Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

  
  
  
Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 733 
ESi Steuersatz B 
2 Gegenstand der Besteuerung * e 
*4 dert Mk. Vf. Stempelabgabe. 
  
  
Befreit find: 
a) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes 
amtliches Zeugniß oder ein Paß (Reise- 
oder Leichenpaß; Paßkarte) ausgestellt 
werden soll; 
b) Zeugnifse aller Art, welche von Geist- 
lichen in Bezug auf kirchliche Handlungen 
ertheilt werden, insbesondere Geburts-, 
Tauf-, Aufgebots-, Ehe-, Trau-, Todten- 
und Beerdigungsscheine; 
J%) Zeugnisse, welche zum Nachweise der Be- 
rechtigung zum Genusse von Wohlthaten, 
Stiftungen und anderen Bezügen für 
hülfsbedürftige Personen dienen sollen 
oder welche wegen Zahlung von Warte- 
geldern, Peusionen, Unterstützungsgeldern, 
Krankengeldern, Beerdigungskosten, Witt- 
wen= und Waisengeldern und ähnlichen 
Kosten und Geldern als Rechnungsbeläge 
bei öffentlichen oder privaten Kassen und 
Anstalten eingereicht werden müsseu; 
d) Führungszeugnisse, insoweit sie nicht zur 
Erlangung der in den Tarifstellen „Er- 
laubnißertheilungen“ und „Lustbarkeiten“ 
aufgeführten Genehmigungen u. s. w. er- 
forderlich sind ). 
Den Führungszeugnissen stehen gleich 
Zeugnisse über geleistete Arbeiten in An- 
stalten, welche von unmittelbaren oder mittel- 
baren Staatsbehörden betrieben werden; 
e):) Beglaubigungen von Unterschriften unter 
Anträgen und Berhandlungen, die nach 
ihrem Inhalt ausschließlich zu einer Ein- 
tragung oder Löschung in öffentlichen, das 
Eigenthum und die Belastung von Grund- 
stücken und selbständigen Gerechtigkeiten 
feststellenden Büchern erforderlich sind, 
sowie die mit solchen Beglaubigungen 
verbundenen Zeugnisse über die Vertre- 
tungsbefugniß der Betheiligten; 
f) Beglanbigungen von Unterschriften der 
Gesuche um Auszahlung hinterlegter Gelder 
nach § 25 Abs. 2 Hinterlegungs. Ordn. 
14. März 1879 (G. S. S. 249). 
— 
der S 
  
  
  
  
1) Bei beglaubigten Abschriften unterliegt jedes einzelne Beglaubigungszeugniß 
tempelabgabe. Sind jedoch Abschriften mehrerer Urkunden durch ein und das- 
selbe hinter die letzte Abschrift gesetzte Zeugniß beglaubigt worden, so bedarf es nur 
v]C einmaligen Stempels. Die Ausstellung stempelpflichtiger Führungszeugnisse darf 
nicht durch Wahl einer nicht der Abgabe unterworfenen Schriftform (Bericht, Schreiben) 
vermieden werden, Res. 31. Juli 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 324). 
2) Die Befreiung zu e bezieht sich auch auf die zum Zweck einer Eintragung 
deer Löschung ausgestellten Vollmachten, E. K. III. 221, IX. 148. Ist dagegen die 
er Unterschrift nach beglaubigte Urkunde zur Eintragung im Grundbuch nicht erforder- 
ich, so ist die Beglaubigung stempelpflichtig, E. K. IX. 218.
	        
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