Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
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elde. Nr. # #
Gegenstand der Besteuerung
— —
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Berechnung
der
Stempelabgabe.
J%) Versicherungen gegen andere Gefahren
(Feuer-, Hagel-, Viehversicherungen 2c.)
für jedes Jahr der Versficherungsdaner
Jeder Bruchtheil eines Versicherungs-
jahres kommt bei der Versteuerung als ein
volles Jahr in Betracht?).
Die den öffentlichen Feuerversicherungs-
anstalten reglementsmäßig zustehenden
Stempelsteuerprivilegien finden Anwendung
auf alle Schriftstücke, welche sich auf den
Eintritt der Versicherungsnehmer in diese
Anstalten oder spätere Abänderungen der
Versicherungen beziehen.
Befreit sind
1. Versicherungen, bei welchen die ver-
sicherte Summe den Betrag von
3000 Mk. nicht übersteigt.
2. Versicherungen bei den auf Gegen-
seitigkeit gegründeten und nicht die
Erzielung von Gewinn bezweckenden
Versicherungsanstalten, deren Ver-
sicherungsbeträge durch Umlage erhoben
werden und deren Geschäftsbetrieb über
den Umfang einer Provinz nicht hin-
ausgeht.
Befreit sind Berträge über Rückver-
sicherungen und Transportversicherungen.
71. Verträge,
—
1. durch welche ein früherer stempelpflichtiger
Bertrag lediglich aufgehoben wird.
Wenn jedoch die Verabredung über die
Aufhebung oder Beseitigung des früheren
Vertrages sich als eine in diesem Tarif
besonders aufgeführte Verhandlung dar-
stellt, so kommt derjenige Steuersatz zur
Anwendung, welchem die Verabredung
nach den Vorschriften dieses Tarifs unterliegt.
Der Finanzminister kann in besonderen
Fällen den zu entrichtenden Werthstempel
aus Billigkeitsrücksichten bis auf .
ermäßigen;
über sonstige vermögensrechtliche Gegen-
stände, wenn keine andere Tarisstelle zur
Anwendung komimtt
Ein auf unbestimmte Zeit oder auf
Kündigung abgeschlossener Vertrag gilt in
Betreff der Stempelpflichtigkeit als ein
auf ein Jahr abgeschlossener.
1/10°0t
½0
Abstufungen
von 10 Pf. für
je 20 Mk. od.
einen Bruch-
theil dieses Be-
trages1).
*) d. i. 1 Pf.
v. Eintausend
Mark der ver-
sicherten Sum-
me in Abstu-
fungen von 10
Pf. f.je 10000
Mk. oder einen
Bruchtheil die-
ses Betrages.
1) Vergl. E. Civ. XXXI. 267. Freijahre kommen in Abzug, Res. 13. Juni
1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 352).
) Als neue Versicherung gilt auch die von einer Feuerverficherungs-Gesellschaft
im Falle des Eigenthumswechsels ausgestellte Veränderungsgenehmigung, E. Civ.
XXXII. 306.