Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

738 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
das Datum der Urkunde, den Werth des Gegenstandes sowie die Namen der 
Urkundenaussteller enthalten muß, z. B. 
Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem 
.. zuu und den: 
ebendaselbst geschlossenen Kaufvertrage über das 
Grundstück A6 
Berlin, den zehnten April eintansendachthundert und sechs und neunzig. 
Amtsstelle. 
Amtsstempel. Unterschrift. 
oder: 
Entwerthet zu der von de zzu anm 
1. April 1896 ausgestellten Schuldurkunde über ein von den zu 
..... erhaltenesDarlehnvon ...Mark. 
Berlin u. s. w. wie vorstehend. 
Das Umschlagen der Stempelbogen ist in der Weise zu bewirken, daß jeder derselben 
mit der Berhandlung durch Zusammenheften und Einsiegeln der Fadenenden (welches 
jedoch nicht vermittels gummirter Siegelmarken geschehen darf) verbunden wird. 
Derart umgeschlagene Stempelbogen stehen dem im 8. 14 Buchst. a des Ges. er- 
wähnten gestempelten Papier gleich, auf welches die stempelpflichtige Erklärung unmittel- 
bar niedergeschrieben wird. 
Soweit zu stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner der Stempel 
von den Parteien in Form von Stempelbogen beigebracht ist, hat der auf jeden 
einzelnen Bogen zu setzende Bermerk etwa, wie folgt, zu lauten: 
Entwerthet zu dem am 1. April 1896 zwischen dem 
zu. und den zzu 
Nummer 61 des Protokollbuchs geschlossenen Vergleiche. 
Berlin u. s. w. wie oben. 
Die entwertheten Stempelbogen find von den Schiedsmännern zu besonderen Belags- 
akten zu nehmen. 
In den Fällen, in denen von den Steuerpflichtigen die Urkunde nicht vorgelegt 
werden kann, ist nach der Vorschrift des vorletzten Absatzes der Nummer II. 1 dieser 
Ziff. zu verfahren. 
" Seite 80 
II. Stempelmarken. 
Der Gebrauch von Stempelmarken ist auf Urkunden, welche einem Stempel von 
nicht mehr als 300 Mk. unterliegen, beschränkt. Zu Urkunden, welche eines höheren 
Stempels bedürfen, muß, insoweit der Betrag durch 100 theilbar ist, Stempelpapier 
verwendet werden, während für den überschießenden Betrag Marken in möglichst 
geringer Zahl entwerthet werden können. Die Marken sind links auf der ersten 
Seite und, wenn diese nicht den genügenden Raum gewährt, auf den nächstfolgenden 
Seiten der Urkunde fest und sorgfältig aufzukleben. Marken, durch deren Verwendung 
der Werth eines Stempelbogens auf den erforderlichen Betrag ergänzt werden soll, 
sind in derselben Art auf der ersten Seite des Bogens und erforderlichen Falls auf 
den nächstfolgenden Seiten aufzukleben. Die auf die Marken zu setzenden Entwerthungs- 
vermerke (vergl. Nr. 2b, Nr. 3 und Nr. 4 unten) müssen in allen Fällen mit halt- 
barer Dinte in deutlichen Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne jede Rasur, 
Durchstreichung oder Ueberschrift geschrieben sein; insbesondere muß der Name deutlich 
und lesbar sein. 
Hinsichtlich der Entwerthung von Stempelmarken seitens der einzelnen Behörden 
und Beamten ist Folgendes zu beachten: 
1. Entwerthung durch Steuerbehörden und Stempelvertheiler. 
Das Aufkleben der Marken muß derart erfolgen, daß dieselben ohne Zwischen- 
raum neben oder untereinander zu stehen kommen. Jede einzelne Marke ist mit 
mehrmaligen Abdrücken des amtlichen Schwarzstempels zu versehen, dergestalt, daß 
diese Abdrücke nicht nur jede Marke bedecken, sondern auch auf dem die einzelnen 
Marken von allen Seiten umgebenden Papier zu stehen kommen. 
« — Hier folgt ein hier nicht abgedrucktes Muster für die Stempelverwendung. —
	        
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