758 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen
heblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden ist, dessen
Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im Sinne der §§. 128ff.
der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nicht zu erreichen ist y.
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegen-
den Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluss des Bezirksausschusses oder
des Provinzialraths, sowie das Gutachten des Kreistages den Betheiligten
mitzutheilen?).
Ueber die in Folge solcher Veränderungen nothwendig werdende Ausein-
andersetzung zwischen den Betheiligten beschliesst der Bezirksausschuss, vor-
behaltlich der den Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren bei diesen Behörden.
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur
Ausgleichung der öffentlich - rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen.
Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniss zu anderen Betbeiligten,
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich
allein Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend
Lasten in die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet
werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks
durch die Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich-
rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Guts-
bezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen
Gemeinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden,
eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Aus-
gaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch
entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von
Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde über?).
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals
gestört werden.
Eine jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt
zu machen 1)). Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung
vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
((W.) §. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle die-
jenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben.
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke oder keinem selb-
ständigen Gutsbezirke (§. 3 der Landgemeinde-Ordnung) angehört haben, können
nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages durch
Beschluss des Bezirksausschusses") mit dem Stadtbezirke vereinigt werden.
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbständigen
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Ver-
tretungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers nach
Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirk und deren
Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirk,
sowie die Abtrennung einzelner bisher zu einer andern Gemeinde oder zu einem
selbständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung mit einem
angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages durch Beschluss
1) L. G. O. §. 2 Nr. 5.
2) L. G. O. 8. 2 Nr. 7.
2) L. G. O. §. 3. Für Berlin tritt in den Fällen der Abs. 6— 8 an Stelle
des Bezirksausschusses der Oberpräsident, L. V. G. §. 43; im VBerwaltungsstreitver-
fahren entscheidet das Oberverwaltungsgericht, Zust. Ges. §. 21.
4) Die Veröffentlichung ist kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143).
Die Rechtswirksamkeit der auf Veränderung der Gemeindegrenzen gerichteten Beschlüsse
ist von der Bekanntmachung nicht abhängig, Erk. O. B. G. 8. März 1890 (Pr. V.
Bl. XI. 369).
1) Von der Beränderung von Gemeindebezirksgrenzen, die gleichzeitig Amts-
gerichtsbezirksgrenzen sind, ist Seitens der Regierungspräfidenten den zuständigen
Landgerichtspräsidenten Mittheilung zu machen, Res. 2. Juli 1889 (M. Bl. S. 127).
*) Zust. Ges. §§. 8, 21. Entscheidung von Streitigkeiten Zust. Ges. §. 9.