740 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz.
à) Das Aufkleben der Marken auf die stempelpflichtige Erklärung hat in der
Weise zu erfolgen, daß zwischen den nebeneinander befestigten Marken ein geringer
Zwischenraum bestehen bleibt, um das Uebergreifen der unter b angeordneten Ent-
werthungsvermerke auf das Papier zu gestatten.
b) Die Entwerthung der Marken, und zwar jeder einzelnen, erfolgt bei Behörden
und Beamten durch Vermerk des Datums (in Ziffern), an welchem die Marke auf-
geklebt ist, der Geschäftsnummer und des Orts, an welchem die Verwendung erfolgt
ist, und zwar in dem unteren Theil der Marke, dergestalt, daß die Geschäftsnummer
und das Datum stets in der Marke selbst einzutragen sind, der übrige Theil des
Bermerks aber auf das die Marke seitwärts umgebende Papier hinübergreift.
Beamte, welche kein Geschäftsverzeichniß führen, haben statt der Geschäftsnummer
ihren ausgeschriebenen Namen in den unteren Theil der Marke zu setzen.
Außerdem haben die Behörden und Beamten die aufgeklebten Marken jedesmal
mit einem schwarzen oder farbigen Abdruck ihres Stempels dergestalt zu versehen, daß
der Abdruck theils auf dem oberen, mit dem Entwerthungsvermerke nicht versehenen
Theile der Marke (ohne die vorgedachten Schriftzeichen zu bedecken), theils auf dem
die Marke umgebenden Papiere zu stehen kommt.
Beamte, welche keinen amtlichen Stempel führen, haben statt eines Stempel-
abdrucks die Amtsstelle auf dem oberen Theile der Marke und unter Mitbenutzung
des die Marke umgebenden Papiers deutlich zu bezeichnen und mit Namensunterschrift
zu versehen.
I) Hinsichtlich der Versteuerung der Nebenausfertigungen finden die oben unter
A. II. 1 Abs. 3 für Steuerbehörden und Stempelvertheiler gegebenen Borschriften
entsprechende Anwendung.
3. Entwerthung durch Notare.
Die Entwerthung von Stempelmarken ist in derselben Weise vorzunehmen, wie
sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Geschäftsverzeichniß führen,
unter A. II. 2 vorgeschrieben ist, jedoch mit der Abweichung, daß auch die Nummer
des Notariatsregisters (Repertoriums) in der Marke einzutragen ist.
Notare haben zu den von ihnen aufgenommenen Berhandlungen einschließlich
der vor ihnen dem Inhalt nach anerkannten und innerhalb der gesetzlichen Stempel-
verwendungsfristen eingereichten Verhandlungen, ferner zu denjenigen Urkunden, bei
denen sie den Entwurf anfertigen und nach Vollziehung durch die Betheiligten die
Unterschriften oder Handzeichen beglaubigen, sowie zu allen von ihnen ertheilten Aus-
fertigungen, Abschriften, Bescheinigungen u. s. w. das erforderliche Stempelmaterial
zu verwenden.
Außerdem sind die Notare befugt, zur Berwendung von Stempeln zu allen auf
fie ausgestellten Vollmachten sowie zu Privaturkunden, zu welchen sie die Entwürfe
nicht angefertigt, die sie aber hinsichtlich der Unterschriften beglaubigt haben. Die
Verpflichtung der Parteien, für die gehörige Versteuerung der Urkunden Sorge zu
tragen, wird hierdurch nicht berührt, sodaß dieselben für die richtige und rechtzeitige
Verwendung des gesetzlichen Stempels persönlich verhaftet bleiben.
Die Verwendung des Stempels erfolgt bei Notariatsverhandlungen zur Urschrift,
bei unterschriftlich beglaubigten Urkunden, deren Entwürfe von den Notaren angefertigt
find, ferner bei Privaturkunden u. s. w. auf den betreffenden Urkunden selbst. Die
Verwendung des Stempels ist in Fällen der letzteren Arr von den Notaren zu den
Akten bezw. zu den nach §. 9 Abs. 2 Ges. 15. Juli 1890 (G. S. S. 229)
zurückzubehaltenden beglaubigten Abschriften zu vermerken.
Auf der ersten Ausfertigung der Notariatsverhandlung ist die Stempelfreiheit
derselben sowie der zur Urschrift verwendete Stempel vom Notar zu bescheinigen, z. B-
Als erste Ausfertigung stempelfrei.
Zur urschrift 500 Mk. (in Worten) verwendet.
Berlin, den 1. April 1896.
Der Königliche Notar.
Stempel. Unterschrift.