Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

68 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Marktverkehr. 
und 5 getroffenen Verfügungen können nur!) im Wege der Beschwerde an die 
unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
Titel IV. Marktverkehr?). 
§. 64. Der Besuch der Messen, Jahr= und Wochenmärkte, sowie der 
Kauf und Verkauf auf denselben steht einem Jeden mit gleichen Befugnissen 
frei#s). ç 
Wo jedoch nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren, 
welche nicht zu den im §. 66 bezeichneten Gegenständen gehören, nur von Be- 
wohnern des Marktortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann 
die höhere Verwaltungs-Behörde"), auf Antrag der Gemeinde-Behörde, den ein- 
heimischen Verkäufern die Fortsetzung des herkömmlichen Wochenmarktverkehrs 
mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, ohne auswärtige Verkäufer derselben 
Waaren auf dem Wochenmarkte zuzulassen. 
Beschränkungen des Marktverkehrs der Ausländer als Erwiderung der im 
Auslande gegen Reichsangehörige angeordneten Beschränkungen bleiben dem 
Bundesrath vorbehalten. 
§. 65. Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte 
wird von der zuständigen Verwaltungs-Behörde festgesetzt?. 
Dem Marktberechtigten steht gegen eine solche Anordnung kein Widerspruch 
  
1) Indem die Beschwerde ansdrücklich nur an die unmittelbar vorgesetzte Behörde 
gestattet wird, ist jeder weitere Instanzenzug ausgeschlossen, Mot. S. 64, Komm. Ber. 
S. 47/48, Anw. 29. Dez. 1883 A. II. 4. III; zuständig ist der Oberpräfident. 
:) Märkte find gewerbepolizeiliche Einrichtungen mit besonderen Borrechten für 
den Einkauf und Verkauf von Waaren, die unbedingt eine Anordnung oder Zulassung 
von Seiten der dazu berufenen Antorität voraussetzen. Wo ein von der zuständigen 
Behörde nicht genehmigter Marktverkehr (Privatmark) sich entwickelt, kann die Orts- 
polizei-Behörde im Wege des Berbotes einschreiten, z. B. bei Biehmärkten auf Grund 
der Seuchengesetze, Erk. K. G. 2. Juli 1894 (G. A. XIII. 297). Als ein markt- 
mäßiger Verkehr ist indeß nur der anzusehen, bei dem es darauf abgesehen ist, die 
für den Gewerbebetrieb bestehenden Beschränkungen in derselben Weise, wie bei 
öffentlichen Märkten außer Anwendung treten zu lassen. Ob die Verkäufer ein- 
heimische oder auswärtige find, kommt nicht in Betracht, E. O. V. VIII. 246, 250. 
Börsen werden zu den Märkten nicht zu rechnen sein; wohl aber der Verkehr in den 
Markthallen, soweit letzteren die Eigenschaft eines Marktplatzes von der zuständigen 
Behörde mit Zustimmung der Gemeindebehörde beigelegt ist. Anderenfalls find fie 
Privatmärkte, E. O. B. XV. 367. Den Vorschriften der Gew. O. unterliegen Privat- 
märkte nicht, E. O. V. IX. 307; XXI. 343. 
2) Er bedarf also keines Wandergewerbescheines, Erk. O. Trib. 12. Juli 1875 
(O. R. XVI. 532). Bergl. aber §. 55 Abs. 2. Ingleichen ist nicht frei das An- 
bieten gewerblicher Leistungen, da dieses überhaupt nicht Gegenstand des Marktverkehrs 
ist, letzterer vielmehr Kauf und Verkauf marktgängiger Waaren voraussetzt. Wo 
ersteres zugelassen wird, unterliegt es den gewöhnlichen gewerbepolizeilichen Be- 
stimmungen, vergl. 88. 42b Nr. 3, 59 Nr. 2. 
) D. i. der Bezirksausschuß, auch in Berlin, ss. 128, 161 Zust. Ges., gegen 
dessen Beschluß Beschwerde an den Provinzialrath, §. 121 L. V. G., in Berlin an 
den Minister für Handel und Gewerbe zusteht, §. 43 Abs. 1 L. V. G. 
*) Die Einrichtung der Wochen märkte erfolgt gegenwärtig durch Beschluß des. 
Bezirksausschusses unter Zustimmung der Gemeindebehörden des Marktortes, Zust. 
Ges. §. 128, der Kram= und Viehmärkte durch Beschluß des Provinzialraths, 
Zust. Ges. §. 127, der Wollmärkte und M essen durch die Ministerien, Res. 10. Mai 
1847 (M. Bl. S. 171). Für Berlin ist bei Wochenmärkten ebenfalls der Bezirks- 
ausschuß, bei Jahrmärkten der Oberpräsident zuständig, §. 161 Abs. 1 Zust. Ges., 
§. 43 Abs. 1 L. V. G. · ·· 
Der Marktverkehr auf Jahrmärkten unterliegt den Vorschriften der Gew. O. über 
die Sonntagsruhe, Res. 17. Mai 1893. 
Wegen des Marktverkehrs im Grenzzollbezirk vergl. Zollvereinsges. 1. Juli 
1869 §F. 124. 
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