Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
725 
  
  
  
  
ofde. Nr. 
— — 
— — — 
Gegenstand der Besteuerung 
Stenersatz 
vom 
Hun- 
Mk. 
* 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
61. 
62. 
63. 
64. 
66. 
67 
  
Standeserhöhung eines Inländers werden 
die obigen Sätze erhoben. 
Für die Verleihung des preußischen 
Adels an einen ausländischen Adligen 
kommt die Hälfte des für die Verleihung 
der betreffenden Adelsstufe vorgeschriebenen 
Stempels in Ansatz. 
Für sonstige nachträgliche Aenderungen 
oder Ergänzungen der bezüglich einer 
Standeserhöhung getroffenen Bestimmun- 
gen wird, sofern keine anderen Vorschriften 
Anwendung finden, ein Fünftel des 
Steuersatzes für die betreffende Standes- 
erhöhung in Ansatz gebracht. 
b) Wappenvermehrungen und Wappenände- 
rungen 
ein Achtel der Sätze zu a. 
Erfolgt die Wappenvermehrung und 
Wappenänderung in Verbindung mit einer 
Standeserhöhung, so kommt außerdem der 
für letztere vorgesehene Stempelbetrag zur 
Erhebung. 
xc) Erhebung eines Inbegriffs von Gütern 
zu einer Standesherrschaft, einem Verzos- 
thum oder Fürstenthum . 
d) Berleihung des Patents 
für einen Kammerjunker 
„ Kammerhern 
sofern letzterer vorher Kammer- 
junker war .. 
c) für die Verleihung von Titeln an brivat 
personen) .. 
Statuten von Gesellschaften, Vereinen u. . w. 
s. Gesellschaftsverträge, Buchstaben e. 
Strafbescheide der Finanzbehörden, sofern die 
Strafe einschließlich des Werthes der einge- 
zogenen Gegenstände 15 Mk. übersteigt 
Tauschverträge, s. Kaufverträge. 
Taxen von Grundstücken, insofern sie wegen 
eines Privatinteresses unter Aufsicht einer 
Söffentlichen Behörde ausgenommen werden 
Testamente, s. Verfügungen von Todes- 
wegen. 
Berfügungen von Todeswegen aller Art, 
auch in Form von Verträügn 
Bergleiche 
Ist jedoch durch den Vergleich ein unter 
den Parteien bisher nicht in stempelpflichtiger 
Form zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft 
anerkannt oder im Wesentlichen aufrecht er- 
halten oder ein anderweites Rechtsgeschäft 
neu begründet worden, so ist zu dem Ver- 
— —— — 
Zuku 
1) Titelverleihungen an Aerzte, Rechtsanwöälte 
kunft steuerfrei sein, Komm. Ber. S. 163. 
  
  
6000 
400 
1200 
800 
300 
« 
l 
—-—-———-——-.-s---- 
  
50 
50 
50. 
50 
  
und Landwirthe sollen auch iin
	        
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