Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

732 Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 
  
  
S Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung * der 
S dert Mk.Pf.Stemppelabgabe. 
  
Behörde oder des ausstellenden Beamten 
ertheilte) 1 650 
Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach 
§. 17 der Hinterlegungs-Ordn. 14. März 
1879 (G. S. S. 249) —1 4 
  
  
  
  
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 731. 
besserungen bei Dampfkefseln und ähnlichen Apparaten (8§. 21, 22, 27, 28, 29 ff. 
und 38 Anw., betr. die Genehmigung und U'ntersuchung der Dampfkessel, 16. März. 
1892, 6. Mai 1893 rc., M. Bl. 1892 S. 117, 1893 S. 119), sowie die nach 
#§. 11 daselbst auszustellenden Prüfungsbescheinigungen über die Vollständigkeit der 
vom Kesselbesitzer eingereichten Borlagen zur Erlangung der Genehmigung eines 
Damofkessels. 
Die Stempelfreiheit gilt auch für die Bescheinigungen von außerordentlichen 
Dampfkesseluntersuchungen, die auf Grund des §. 36 der Anw. stattfinden. 
Daagegen ist für etwaige Bescheinigungen von Untersuchungen, die, ohne in der 
Auweisung vorgeschrieben zu sein, auf Antrag der Kesselbesitzer erfolgen, und für die 
schon bisher stempelpflichtigen Abnahmebescheinigungen und die von den Beschluß- 
behörden auszustellenden Genehmigungsurkunden (88. 16, 18, 25 und 27 der Anw.) 
stets der tarifmäßige Stempel (Nr. 77 und Nr. 22 lit. e des Stempeltarifs) zu ver- 
wenden, Res. 5. Dez. 1896 (M. Bl. 1897 S 23); die von Polizeibehörden aus- 
zustellenden Lebenszeugnisse auf Quittungen über Renten aus der Pr. Rentenver- 
sicherungsanstalt in Berlin, da fie außerhalb der Zuständigkeit jener Behörden liegen, 
Res. 26. Jan. 1897 (M. Bl. S. 35); die von beamteten Thierärzten auf Grund 
landespolizeilicher Anordnung auszustellenden Bescheinigungen über den seuchefreien 
Zustand aus dem Auslande eingehender Thiere; desgl. die Bescheinigungen in Unter- 
suchungsbüchern über den Gesundheitszustand der im kleinen Grenzenverkehre die 
Grenze regelmäßig hin und zurückpassirenden Pferde, Res. 9. April 1897 (C. Bl. 
Abg. Ges. S. 173); die den Kandidaten der Landmeßkunst zu ertheilenden Semester- 
zeugnißbogen und Studienzeugnisse, Res. 6. Febr. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 59); 
die von den Bezirkekommandos auf Grund des §. 111 16a Abs. 2 der Wehr-Ordn. 
ausgestellten Auswanderungsbescheinigungen, Res. 4. Aug. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. 
1897 Nr. 18). 
1) Unterschriftsbeglaubigungen, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten 
und Notaren, also insbesondere von Polizeiverwaltungen, Magistraten, Dorfgerichten, 
Gemeindevorständen, Amts= und Bezirksvorstehern u. s. w. ertheilt werden, sind in 
der Regel stempelfrei. Dem Zeugnißstempel gemäß der Tarifstelle 77 unterliegen 
derartige Beglaubigungen indessen insoweit, als besondere Gesetze oder Verordnungen 
den ausstellenden Behörden die Beglaubigungsbefugniß ausdrücklich beigelegt haben. 
Letzteres ist beispielsweise der Fall bei den durch Gemeindevorsteher oder Polizei- 
behörden erfolgenden Unterschriftsbeglaubigungen, die sich auf Anmeldungen zum 
Genossenschaftsregister bezichen (s. 8 Abs. 2 Bek., betr. die Führung des Genossen- 
schaftsregisters 2c., 11. Juli 1889, R. G. Bl. S. 150) sowie bei den von einem 
zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten erfolgenden Unterschrifts- 
beglaubigungen unter Bollmachten zur Empfangnahme und unter Erklärungen über 
die Abholung, von Postsendungen (§. 40 Abs. 2, §. 42 Abs. 1 Post-Ordn. für das 
Deutsche Reich 11. Juni 1892, C. Bl. d. D. R. S. 428), ferner bei Unterschrifts- 
beglaubigungen durch die Bürgermeister des vormaligen Herzogthums Nassau, da 
diese nach §. 2 des Naff. Ed. 16. Juni 1841 (Ediktensamml. Bd. IV S. 5 und 6) 
und nach §. 2 zu 1 der Nass. Instr. 2. Jan. 1863 (Nass. Vd. Bl. für 1863 S. 23 
und 24) zur Beglaubigung von Namensunterschriften allgemein befugt siud, Res. 
18. Okt. 1896 (C. Bl. Abg. Ges. S. 613). 
Vergl. Berf. des Rrichspostamtes 9. Jan. 1897 (A. Bl. d. R. P. A. S. 7) 
über die Stempelpflichtigkeit der Unterschriftsbeglaubigungen unter Postvollmachten 
und Abholungserklärungen und Res. 6. Febr. 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 61).
	        
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