Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 789
Die aufgedruckten Stempel müssen auf jeder einzelnen Marke völlig deutlich und
erkennbar sein und insbesondere die Bezeichnung und den Ort der Amtsstelle klar
ersehen lassen.
Außerdem ist auf jeder Urkunde unter Angabe der Amtsstelle, mit Amtsstempel,
atum (in Worten und beziehungsweise Ziffern) und Unterschrift zu vermerken,
welcher Stempelbetrag im Ganzen und welcher davon in Stempelpapier und in Marken
entwerthet worden ist. Wenn z. B. Marken zum Werthe von 55 Mk. 50 Pf. auf
einen Kaufvoertrag geklebt und entwerthet sind, muß der Vermerk lauten:
55 Mk. 50 Pf. in Marken entwerthet.
Berlin, den 1. April 1896.
Amtsstelle.
Amtsstempel. Unterschrift.
Wenn 55 Mk. 50 Pf. in einem umgeschlagenen Stempelbogen von 50 Mk., einer
arke von 5 Mk. und einer Marke von 50 Pf. verbraucht sind, hat der auf die
rkunde zu setzende Vermerk zu lauten:
55 Mk. 50 Pf. und zwar 50 Mk. in Papier und 5 Mk. 50 Pf. in Marken
entwerthet. « ·
Berlin u. s. w. wie oben.
Werden Marken aufgeklebt, um den Werth eines Stempelbogens, auf welchem die
Urkunde niedergeschrieben ist, oder niedergeschrieben werden soll, auf den erforder-
ichen Betrag zu ergänzen, z. B. um den Werth eines Stempelbogens zu 50 Mk.
durch Aufkleben einer Marke zu 5 Mk. auf 55 Mk. zu erhöhen, so würde der Ver-
Merk lauten: «
Zur Ergänzung auf 55 Mk. eine Marke zu 5 Mk. entwerthet.
Berlin u. s. w. wie oben.
Die Verstenerung der Nebenausfertigungen erfolgt in der Weise, daß nach Ent-
werthung der Stempelmarke auf der Nebenausfertigung auf letzterer vermerkt wird,
welcher Stempel zur Nebenausfertigung und welcher Betrag zur Hauptausfertigung
entwerthet ist, z. B.
Zur Nebenausfertigung 1,50 Mk. entwerthet. Zur Hauptausfertigung 105 Mk.
(in Worten) verwendet.
Berlin, den 1. April 1896.
Amssstelle.
Amtsstempel. Unterschrift.
Kanun die stempelpflichtige Urkunde nicht vorgelegt werden, so ist von den Steuer-
lichtigen die Einreichung der den wesentlichen Inhalt der Urkunde enthaltenden
nzeige zu erfordern oder auf Verlangen dieser Inhalt sogleich zu Protokoll zu
nehmen und zu der Anzeige bezw. zu einer von dem Prookoll zu fertigenden be-
glanbigten Abschrift die Entwerthung des Stempels in der vorgeschriebenen Art zu
bewirken. Findet sich die stempelpflichtige Urkunde später wieder vor und wird sie
er Stenerbehörde eingereicht, so ist, sohond die Uebereinstimmung des Inhalts der-
selben mit demjenigen der Anzeige oder des Protokolls festgestellt ist, auf der
rkunde die früher stattgefundene Stempelverwendung unter Angabe des Betrags zu
vermerken. . ·
Es ist den Steuerstellen untersagt, von Privatpersonen etwa bereits aufgeklebte
Marken abzustempeln, wenn dieselben mit irgend welchen Vermerken versehen sind.
Sind die Marken dagegen unversehrt und erregt ihre Beschaffenheit nicht den Verdacht,
aß sie bereits auf einem anderen Schriftstück aufgeklebt gewesen seien, so haben die
Steuerstellen die Verpflichtung, dergleichen Marken zu entwerthen.
2. Entwerthung durch andere Behörden und Beamte ausschließlich der Notare und
Schiedsmänner.
Die vorgedachten Behörden und Beamten können zu allen von ihnen in amt-
üccher Eigenschaft mit Privatpersonen abgeschlossenen Verträgen, ferner zu allen von
hnen aufgenommenen Verhandlungen oder ertheilten Ansfertigungen u. s. w. sowie
zu allen von Privatpersonen auf sie ausgestellten Vollmachten statt des Stempel-
papiers Stempelmarken verwenden, jedoch nur unter nachstehenden Bedingungen:
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