Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

758 Abschnitt XXXVI. Städte-Ordnung für die sieben östlichen 
heblicher Widerstreit der kommunalen Interessen entstanden ist, dessen 
Ausgleichung auch durch Bildung von Verbänden im Sinne der §§. 128ff. 
der Landgemeinde-Ordnung vom 3. Juli 1891 nicht zu erreichen ist y. 
In den vorstehend bezeichneten, der Königlichen Genehmigung unterliegen- 
den Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluss des Bezirksausschusses oder 
des Provinzialraths, sowie das Gutachten des Kreistages den Betheiligten 
mitzutheilen?). 
Ueber die in Folge solcher Veränderungen nothwendig werdende Ausein- 
andersetzung zwischen den Betheiligten beschliesst der Bezirksausschuss, vor- 
behaltlich der den Betheiligten gegeneinander zustehenden Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren bei diesen Behörden. 
Bei dieser Auseinandersetzung sind erforderlichenfalls Bestimmungen zur 
Ausgleichung der öffentlich - rechtlichen Interessen der Betheiligten zu treffen. 
Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniss zu anderen Betbeiligten, 
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich 
allein Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend 
Lasten in die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet 
werden. Auch kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks 
durch die Abtrennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich- 
rechtlichen Verpflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Guts- 
bezirke, welchem jene Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen 
Gemeinde oder dem neuen Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, 
eine Beihülfe zu den ihnen durch die Bezirksveränderung erwachsenden Aus- 
gaben bis zur Höhe des der anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch 
entstehenden Vortheils zugebilligt werden. Im Falle der Vereinigung von 
Gemeinden geht das Vermögen derselben auf die neugebildete Gemeinde über?). 
Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals 
gestört werden. 
Eine jede solche Veränderung ist durch das Regierungs-Amtsblatt bekannt 
zu machen 1)). Veränderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung 
vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 
((W.) §. 2. Den städtischen Gemeindebezirk (Stadtbezirk) bilden alle die- 
jenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. 
Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke oder keinem selb- 
ständigen Gutsbezirke (§. 3 der Landgemeinde-Ordnung) angehört haben, können 
nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages durch 
Beschluss des Bezirksausschusses") mit dem Stadtbezirke vereinigt werden. 
Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde= oder eines selbständigen 
Gutsbezirks mit einer Stadtgemeinde kann nur unter Zustimmung der Ver- 
tretungen der betheiligten Gemeinden, sowie des betheiligten Gutsbesitzers nach 
Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen. 
Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirk und deren 
Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde= oder selbständigen Gutsbezirk, 
sowie die Abtrennung einzelner bisher zu einer andern Gemeinde oder zu einem 
selbständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung mit einem 
angrenzenden Stadtbezirk kann nach Anhörung des Kreistages durch Beschluss 
1) L. G. O. §. 2 Nr. 5. 
2) L. G. O. 8. 2 Nr. 7. 
2) L. G. O. §. 3. Für Berlin tritt in den Fällen der Abs. 6— 8 an Stelle 
des Bezirksausschusses der Oberpräsident, L. V. G. §. 43; im VBerwaltungsstreitver- 
fahren entscheidet das Oberverwaltungsgericht, Zust. Ges. §. 21. 
4) Die Veröffentlichung ist kostenfrei, Res. 21. Juni 1893 (M. Bl. S. 143). 
Die Rechtswirksamkeit der auf Veränderung der Gemeindegrenzen gerichteten Beschlüsse 
ist von der Bekanntmachung nicht abhängig, Erk. O. B. G. 8. März 1890 (Pr. V. 
Bl. XI. 369). 
1) Von der Beränderung von Gemeindebezirksgrenzen, die gleichzeitig Amts- 
gerichtsbezirksgrenzen sind, ist Seitens der Regierungspräfidenten den zuständigen 
Landgerichtspräsidenten Mittheilung zu machen, Res. 2. Juli 1889 (M. Bl. S. 127). 
*) Zust. Ges. §§. 8, 21. Entscheidung von Streitigkeiten Zust. Ges. §. 9. 
 
	        
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