726 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
* vom Seuersat Berechnung
* Gegenstand der Besteuerung Hun- der
S dert Mk. Pf. Stempelabgabe.
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gleiche, wenn diese Geschäfte nach dem gegen-
wärtigen Tarif einen höheren als dem für
Vergleiche verordneten Stempel unterworfen
sind, dieser höhere Stempel zu verwenden.
Befreit sind die von Schiedsmännern
und Gewerbegerichten aufgenommenen Ver-
gleiche, sofern nicht die Voraussetzungen des
vorhergehenden Absatzes Anwendung finden.
68.] Berleihungen des Bergwerkseigenthums,
Urkunden darüber (§§. 22 ff. Allg. Bergges.
für die preußischen Staaten 24. Juni 1865,
G. S. S. 770)nn50—
69.Berpflichtungsscheine, kaufmännische,. Schuld- ·
verschreibungen, II.
70. Bersicherungsverträge, auch in der Form
von Policen und deren Verlängerungen;
wenn sie betreffen:
a) Lebens- und Rentenversicherungen ein-
schließlich der Versicherungen auf den
Lebensfall (Altersversorgung, Aussteuer,
Mililärdienst u. derglll)F— der versicherten
Bei Rentenversicherungen wird der Kauf- Summe in Ab-
preis und in Ermangelung eines solchen stufungen von
der zehn fache Betrag der Rente als Ver- 10 Pf. für je
sicherungsfumme angesehen. 200 Mk. oder
Werden bei Versicherungen gleicher Art
von demselben Versicherer mehrere Ur-
einen Bruch-
theil dieses Be-
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kunden für dieselbe Person ausgestellt, so trages.
berechnet sich die Stempelabgabe nach dem
Gesammtbetrage der versicherten Summe.
Befreit sind Versicherungen, bei welchen
die versicherte Summe den Betrag von
3000 Mk. nicht übersteigt.
b) Unfall= und Haftversicherunggge 5 —des Gesammt-
Befreit find Versicherungen, bei denen 1 betrages der
die verabredeten Jahresprämien den Be- verabredeten
trag von 40 Mk. nicht übersteigen *e Prämien in
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1) Für die Anwendung der Befreiungsvorschrift in Abs. 2 der Tarifnummer 70 b
ist nach deren ausdrücklichem Wortlaut die „verabredete Jahresprämie“, somit der
Betrag der Prämie für ein Jahr entscheidend. Handelt es sich um eine Versicherung
von kürzerer Dauer, z. B. für sechs Monate, oder ist die Bersicherung etwa nur für
eine einzelne Reise eingegangen, so ist nach Verhältniß der Dauer der Berficherung
oder der Reise zu der Dauer des Kalenderjahres der Jahresbetrag der Prämien zu
ermitteln, und es tritt nur alsdann Befreiung ein, wenn der so gefundene Jahres-
betrag die Summe von 40 Mk. nicht übersteigt, vergl. Heinitz, „Kommentar zum
Stempelsteuer-Gesetz“ S. 408. " „
Nach dem 31. März 1896 ausgefertigte Policennachträge find, wie ursprüngliche
Policen, und zwar ohne Rückficht auf den zu den früheren Policen etwa verwendeten
Stempel, zu verstenern, da in den Nachträgen neue Policen zu erblicken und auf diese
die Borschriften des jetzigen Gesetzes voll anwendbar find. Bon dem Inhalt der
Nachträge wird es indessen abhängen, ob bei der Versteuerung die ganze Prämie oder
nur der Betrag, um welchen die Prämie etwa erhöht wird, zu berücksichtigen ist.
Stempelfrei find solche Nachträge nur dann, wenn fie auf eine Befreiungsvorschrift
de Kehhnwartigen Stempel-Gesetzes zutrifft, Res. 13. Juni 1896 (C. Bl. Abg. Ges.