Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 729 
  
  
  
Steuersatz 
vom Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung Hun- der 
— dert Mk. Pf. Stempelabgabe. 
  
Schriftstücke, in welchen jemand einem 
Dritten gegenüber erklärt, daß er einem 
Anderen die Vornahme einer Angelegenheit 
rechtlicher Natur aufgetragen habe, fsind dem 
Stempel nicht unterworfen, sofern nicht die 
Verkehrsfitte eine Vollmacht in diesen Fällen 
erfordert und durch das Schriftstück die 
förmliche Vollmacht ersetzt werden soll. 
Zu Vollmachten, in denen mehrere, nicht 
in einer Erb= oder sonstigen Rechtsgemein- 
schaftstehende Personen einen Bevollmächtigten 
bestellen, ist der Vollmachtstempel so oft zu 
berwenden, als Vollmachtgeber vorhanden 
nd. 
Wenn bei einer gerichtlichen oder nota- 
riellen Versteigerung durch die Kauf= 
bedingungen oder durch besondere Erklärungen 
bestimmte Personen bevollmächtigt werden, 
nach erfolgtem Zuschlage für die Versteig- 
lasser oder für die Ansteigerer die Auflassungs- 
erklärung abzugeben und für die Ansteigerer 
die Eintragung der Steigpreise zu bewirken, 
so ist der Vollmachtstempel ohne Rücksicht 
auf die Anzabl der Betheiligten und der ° 
abzugebenden Erklärungen nur einmal in 
Ansatz zu bringen, sofern nach Inhalt des 
Protokolls die Vollmacht auf einen Zeitraum 
von längstens drei Tagen nach Ablauf des 
Tages, an welchem der Zuschlag erfolgt, 
beschränkt wird. 
Substitutionen bei einer Prozeßvollmacht, 
welche nicht in einer nach diesem Tarif 
einem besonderen Stempel unterliegenden 
Verhandlung ausgestellt werden, sind stempel- 
frei, sofern über die ursprüngliche Vollmacht 
eine vorschriftsmäßig versteuerte Urkunde 
vorhanden und dies entweder auf der Sub- 
stitutionsvollmacht vermerkt ist, oder die 
— 
  
  
  
  
  
– 
Zu Aumerkung 4 auf S. 728. 
schritten, so haben die Verwaltungs= bezw. Gewerbegerichte das zuständige Hauptamt 
von der vorgekommenen Zuwiderhandlung zu benachrichrigen, Ausf. Bek., Nr. 53. 
Prozeßvollmachten, deren Gegenstand weniger als 150 Mk. Werth hat, find 
senwelfrei Es muß jedoch aus ihrem Inhalt hervorgehen, daß der Rechtsstreit, auf 
zen sie fich beziehen, ein Objekt von unter 150 Mk. berrifft, C. K. IV. 235, XIII. 
T Es genügt, daß dieser Vermerk sich oben auf der Vollmacht befindet, E. Civ. 
XII. 178. Die von einer „armen“ Partei ertheilten Prozeßvollmachten find 
stempelfrei, E. K. X. 250. , » -. 
u Die Stempelpflichtigkeit einer Prozeßvollmacht ist lediglich nach dem Inhalt der 
Urkunde selbst zu beurtheilen, E. K. XII. 206. Der Stempel ist binnen 2 Wochen 
ach der Ausstellung zu verwenden (§. 16g des Ges.); wird die Vollmacht erst nach 
*n Frist dem Gericht überreicht, so ist die Strafe verwirkt, E. K. II. 224. Wird 
e aber vor Ablauf der Frist Überreicht und zugleich der Antrag gesiellt, den Stempel 
zu den Gerichtskosten zu liquidiren, so ist, wenn die Kassirung des Stempels vom 
ericht unterlassen ist, der Produzent nicht strafbar, E. K. VIII. 169.
	        
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