Abschnitt XXXV. Stempelsteuer-Gesetz. Tarif. 733
ESi Steuersatz B
2 Gegenstand der Besteuerung * e
*4 dert Mk. Vf. Stempelabgabe.
Befreit find:
a) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes
amtliches Zeugniß oder ein Paß (Reise-
oder Leichenpaß; Paßkarte) ausgestellt
werden soll;
b) Zeugnifse aller Art, welche von Geist-
lichen in Bezug auf kirchliche Handlungen
ertheilt werden, insbesondere Geburts-,
Tauf-, Aufgebots-, Ehe-, Trau-, Todten-
und Beerdigungsscheine;
J%) Zeugnisse, welche zum Nachweise der Be-
rechtigung zum Genusse von Wohlthaten,
Stiftungen und anderen Bezügen für
hülfsbedürftige Personen dienen sollen
oder welche wegen Zahlung von Warte-
geldern, Peusionen, Unterstützungsgeldern,
Krankengeldern, Beerdigungskosten, Witt-
wen= und Waisengeldern und ähnlichen
Kosten und Geldern als Rechnungsbeläge
bei öffentlichen oder privaten Kassen und
Anstalten eingereicht werden müsseu;
d) Führungszeugnisse, insoweit sie nicht zur
Erlangung der in den Tarifstellen „Er-
laubnißertheilungen“ und „Lustbarkeiten“
aufgeführten Genehmigungen u. s. w. er-
forderlich sind ).
Den Führungszeugnissen stehen gleich
Zeugnisse über geleistete Arbeiten in An-
stalten, welche von unmittelbaren oder mittel-
baren Staatsbehörden betrieben werden;
e):) Beglaubigungen von Unterschriften unter
Anträgen und Berhandlungen, die nach
ihrem Inhalt ausschließlich zu einer Ein-
tragung oder Löschung in öffentlichen, das
Eigenthum und die Belastung von Grund-
stücken und selbständigen Gerechtigkeiten
feststellenden Büchern erforderlich sind,
sowie die mit solchen Beglaubigungen
verbundenen Zeugnisse über die Vertre-
tungsbefugniß der Betheiligten;
f) Beglanbigungen von Unterschriften der
Gesuche um Auszahlung hinterlegter Gelder
nach § 25 Abs. 2 Hinterlegungs. Ordn.
14. März 1879 (G. S. S. 249).
—
der S
1) Bei beglaubigten Abschriften unterliegt jedes einzelne Beglaubigungszeugniß
tempelabgabe. Sind jedoch Abschriften mehrerer Urkunden durch ein und das-
selbe hinter die letzte Abschrift gesetzte Zeugniß beglaubigt worden, so bedarf es nur
v]C einmaligen Stempels. Die Ausstellung stempelpflichtiger Führungszeugnisse darf
nicht durch Wahl einer nicht der Abgabe unterworfenen Schriftform (Bericht, Schreiben)
vermieden werden, Res. 31. Juli 1897 (C. Bl. Abg. Ges. S. 324).
2) Die Befreiung zu e bezieht sich auch auf die zum Zweck einer Eintragung
deer Löschung ausgestellten Vollmachten, E. K. III. 221, IX. 148. Ist dagegen die
er Unterschrift nach beglaubigte Urkunde zur Eintragung im Grundbuch nicht erforder-
ich, so ist die Beglaubigung stempelpflichtig, E. K. IX. 218.