732 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif.
S Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung * der
S dert Mk.Pf.Stemppelabgabe.
Behörde oder des ausstellenden Beamten
ertheilte) 1 650
Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach
§. 17 der Hinterlegungs-Ordn. 14. März
1879 (G. S. S. 249) —1 4
Zu Anmerkung 4 auf S. 731.
besserungen bei Dampfkefseln und ähnlichen Apparaten (8§. 21, 22, 27, 28, 29 ff.
und 38 Anw., betr. die Genehmigung und U'ntersuchung der Dampfkessel, 16. März.
1892, 6. Mai 1893 rc., M. Bl. 1892 S. 117, 1893 S. 119), sowie die nach
#§. 11 daselbst auszustellenden Prüfungsbescheinigungen über die Vollständigkeit der
vom Kesselbesitzer eingereichten Borlagen zur Erlangung der Genehmigung eines
Damofkessels.
Die Stempelfreiheit gilt auch für die Bescheinigungen von außerordentlichen
Dampfkesseluntersuchungen, die auf Grund des §. 36 der Anw. stattfinden.
Daagegen ist für etwaige Bescheinigungen von Untersuchungen, die, ohne in der
Auweisung vorgeschrieben zu sein, auf Antrag der Kesselbesitzer erfolgen, und für die
schon bisher stempelpflichtigen Abnahmebescheinigungen und die von den Beschluß-
behörden auszustellenden Genehmigungsurkunden (88. 16, 18, 25 und 27 der Anw.)
stets der tarifmäßige Stempel (Nr. 77 und Nr. 22 lit. e des Stempeltarifs) zu ver-
wenden, Res. 5. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S 23); die von Polizeibehörden aus-
zustellenden Lebenszeugnisse auf Quittungen über Renten aus der Pr. Rentenver-
sicherungsanstalt in Berlin, da fie außerhalb der Zuständigkeit jener Behörden liegen,
Res. 26. Jan. 1897 (M. Bl. S. 35); die von beamteten Thierärzten auf Grund
landespolizeilicher Anordnung auszustellenden Bescheinigungen über den seuchefreien
Zustand aus dem Auslande eingehender Thiere; desgl. die Bescheinigungen in Unter-
suchungsbüchern über den Gesundheitszustand der im kleinen Grenzenverkehre die
Grenze regelmäßig hin und zurückpassirenden Pferde, Res. 9. April 1897 (C. Bl.
Abg. Ges. S. 173); die den Kandidaten der Landmeßkunst zu ertheilenden Semester-
zeugnißbogen und Studienzeugnisse, Res. 6. Febr. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 59);
die von den Bezirkekommandos auf Grund des §. 111 16a Abs. 2 der Wehr-Ordn.
ausgestellten Auswanderungsbescheinigungen, Res. 4. Aug. 1897 (C. Bl. Abg. Ges.
1897 Nr. 18).
1) Unterschriftsbeglaubigungen, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten
und Notaren, also insbesondere von Polizeiverwaltungen, Magistraten, Dorfgerichten,
Gemeindevorständen, Amts= und Bezirksvorstehern u. s. w. ertheilt werden, sind in
der Regel stempelfrei. Dem Zeugnißstempel gemäß der Tarifstelle 77 unterliegen
derartige Beglaubigungen indessen insoweit, als besondere Gesetze oder Verordnungen
den ausstellenden Behörden die Beglaubigungsbefugniß ausdrücklich beigelegt haben.
Letzteres ist beispielsweise der Fall bei den durch Gemeindevorsteher oder Polizei-
behörden erfolgenden Unterschriftsbeglaubigungen, die sich auf Anmeldungen zum
Genossenschaftsregister bezichen (s. 8 Abs. 2 Bek., betr. die Führung des Genossen-
schaftsregisters 2c., 11. Juli 1889, R. G. Bl. S. 150) sowie bei den von einem
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten erfolgenden Unterschrifts-
beglaubigungen unter Bollmachten zur Empfangnahme und unter Erklärungen über
die Abholung, von Postsendungen (§. 40 Abs. 2, §. 42 Abs. 1 Post-Ordn. für das
Deutsche Reich 11. Juni 1892, C. Bl. d. D. R. S. 428), ferner bei Unterschrifts-
beglaubigungen durch die Bürgermeister des vormaligen Herzogthums Nassau, da
diese nach §. 2 des Naff. Ed. 16. Juni 1841 (Ediktensamml. Bd. IV S. 5 und 6)
und nach §. 2 zu 1 der Nass. Instr. 2. Jan. 1863 (Nass. Vd. Bl. für 1863 S. 23
und 24) zur Beglaubigung von Namensunterschriften allgemein befugt siud, Res.
18. Okt. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 613).
Vergl. Berf. des Rrichspostamtes 9. Jan. 1897 (A. Bl. d. R. P. A. S. 7)
über die Stempelpflichtigkeit der Unterschriftsbeglaubigungen unter Postvollmachten
und Abholungserklärungen und Res. 6. Febr. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 61).