Abschnitt AKXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 749
Dienstvorschr. 14. Febr. 1896.
II. Abschnitt. Von der Erfüllung der Stempelpflicht und den Folgen
der Nichterfüllung.
Zu Fs. 14 und 15 des Ges. und Ziff. 14 und 15 der Bek.
6. Behörden und Beamte, einschließlich der Notare, haben sich der Berauslagung
der Stempelgebühren thunlichst zu enthalten, weil ihnen nach §. 25 Buchstabe b des
Ges. wegen dieser Auslagen ein Erstattungsanspruch gegen die Stoatskasse zusteht und
diese Ausfälle erleiden würde, wenn inzwischen die zur Zahlung verpflichteten Per-
sonen zahlungsunfähig geworden sind.
7. Alle Behörden und Beamten haben die Pflicht, die Verwendung der Stempel,
mit welchen die von ihnen ausgefertigten Schriftstücke versehen sind, auf den Urschriften,
Abschriften 2c. oder, wo dergleichen Urkunden nicht vorhanden sind, durch einen be-
sonderen Vermerk in den Akten zu bescheinigen Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf
die in der Ziff. 14 C. Nr. 1 Buchstabe a bis d der Bek. erwähnten Gewerbe-
legitimationskarten, Pässe, Paßkarten und Befähigungszeugnifse 2c. für Seeschiffer,
Seesteuerleute und Maschinisten.
Notaren liegt es auch ob, auf den bei den Notariatsakten verbleibenden Ver-
handlungen den Betrag des Stempels zu vermerken, mit welchem die bei der Auf-
nahme der Notariatsverhandlungen vorgelegten Urkunden versehen find. Dies gilt
insbesondere von Vollmachten, welche zu den von den Notaren über den Hergang in
Generalversammlungen ausgenommenen Verhandlungen von den Betheiligten vorgelegt
werden.
Sofern sich der erforderliche Stempel nicht ohne Weiteres aus der Urkunde be-
rechnen läßt, sind Behörden und Beamte einschließlich der Notare verpflichtet, auf den
Urschriften oder Abschriften der ausgefertigten Verhandlungen 2c. oder, wenn solche
Urkunden nicht vorhanden find, an der betreffenden Stelle der Akten eine kurze
Stempelberechnung anfzustellen, auch die Berechnung auf den Ausfertigungen 2c. zu
vermerken. Bei Stempelbefreiungen und Stempelermäßigungen find die Befreiungs-
gründe sowie die Gründe für die Anwendung eines geringeren als des höchsten
Stenersatzes sowohl an gehöriger Stelle in den Akten als auch auf den Ausferti-
gungen 2c. zu vermerken.
8. Sind die Stempelgebühren nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen (§. 15 des
Ges.) gezahlt, so ist die zwangsweise Einziehung der Stempelbeträge in Gemäßheit
der Bd., betr. das Verwaltungszwangsverfohren wegen Beitreibung von Geldbeträgen
7. Sept. 1879 (G. S. S. 591), und der dazu erlassenen Ausf. Anw. 15. Sept. 1879V
(C. Bl. Abg. Ges. S. 287) zu veranlassen Notare sowie diejenigen Behörden oder Be-
amten, welchen die Einziehung der der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren
unterliegenden Geldbeträge nicht zusteht, haben den Antrag auf zwangsweise Einziehung
des Stempels, für jeden stempelpflichtigen Akt besonders, dem Hauptamte ihres Wohn-
sitzes bezw. ihrer Amtsstelle einzureichen. Der Antrag muß die Parteien unter der
Angabe, ob fie im eigenen Namen oder als Vertreter Anderer (z. B. als Vormünder)
betheiligt find, genau bezeichnen, ferner das Datum, die Nummer und die Gattung
der Urkunde sowie den Betrag des Stempels enthalten. Beläge zur Prüfung und
Begründung des Antrages brauchen nicht beigefügt zu werden.
Mit der zwangsweisen Einziehung von Stempeln, für deren Nachbringung die
Notare von Amtswegen zu sorgen haben, sind die Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Um den Schuldnern der Stempelgebühren die erheblichen Kosten zu ersparen,
welche ihnen im Falle der Einklagung der durch die Anträge auf zwangsweise Ein-
Hiehung entstehenden Schreibgebühren der Notare erwachsen würden (8. 21 Gebühren-
Ordn. für Notare 25. Juni 1895), kann die Schreibgebühr, wenn sie von den
Notaren bei Stellung der Anträge auf zwangsweise Einziehung der Stiempelbeträge
in Rechnung gestellt wird, im Verwaltungszwangsverfahren zugleich mit den Stempeln
beigetrieben werden. Bei unzureichendem Ausfall der Beitreibung sind die ein-
gegangenen Gelder zunächst zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten und Gebühren
der Zwangsvollstreckungsbehörden, demnächst der Schreibgebühr der Notare und alsdann
der Stempelgebühren zu verwenden.
9. Die Notare sind verbunden, in allen Fällen, in welchen sich der Werth des
Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien aufgenommenen schrifuichen Ver-