Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 753
bewirkt ist. Die emtstehenden Schreibgebühren und Portokosten fallen den Parteien
zur Last. Den Notaren wird empfohlen, thunlichst bei Aufnahme der Urkunden die
Parteien über die die Berechnung und Ueberwachung der zu stundenden Stempel
edingenden Umstände zu hören, insbesondere über das Berwandtschaftsverhältniß
zwischen Schenker und Beschenkten, das Alter des Beschenkten, den Werth der
Schenkung und die Art der Sicherstellung. Diese Angaden sind den Stempelsteuer-
amtern ebenfalls mitzutheilen. Können die Angaben von den Notaren nicht gemacht
werden, so liegt die Feststellung der bezüglichen Umstände den Steuerbehörden ob.
huha Stempelßeuerämter haben den Notaren den Eingang der vorerwähmen Urkunden
zu bescheinigen und die Verhandlungen, nachdem sie mit dem vorgeschriebenen Vermerk
versehen sind, an die Partei gelangen zu lassen, sofern nicht der Notar um deren
Rückgabe gebeten hat. »
Die weitere stempelsteuerliche Behandlung der notariellen Urkunden richtet sich
nach den für privatschriftliche Urkunden unter I. gegebenen Vorschristen. Von der
erfolgten Verwendung des Stempels hat das Stempelsteueramt den Notar in Kenntniß
zu setzen, von welchem auf Grund dieser Mittheilung die Höhe des entrrichteten
lempels zu der Urschrift (bezw. zur beglaubigten Abschrift) der Schenkungsverhandlung
zu vermerken ist. «
III. Gerichtliche Urkunden.
Der Gerichtsschreiber wird die Ausfertigung der von dem Gerichte aufgenommenen
Schenkungsurkunde oder, sofern es sich um eine Urkunde handelt, welche dem Gericht
zum Zwecke der Anerkennung des Inhalts eingereicht worden ist, diese Urkunde selbst
demjenigen Stempelsteueramt, in dessen Geschäftsbezirk die Gerichtsbehörde ihren Sitz
hat, übersenden und, daß dies geschehen, auf der Urschrift bezw. auf der Verhandlung
über die Inhaltsanerkennung vermerten.
Die entstehenden Schreibgebühren und Portokosten fallen der Staatskasse zur Last.
Zur Vermeidung unnöthigen späteren Schreibwerks werden die Gerichte thunlichst bei
Aufnahme der Urkunden die Parteien über die vorstehend unter II. dieser Ziffer
zeichneten Umstände näher hören. Diese Angaben werden dem Stempelsteueramt
edeufalls mitgetheilt. Können die Angaben von den Gerichten nicht gemacht werden,
d liegt die Feststellung der bezüglichen Umstände den Steuerbehörden ob. Die
lempelsteuerämter haben den Gerichtsschreibern den Eingang der Ausfertigungen der
gerichuichen Schenkungsurkunden bezw. der nach dem Inhalt gerichtlich anerkannten
#enkungsurkunden zu bescheinigen und die gedachten Verhandlungen, nachdem sie
mit dem vorgeschriebenen Vermerk versehen worden sind, an die Partei gelangen zu
lafsen, sofern nicht der Gerichtsschreiber um die Rückgabe gebeten hat.
:. Die weitere stempelsteuerliche Behandlung der gerichtlichen Schenkungsurkunden
aichtet sich nach den für privatschriftliche Urkunden unter I. gegebenen Borschriften.
on der erfolgten Einziehung des Stempels hat das Stempelsteueramt den Gerichts-
schreiber in Kenntniß zu setzen, von welchem auf Grund dieser Mittheilung die Höhe
és entrichteten Siempels zu der Urschrift der Schenkungsurkunde bezw. Verhandlung
über die Inhaltsanerkennung vermerkt werden wird.
Zumn Zwecke der Ueberwachung der späteren Verwendung der gestundeten Stempel
ist, wenn die Steuer nach Ablauf einer bestimmten Frist fällig wird, die Wieder-
orlegung der Belagsakten zu dem beireffenden Zeitpunkte zu verfügen und alsdann
die Einziehung des Stempels zu bewirken. Ist dagegen der Eintritt oder der Forfall
er Bedingung oder des Ereignisses, von denen die Fälligkeit des Stempels abhäugt,
eer Zeit nach ungewiß, so sind von Zeit zu Zeit — etwa alle zwei Jahre — in den
im Stundungsverzeichniß aufgeführten, noch unerledigten Fällen Ermittelungen darüber
anzustellen, ob der Grund der Stundung noch forrdauert.
B. Bei unbestimmtem Werth des Gegenstandes.
Wenn in Folge der Unbestimmtheit des Werthes des Gegenstandes eine Aus-
legung der Versteuerung stattfinden muß, so ist die bezügliche Urkunde, insoweit es sich
öcht um Verträge handelt, bei denen eine unmiuelbare oder mittelbare Staatsbehörde
etheiligt ist (vergl. Ziff. 8 Abs 3 der Bek.), vor Ablauf der für die Verwendung
es Urkundenstempels sonst vorgeschriebenen Frifst demjenigen Stempelsteueramte einzu-
reichen, in dessen Verwaltungsbezirk die Errichtung stattgefunden hat, oder, wenn die
rkunde im Auslande ausgestellt ist, in dessen Verwaltungsbezirk sich der Gegenstand
Alling-Kaugtz, Handbuch II, 7. Aufl. 48