Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
727 
  
  
  
elde. Nr. # # 
  
  
  
Gegenstand der Besteuerung 
— — 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
J%) Versicherungen gegen andere Gefahren 
(Feuer-, Hagel-, Viehversicherungen 2c.) 
für jedes Jahr der Versficherungsdaner 
Jeder Bruchtheil eines Versicherungs- 
jahres kommt bei der Versteuerung als ein 
volles Jahr in Betracht?). 
Die den öffentlichen Feuerversicherungs- 
anstalten reglementsmäßig zustehenden 
Stempelsteuerprivilegien finden Anwendung 
auf alle Schriftstücke, welche sich auf den 
Eintritt der Versicherungsnehmer in diese 
Anstalten oder spätere Abänderungen der 
Versicherungen beziehen. 
Befreit sind 
1. Versicherungen, bei welchen die ver- 
sicherte Summe den Betrag von 
3000 Mk. nicht übersteigt. 
2. Versicherungen bei den auf Gegen- 
seitigkeit gegründeten und nicht die 
Erzielung von Gewinn bezweckenden 
Versicherungsanstalten, deren Ver- 
sicherungsbeträge durch Umlage erhoben 
werden und deren Geschäftsbetrieb über 
den Umfang einer Provinz nicht hin- 
ausgeht. 
Befreit sind Berträge über Rückver- 
sicherungen und Transportversicherungen. 
71. Verträge, 
  
— 
1. durch welche ein früherer stempelpflichtiger 
Bertrag lediglich aufgehoben wird. 
Wenn jedoch die Verabredung über die 
Aufhebung oder Beseitigung des früheren 
Vertrages sich als eine in diesem Tarif 
besonders aufgeführte Verhandlung dar- 
stellt, so kommt derjenige Steuersatz zur 
Anwendung, welchem die Verabredung 
nach den Vorschriften dieses Tarifs unterliegt. 
Der Finanzminister kann in besonderen 
Fällen den zu entrichtenden Werthstempel 
aus Billigkeitsrücksichten bis auf . 
ermäßigen; 
über sonstige vermögensrechtliche Gegen- 
stände, wenn keine andere Tarisstelle zur 
Anwendung komimtt 
Ein auf unbestimmte Zeit oder auf 
Kündigung abgeschlossener Vertrag gilt in 
Betreff der Stempelpflichtigkeit als ein 
auf ein Jahr abgeschlossener. 
  
1/10°0t 
½0 
  
  
  
Abstufungen 
von 10 Pf. für 
je 20 Mk. od. 
einen Bruch- 
theil dieses Be- 
trages1). 
*) d. i. 1 Pf. 
v. Eintausend 
Mark der ver- 
sicherten Sum- 
me in Abstu- 
fungen von 10 
Pf. f.je 10000 
Mk. oder einen 
Bruchtheil die- 
ses Betrages. 
1) Vergl. E. Civ. XXXI. 267. Freijahre kommen in Abzug, Res. 13. Juni 
1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 352). 
) Als neue Versicherung gilt auch die von einer Feuerverficherungs-Gesellschaft 
im Falle des Eigenthumswechsels ausgestellte Veränderungsgenehmigung, E. Civ. 
XXXII. 306.
	        
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