Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

764 Abschnitt XXXV. Ausf. Vorschr. zum Stempelsteuer-Gesetz. 
des Geschäfts befindet oder der Vertrag zu erfüllen ist. Gerichtliche Urkunden über- 
senden die Gerichtsschreiber demjenigen Stempelsteueramt, in dessen Geschäftsbezirk die 
Gerichtsbehörde ihren Sitz hat. Hinsichtlich der Vorlegung privatschriftlicher Urkunden, 
der Mittheilung notarieller oder gerichtlicher Urkunden, der Bestellung der Sicherheir, 
der Stundung und der späteren Versteuerung finden die Vorschriften unter A. siun- 
gemäße Anwendung. 
Die Versteuerung ist je nach Umständen entweder bis zur völligen oder theilweisen 
Ausführung des Geschäfts auszusetzen oder bei wiederkehrenden Leistungen von Zeit 
zu Zeit — etwa von Jahr zu Jahr — vorzunehmen und in beiden Fällen in gleicher 
Weise zu überwachen, wie es für Schenkungsurkunden vorgeschrieben ist. Nach be- 
endigter Versteuerung macht das Stempelsteueramt von dem Ergebniß den Notaren 
bezw. Gerichtsschreibern Mittheilung, welche dasselbe zu den Urschriften 2c. vermerken. 
C. Bei Fideikommißstiftungen. 
Urkunden über Fideikommißstiftungen, zu welchen der Stempel in Stempel- 
materialien beizubringen und in denen ein weiteres, der allmählichen Versteuerung 
unterliegendes Anwachsen des Stiftungsvermögens vorgesehen ist, sind vor Ablauf 
der für die Verwendung des Urkundenstempels sonst vorgeschriebenen Frist in beglaubigter 
Abschrift bezw. in einem beglaubigten Auszuge demjenigen Provinzial-Steuerdirektor, 
in dessen Bezirk das Fideikommiß belegen oder die Urkunde errichtet ist, mitzutheilen, 
welcher nach Prüfung der in Betracht kommenden Umstände das zuständige Stempel- 
steueramt mit Anweisung darüber versieht, in welcher Weise die allmähliche Ver- 
steuerung des Zuwachses erfolgen soll. Wegen der Ueberwachung, Eintragung in das 
Stundungsverzeichniß u. s. w. kommen die Vorschriften unter A. zur entsprechenden 
Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Sicherstellung nicht stattfindet. 
D. Bei Gesellschaftsverträgen. 
Die Nachversteuerung von Gesellschaftsverträgen und Gesellschaftsbeschlüssen,“ bei 
denen das Kapital nicht sofort eingezahlt ist und deshalb nur eine Versteuerung der 
Theilzahlung stattgefunden hat, richtet sich im Allgemeinen nach den unter A. 
gepebenen Vorschriften, jedoch mit der Abweichung, daß es einer Sicherstellung nicht 
edarf. 
Die betreffenden Urkunden sind vor Ablauf der für die Verwendung des 
Stempels sonst vorgeschriebenen Frist in beglaubigter Abschrift oder in beglaubigtem 
Auszuge demjenigen Siempelsteueramte, in dessen Bezirk sie errichtet sind oder die 
Gesellschaft ihren Sitz hat, einzureichen, welches das Erforderliche wegen der Ein- 
tragung in das Stundungsverzeichniß und der späteren Verwendung der nachträglich 
fällig werdenden Stempel veranlaßt. Hinsichtlich der Uebersendung gerichtlicher Ur- 
kunden durch die Gerichtsschreiber kommt die Vorschrift unter B. dieser Ziffer zur 
Anwendung.
	        
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