756 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
Städte-Ordnungen gegolten, noch die ländliche Gemeindeverfassung bestanden
hat, bleibt die nähere Hestsetzung ihrer Gemeindeverhältnisse mit Berücksichtigung
der Vorschriften im Titel VIII der gegenwärtigen Städte-Ordnung der Be-
stimmung des Königs nach Anhörung des Provinzial-Landtages vorbehalten!).
G Wegen der Städte in Neuvorpommern und Rügen ergeht ein besonderes
esetz?).
(W.) §S. 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung findet nur auf diejenigen
Städte in der Provinz Westfalen Anwendung, in denen bei Verkündigung der
Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 die revidirte Städte-Ordnung vom
17. März 1831 galt, oder in denen gegenwärtig der Titel II der Gemeinde-
Ordnung vom 11. März 1850 gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie —
bei Einführung jener Gemeinde-Ordnung in Stelle der daselbst geltend gewesenen
Landgemeinde-Ordnung vom 31. Oktober 1841 — aus dem Amts= (Sammt-
emeinde-) Verbande ausgeschieden sind, in welchem sie bis dahin mit den länd-
ichen Gemeinden gestanden haben.
In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadt-Gemeinde
durch einen nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens acht
Tagen vorgenommenen Berathung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach
Vernehmung des Kreistages, durch Königliche Verordnung die Landgemeinde-
Ordnung mit denjenigen Modifikationen eingeführt werden, welche für diesen
Fall in der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom heutigen
Tage angeordnet werden. q
(R.) §. 1. Die gegenwärtige Städte-Ordnung kommt für die auf dem
Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Gemeinden von mehr
als 10,000 Einwohnern zur Anwendung, so wie für diejenigen Städte von ge-
ringerer Einwohnerzahl, in denen zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-
Ordnung vom 11. März 1850 die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März
831 galt.
Durch Königliche Verordnung kann nach Anhörung des Provinzial-Land-
tages die gegenwärtige Städte-Ordnung nach Befinden auch anderen als den
bisher 3) auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte vertretenen Ge-
meinden der Rheinprovinz auf ihren Antrag verliehen werden.
(H. N.) §. 1. Diese Städte-Ordnung findet in den Städten des Regierungs-
bezirks Cassel und in den im ¾ 22 der Kreis-Ordnung für die Provinz Hessen-
Nassau vom 7. Juni 1885 (G. S. S. 193) bezeichneten Stadtgemeinden des
Regierungsbezirks Wiesbaden, mit Ausnahme der Stadt Frankfurt a. M.
Anwendung.
Stadtgemeinden können auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages
und Provinzial-Landtages durch Königliche Verordnung zu Landgemeinden er-
klärt werden.
Titel I. Von den Grundlagen der städtischen Verfassung.
§. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) ) bilden alle diejenigen
Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben.
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde= oder selbständigen Guts-
bezirke angehört haben, können nach Vernehmung der Betheiligten und nach
1) Wegen der Voranssetzungen, unter denen Landgemeinden die Städte-Ordnung
und umgekehrt erhalten können, vergl. §. 1 Abs. 2 L. G. O. 3. Juli 1891. Einfluß der
Umwandlung auf die dem Patrone obliegende Kirchenböanlast A. L. R. II. 11
88. 731, 740; Res 23. Nov. 1878 (M. Bl. 1879 S. 8).
2) Ges. 31 Mai 1853 (G. S. S. 291).
3) Rh. Kr. O §. 21 Abs. 2. "
4) §. 9. Zust. Ges. Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Stadtbezirke
unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Ueber die Festsetzung streitiger Grenzen beschließt vorläufig, sofern es das öffent-
liche Interesse erheischt, der Bezirksansschuß. Bei dem Beschlusse behält es bis zur
rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreilverfahren sein Bewenden.
Bergl. hierzu E. O. V. XX. 168, XXII. 84, 87.