728 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
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S Steuer satz Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung Hen- der
& dert Mik. Pf. Stempelabgabe.
Befreiungen:
aaaLehrverträge##),
“ b)) Berträge, durch welche Arbeits= und
Dienstleistungen auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit gegen zu gewissen
Zeiten wiederkehrendes Entgelt (Lohn,
Gehalt und dergleichen) versprochen
werden, wenn der Jahresbetrag der
Gegenleistung 1500 Mk. nicht über-
steigt?).
72. Bolationen der Geistlichen und Schullehrer,
wie Bestallungen; s. diese.
73. Bollmachten, Ermächtigungen und Auf—
träge:
zur Bornahme von Geschäften rechtlicher
Natur?) für den Vollmachtgeber, wenn der
Werth des Gegenstandes der Bollmacht
500 Mk. nicht übersteigt
1 000 L V’ V7y
3 000 % ê5rn 5%
6 000 5½“ %r 5
10 000 ½ ½% %
15 000 ?7 ö5 t- s -
bei einem höheren Betrage ....
wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder
gewisser Gattungen von Geschäften für den
Vollmachtgeber ermächtigt (Generalvollmacht)
und der Werth des Gegenstandes 50 000 Mék.
übersteggigges 120 —
Steht der Bevollmächtigte in einem Dienst-
verhältnisse zu dem Bollmachtgeber, höchstens — 1 50
Wenn der Werth des Gegenstandes der
Vollmacht nicht schätzbar ist, wenn es sich
insbesondere um Vollmachten zur Ansübung 1
des Stimmrechts in Gesellschaften aller Art
——ID )
Bei Prozeßvollmachten treten an Stelle
der Stenersätze des ersten Abs. von 3, 5,
7,50, 10, die Steuersätze von 2, 3, 4, 1
5 Mk. /. z
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1) Auch mit Apotheker= und Handelslehrlingen, Mot. S. 59P.
i) Nach dieser Tarifstelle können auch Eisenbahnarztverträge behandelt werden,
Res. 12. Mai 1897 (E. V. Bl. S. 138).
„) Ohne Beschränkung auf das privatrechtliche Gebiet, Mot. S. 59. Vergl. E.
Civ. XXV. 222 und Res. 11. Nov. 1881 (M. Bl. S. 17).
Wegen der Verwendung der Vollmachtstempel im Verwaltungsstreitverfahren vergl.
Res. 26. Juni 1896 (M. Bl. S. 116).
4) Wenn zum Gebrauch im Verwaltungsstreitverfahren und im Verfahren vor
den Gewerbegerichten bestimmte Vollmachten ohne den vorgeschriebenen Stempel bei
den genaunten Behörden eingereicht werden, so haben die Behörden denuselben einzu-
ziehen und zu den Akten zu entwerthen. Die Aussteller der Vollmachten sind von
Stempelstrafe frei, wenn die Urkunden innerhalb der Stempelverwendungzsfristen des
§. 16 des Ges. eingereicht sind. Ist diese Frist bei der Einreichung benelts über-