Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 741 
Handelt es sich um die Bersteuerung von weiteren Ausfertigungen, so entwerthet 
der Notar den Ausfertigungsstempel und vermerkt auf der Nebenausfertigung den zur 
Urschrift verwendeten Stempel, z. B. 
Zur Nebenausfertigung 1,50 Mk. entwerthet. 
Zur Urschrift 500 Mk. (in Worten) verwendet. 
Berlin u. s. w. wie vorstehend. 
4. Entwerthung durch Schiedsmänner. 
Die Entwerthung der Stempelmarken auf dem Protokoll erfolgt in derselben 
eise, wie sie für Beamte, welche einen amtlichen Stempel, aber kein Geschäfts- 
verzeichniß führen, unter A. II. 2a und b vorgeschrieben ist. 
B. Entwerthung von Stempelmarken durch Privatpersonen, Spar- 
kassen, Gesellschaften, Genossenschaften u. s. w. ohne amtliche Ueber- 
wachung. 
Ohne amtliche Ueberwachung ist die Entwerthung von Stempelmarken, welche 
von allen Haupt- und Unterämtern sowie allen Stempelvertheilern — von letzteren 
nur innerhalb der ihnen für den Verkauf von Stempelmaterialien vorgeschriebenen 
renzen — käuflich entnommen werden können, gestattet: 
a) den Ausstellern von 
Kuxscheinen (Tarifstelle 34); 
Berfügungen von Todeswegen (Tarifstelle 66); 
Versicherungsverträgen, Policen und deren Berlängerungen (Tarifstelle 70); 
b) Auktionatoren (beeidigten und nichtbeeidigten) hinsichtlich der Beurkundungen 
der von ihnen abgehaltenen Versteigerungen (Tarisstelle 9); 
J%) Rechtsanwälten hinsichtlich der von ihnen und für sie ausgestellten Vollmachten 
(Tarifstelle 73). 
9 Außerdem kann der Finanzminister, Sparkassen, Gesellschaften, Genossenschaften, 
anken, Bankhäusern, Kreditanstalten, gewerblichen Unternehmungen u. s. w. für 
Hoisse Gattungen in ihrem Geschäftsverkehr häufig wiederkehrender Urkunden die 
stelbsientwerihung der Stempelmarken auf Widerruf gestatten. Diese Erlaubniß kann 
ich nicht nur auf die von den betreffenden Gesellschaften u. s. w. selbst ausgestellten, 
ondern auch auf die von Dritten zu Gunsten der Gesellschaften u. s. w. ausgestellten 
urlunden beziehen. Die bezüglichen Anträge, in denen die Art der Geschäfte, für 
zulche die Selbstentwerthung beansprucht wird, bestimmt zu bezeichnen ist und die 
er Entwerthung der Marken und Führung des nachstehend unter 2 erwähnten 
zu enppelsteuerbuchs berechtigten Personen namhaft gemacht werden müssen, sind an den 
Lständigen Provinzial-Steuerdirektor zu richten, welcher sie, mit gutachtlicher Aeußerung 
rsehen, dem Finanzminister zur Entscheidung zu überreichen * 
de Die Entwerthung der Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung ist nur unter 
n nachfolgenden Bedingungen zulässig: · 
1. die Entwerthungsbefugniß ist auf Urkunden, welche einen Stempel von nicht 
mehr als 30 Mk. (bei Versicherungsverträgen, Policen und deren Ver- 
längerungen von nicht mehr als 50 Mk.) erfordern, beschränkt; · 
die Berwendungsberechtigten haben über die Versteuerung der Schriftstücke, 
kusenorit es sich nicht um Verfügungen von Todesweczen F Baasuccheen 
an « t d anliegenden Muster 1 führen 1#), 
— Jandelt, ein Stempelsteuerbuch nach dem 9 st zu führen!) 
verz Bersicherungsgesellschaften können das Stempelsteuerbuch mit dem Bersicherungs- 
sondeichniß verbinden. Voraussetzung ist aber, daß das Bersicherungsverzeichniß be- 
Einkre Spalten für die laufende Nummer, unter der der verwendete Stempel im 
2 glelnen einzutragen ist, sowie für den Betrag des verwendeten Stempels und für 
aug Datum der Entwerthung (Spalte 1, 6 und 7 des Musters b) erhält und daß 
nud dem Verzeichniß hervorgeht, welche Stempelbeträge im Einzelnen zu den Haupt- 
das ebenausfertigungen (Duplikaten u. s. w.) verbraucht worden sind. Auch darf 
Lebe Verzeichniß nicht verschiedene Arten von Versicherungen (Feuer--, Hagel-, 
art vus u. . w. Versicherungen) umfassen, sondern es muß über jede Versicherungs- 
Ges geondere Verzeichniß geführt werden, Res. 3. April 1896 (C. Bl. Abg.
	        
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