, so ist zu dem Ver-
— —— —
Zuku
1) Titelverleihungen an Aerzte, Rechtsanwöälte
kunft steuerfrei sein, Komm. Ber. S. 163.
6000
400
1200
800
300
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50
50
50.
50
und Landwirthe sollen auch iin